Beraten.
Fördern.
Vertreten.

Außenwirtschaftsinformation 5/2026

Aktuelles

Einführung des Industriestrompreises für Unternehmen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie das Förderprogramm „Industriestrompreis“ um. Grundlage hierfür ist die am 6. Mai 2026 veröffentlichte Richtlinie zur finanziellen Entlastung strom- und handelsintensiver Unternehmen.

Der Industriestrompreis dient als befristete Strompreisentlastung für die Jahre 2026 bis 2028. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrieunternehmen zu stärken, Standortverlagerungen zu verhindern sowie Wertschöpfung und Beschäftigung in strategisch wichtigen Branchen zu sichern. Hintergrund sind weiterhin hohe Stromkosten in der Europäischen Union im Vergleich zu Ländern mit geringeren Klimaschutzanforderungen.

Unternehmen können beim BAFA rückwirkend eine Billigkeitsleistung beantragen. Die Richtlinie basiert auf dem europäischen Beihilferahmen „Clean Industrial Deal State Aid Framework“ (CISAF). Voraussetzung für die Förderung ist, dass Unternehmen mindestens 50 % der erhaltenen Entlastung in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Dafür steht ein breiter Maßnahmenkatalog zur Verfügung.

Die Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2026 erfolgt rückwirkend im Jahr 2027. Die Registrierung im Antragsportal sowie das Anlegen von Anträgen sollen voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein. Die konkrete Antragsfrist wird noch bekannt gegeben.

Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt der Referenzpreis 87,44 EUR/MWh bzw. 8,744 ct/kWh. Der Differenzpreis wird durch den zielpreis von 50EUR/MWh begrenzt und liegt damit bei 37,44 EUR/MWh bzw. 3,744 ct/kWh.

Weiterführende Informationen: BAFA – Energie – Veröffentlichung der Billigkeitsrichtlinie Industriestrompreis

Neue EU-Debatte um Ausweitung der Handelsschutzinstrumente und mehr Protektionismus

Die handelspolitische Debatte in Brüssel verschiebt sich derzeit spürbar. Im Vorfeld des Europäischen Rates am 15. Juni rücken handelspolitische Schutzmaßnahmen stärker in den Mittelpunkt. Ein von Frankreich initiiertes Non-Paper (im Anhang), unterstützt von Italien, den Niederlanden, Frankreich und Litauen (Spanien inzwischen nicht mehr), fordert einen entschlosseneren und besser koordinierten Einsatz der EU-Handelsschutzinstrumente.

Das Papier begründet seine Vorschläge mit wachsenden Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere durch globale und chinesische Überkapazitäten, staatliche Subventionen, Dumpingpraktiken und die Umgehung bestehender Maßnahmen. Nach Einschätzung der Verfasser des Papiers geraten europäische Industrien dadurch zunehmend unter Druck. Zugleich verweisen sie darauf, dass die bisherigen Instrumente zwar genutzt werden, in der Praxis aber oft zu langsam, zu eng gefasst oder zu leicht zu umgehen seien.

Zentrale Vorschläge des Non-Papers:

Kurzfristig soll die EU-Kommission mehr Ressourcen für die Bearbeitung von Antidumping- und Antisubventionsverfahren erhalten. Zudem sollen Verfahren stärker priorisiert werden, insbesondere wenn sie strategisch wichtige Sektoren, kritische Lieferketten oder Fragen wirtschaftlicher Sicherheit betreffen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der häufigeren Nutzung von Schutzmaßnahmen, sogenannten „Safeguard Measures“. Diese sollen nicht nur einzelne Produkte, sondern bei Bedarf ganze Sektoren oder Wertschöpfungsketten erfassen. Ziel ist es, auf sektorweite Marktverwerfungen schneller und umfassender reagieren zu können. Das Non-Paper plädiert zudem dafür, WTO-Verfahren gegen regelwidrige Maßnahmen anderer Staaten konsequenter zu nutzen. Schon formelle Konsultationsanträge sollen dazu beitragen, unfaire Praktiken sichtbar zu machen und mögliche EU-Reaktionen international abzusichern.

Mittelfristig sollen die Anti-Umgehungsregeln verschärft werden. Vorgeschlagen wird unter anderem, bestehende Schwellenwerte für Montage- und Wertschöpfungsanteile anzupassen, um Verlagerungen und Bearbeitungsschritte in Drittstaaten besser erfassen zu können. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die sogenannte Lesser Duty Rule in bestimmten Fällen nicht anzuwenden. Dadurch könnten Antidumpingzölle höher ausfallen, wenn dies im „Unionsinteresse“ liegt. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen auf nachgelagerte Branchen stärker berücksichtigt werden, etwa durch Zollkontingente oder Mindestpreise. Ein zentrales Element ist ein sog. „Wertschöpfungsketten-Ansatz“: Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen sollen stärker kombiniert werden können, um nicht nur einzelne Sektoren, sondern ganze industrielle Ökosysteme zu schützen.

Langfristig regt das Papier an, neue Ansätze gegen systemische Marktverzerrungen zu prüfen. Dazu zählen unternehmensbezogene Antisubventionsmaßnahmen bei internationalen Konzernstrukturen sowie ein mögliches neues sektorübergreifendes Resilienz-Instrument, das bei erheblichen Marktverzerrungen greifen könnte.

Die Kommission scheint sich Teilen dieses interventionistischeren Ansatzes anzunähern. Informell wird über Schutzmaßnahmenuntersuchungen gesprochen, die sich auf ganze Wertschöpfungsketten erstrecken könnten, insbesondere im Chemiesektor.

Hintergrund

Das Non-Paper zeigt eine wachsende Spaltung innerhalb des Rates. Ein entschlosseneres Lager fordert eine strategischere und robustere Nutzung der EU-Handelsschutzinstrumente, insbesondere gegenüber chinesischen Überkapazitäten. Eine vorsichtigere Gruppe von Mitgliedstaaten betont dagegen weiterhin die Bedeutung offener Märkte und warnt vor den Risiken handelspolitischer Eskalation.

Damit steht das Papier für einen breiteren Wandel in der EU-Handelspolitik: Handelsschutz wird zunehmend mit Industriepolitik, wirtschaftlicher Sicherheit und strategischer Resilienz verknüpft. Genau die gleich Rationale steht auch hinter dem Vorschlage der Kommission für einen Industry Accelerator Act (IAA) mit „Made in Europe“-Quoten bei der öffentlichen Beschaffung..

Bewertung

Das Non-Paper der EU zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen ist aus Sicht des deutschen Außenhandels kritisch zu bewerten. Zwar verweist es auf den Verlust von Industriearbeitsplätzen und bestehende Handelsverzerrungen, liefert jedoch keine ausreichende Evidenz dafür, dass diese Entwicklungen maßgeblich auf Dumping, Subventionen oder industrielle Überkapazitäten zurückzuführen sind. Industriearbeitsplätze stehen unter dem Einfluss zahlreicher Faktoren wie Energie- und Standortkosten, Automatisierung, Nachfrageentwicklung oder regulatorischen Belastungen. Daher besteht die Gefahr, legitime internationale Wettbewerbsvorteile vorschnell als unfaire Handelspraktiken zu interpretieren. Handelsschutzmaßnahmen sollten deshalb weiterhin nur auf Grundlage sorgfältiger Untersuchungen und klar nachgewiesener Wettbewerbsverzerrungen erfolgen.

Besonders problematisch erscheinen die vorgeschlagenen Ausweitungen der EU-Instrumente, etwa durch einen Wertschöpfungsketten-Ansatz, die Einschränkung der Lesser Duty Rule oder eine breitere Berufung auf wirtschaftliche Sicherheit. Diese Maßnahmen könnten den Eingriffsspielraum der EU deutlich vergrößern und zu höheren Kosten für Importeure, Weiterverarbeiter und Verbraucher führen. Für die stark export- und lieferkettenorientierte deutsche Wirtschaft besteht das Risiko einer schleichenden Verschiebung von fairer Wettbewerbsregulierung hin zu mehr Protektionismus. Die EU sollte daher bestehende Instrumente gezielt gegen nachweislich unfaire Praktiken einsetzen, ihre Wettbewerbsfähigkeit jedoch vor allem durch bessere Standortbedingungen, Innovationen, Investitionen und Bürokratieabbau stärken.

Ihre Meinung gefragt

Vor diesem Hintergrund möchten wir gerne die Einschätzungen und Erfahrungen unserer Mitglieder einholen. Besonders interessiert uns, wie Unternehmen des Außenhandels die vorgeschlagenen Maßnahmen bewerten und welche konkreten Auswirkungen sie auf ihre Geschäftstätigkeit erwarten. Vielen Dank für Ihre zeitnahen Rückmeldungen.

Trade_Non-paper TDI

Aktuelle Entwicklungen im Verhältnis EU-US und EU-China

Beziehungen EU-USA:

Die EU-Institutionen haben sich nach intensiven Verhandlungen auf die Umsetzung des EU–US-Handelsabkommens (Turnberry-Abkommen) geeinigt. Der Kompromiss bestätigt die Kernelemente der 2025 erzielten Einigung: Die EU baut Zölle auf US-Industriegüter sowie ausgewählte Agrarprodukte ab, während die USA eine Zollobergrenze von 15 % auf die meisten EU-Exporte beibehalten. Das Abkommen gilt bis Dezember 2029.

Neu ist ein Schutzmechanismus (sog. „Sunset-Klausel“), der es der Europäischen Kommission ermöglicht, auf Antrag des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaats eine Aussetzung von EU-Zollzugeständnissen zu prüfen, falls die USA ihre Zölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte bis Ende 2026 nicht senken. Diese Entscheidung liegt jedoch im Ermessen der Kommission und erfolgt nicht automatisch. Insgesamt wird der Deal weiterhin als pragmatisch, aber asymmetrisch bewertet, da er nur begrenzte gegenseitige Marktöffnung bietet.

Mehrere vom Europäischen Parlament ursprünglich geforderte Regelungen wurden nicht in die endgültige Einigung übernommen. Dazu gehört unter anderem eine „Sunrise-Klausel“, die die Umsetzung des Abkommens an US-Zollsenkungen für stahlbezogene Produkte geknüpft hätte, sowie weitergehende politische Bedingungen im Zusammenhang mit territorialen Fragen.

Das Abkommen wird nun den Mitgliedstaaten zur Zustimmung vorgelegt und soll voraussichtlich in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 15. bis 18. Juni abgestimmt werden.

 

Beziehungen EU-China:

Gleichzeitig arbeitet die Europäische Kommission an einer deutlich restriktiveren Handelspolitik gegenüber China. Hintergrund sind wachsende Sorgen über industrielle Überkapazitäten, strategische Abhängigkeiten und das zunehmende Handelsungleichgewicht zwischen der EU und China. Diskutiert werden unter anderem eine Ausweitung von Schutzinstrumenten auf zusätzliche Sektoren sowie ein neues Instrument zur Bekämpfung von Überkapazitäten in strategischen Industrien. China reagiert auf diese Pläne kritisch und warnt vor möglichen Gegenmaßnahmen, was die handelspolitischen Spannungen weiter verschärft.

Darüber hinaus hat das Europäische Parlament in der Stahlpolitik eine neue Verordnung verabschiedet, die die EU-Stahlindustrie nach Auslaufen der bestehenden WTO-Schutzmaßnahmen ab Mitte 2026 absichern soll. Die Regelung senkt zollfreie Importquoten deutlich auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr und erhöht den Zollsatz auf Einfuhren oberhalb der Quote auf 50 %. Zusätzlich wird mit dem „melt and pour“-Prinzip eine strengere Herkunftsregel eingeführt, um Umgehungen über Drittstaaten zu verhindern und die Transparenz im Stahlhandel zu erhöhen.

Modernisierte Abkommen zwischen EU-Mexiko

Die EU und Mexiko vertiefen ihre politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit zwei neuen Abkommen. Der Rat der EU hat hierfür die Unterzeichnung eines modernisierten strategischen Partnerschaftsabkommens (MGA) sowie eines Zwischenhandelsabkommens (iTA) zwischen der EU und Mexiko am 22. Mai 2026 gebilligt. Damit wird die langjährige Partnerschaft umfassend aktualisiert und auf einen modernen, rechtlich verbindlichen Rahmen gestellt.

Ziel der Abkommen ist es, politische Zusammenarbeit, wirtschaftliche Beziehungen und nachhaltigen Handel zwischen der EU und Mexiko deutlich zu vertiefen. Besonders profitieren sollen über 45.000 EU-Unternehmen, die nach Mexiko exportieren, darunter vor allem kleine und mittlere Unternehmen.

Das modernisierte Partnerschaftsabkommen umfasst neben Handel und Investitionen auch Bereiche wie Sicherheit, Justiz, Klimaschutz, Digitalisierung und Menschenrechte. Es stärkt zudem institutionelle Strukturen und den Dialog mit der Zivilgesellschaft.

Das Zwischenhandelsabkommen soll bereits vorläufig wirtschaftliche Vorteile schaffen, indem es unter anderem Zölle senkt, Marktzugänge verbessert und Regeln zu digitalem Handel, geistigem Eigentum und nachhaltiger Entwicklung modernisiert. Es gilt, bis das vollständige Partnerschaftsabkommen in Kraft tritt.

Beide Abkommen müssen noch vom Europäischen Parlament gebilligt werden und erfordern für das vollständige Inkrafttreten zudem eine Ratifizierung durch die EU-Mitgliedstaaten und Mexiko.

Línk: EU-Mexico relations: Council endorses agreements to boost cooperation and trade

EU-Kommission veröffentlicht Vereinfachungspaket zur EUDR

Wie im letzten AWI über die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) berichtet hat nun die EU-Kommission am 4. Mai 2026 ein Vereinfachungspaket zur EUDR vorgelegt. Damit kommt sie einer im Dezember 2025 gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat eingegangenen Verpflichtung im Rahmen einer Vereinfachungsklausel nach.

Das Paket umfasst unter anderem eine aktualisierte FAQ-Version sowie aktualisierte Leitlinien, einen Entwurf zur Überarbeitung des Anhangs I der EUDR (inklusive Anpassungen bei den betroffenen Rohstoffen und Produkten), einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sowie einen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zum Informationssystem.

Inhaltlich werden zudem Weiterentwicklungen des EUDR-Informationssystems beschrieben, etwa vereinfachte Erklärungen und zusätzliche Funktionen zur Bündelung von Referenznummern. Außerdem sind neue Instrumente zur Handelserleichterung vorgesehen, darunter Rechtsdatenbanken zu Herkunftsländern sowie zertifizierte bzw. drittgeprüfte Systeme zur Unterstützung der Sorgfaltspflichten.

Die Bewertung der Maßnahmen fällt gemischt aus: Die Herausnahme von Leder aus dem Anwendungsbereich wird begrüßt, während die Auswirkungen der neu aufgenommenen Palmöl-Derivate noch offen sind. Kritisch wird zudem gesehen, ob FAQs und Leitfäden ausreichen, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, und ob die angekündigten Erleichterungen tatsächlich in der Praxis wirksam werden.

EU-Einigung auf Reform des AI-Acts

Der Rat der EU und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung zur Überarbeitung bestimmter Regelungen des EU-AI-Acts erzielt. Der Vorschlag ist Teil des „Omnibus VII“-Pakets.

Ziel ist es, Verwaltungsaufwand zu reduzieren, Rechtssicherheit zu erhöhen und die Umsetzung der KI-Regulierung in der EU zu harmonisieren. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt und der Schutz vor Risiken, insbesondere für Kinder und bei sensiblen Inhalten, verbessert werden.

Wichtige Änderungen der Einigung:

Verschiebung von Fristen und mehr Flexibilität: Ein zentraler Punkt der Einigung ist die Verschiebung der Anwendungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme. Diese sollen nun später verpflichtend gelten: für eigenständige Systeme ab Dezember 2027 und für in Produkte integrierte Systeme ab August 2028.

Neue Schutz- und Transparenzregeln: Gleichzeitig werden bestimmte Schutzmaßnahmen verschärft. So werden KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexuelle Inhalte oder Material zu sexuellem Kindesmissbrauch erzeugen, ausdrücklich verboten. Außerdem werden Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte beschleunigt und stärker verpflichtend ausgestaltet.

Vereinfachung und Klarstellung der Verordnung: Die Einigung sieht zudem weniger Bürokratie für Unternehmen vor sowie die Ausweitung einiger Ausnahmen auf sogenannte Small Mid-Caps (SMCs). Auch die Zusammenarbeit zwischen EU-Behörden und nationalen Behörden wird klarer geregelt, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Überschneidungen zwischen dem AI-Act und sektorspezifischen Regeln, etwa im Bereich Medizinprodukte oder Maschinen, sollen reduziert werden.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren:

Die vorläufige Einigung muss nun noch vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament formell bestätigt werden. Danach folgt eine rechtliche und sprachliche Überarbeitung, bevor die Reform endgültig in Kraft treten kann.

Weiterführende Informationen: Artificial Intelligence: Council and Parliament agree to simplify and streamline rules

Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

Drittes Informationsschreiben „Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis“

Am 30. April hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)  die dritte Ausgabe des Informationsschreibens mit aktuellen Ermittlungsverfahren und Gerichtsurteilen aus dem Bereich der Sanktionsumgehung veröffentlicht. Sie finden das Schreiben auch auf der Website des BMWE unter dem Reiter „Sanktionsverstöße“.

Zum Schreiben: Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland | BMWE

Ausweitung der Sanktionen gegen Iran

Der Rat der EU hat den bestehenden Sanktionsrahmen gegen Iran ausgeweitet. Hintergrund sind iranische Aktivitäten und Maßnahmen, die nach Einschätzung der EU die Freiheit der Schifffahrt sowie den sicheren Transit im Nahen Osten, insbesondere in der Straße von Hormus, beeinträchtigen. Die Entscheidung setzt einen politischen Beschluss der EU-Außenminister vom April 2026 um.

Der erweiterte Rechtsrahmen ermöglicht es der EU künftig, gezielt Personen und Organisationen zu sanktionieren, die an solchen Handlungen beteiligt sind. Dazu gehören insbesondere Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten sowie das Verbot, wirtschaftliche oder finanzielle Ressourcen bereitzustellen.

Der ursprüngliche Sanktionsrahmen wurde 2023 eingeführt und zunächst im Zusammenhang mit Irans militärischer Unterstützung Russlands im Angriffskrieg gegen die Ukraine geschaffen. 2024 wurde er bereits auf iranische Aktivitäten im Nahen Osten und im Roten Meer ausgeweitet. Mit der aktuellen Anpassung wird der Fokus nun ausdrücklich auf Handlungen gelegt, die die Freiheit der Schifffahrt und den internationalen Transitverkehr beeinträchtigen.

Die EU betont, dass iranische Maßnahmen gegen Schiffe in der Straße von Hormus gegen internationales Recht verstoßen und die etablierten Rechte auf Transit- und unschuldige Durchfahrt durch internationale Meerengen verletzen.

Mit der Erweiterung reagiert die EU zudem auf sicherheitspolitische Entwicklungen und die Forderung nach einer stärkeren Absicherung zentraler Seehandelsrouten. Ziel ist es, die maritime Sicherheit zu stärken und den freien und sicheren Warenverkehr in einer der weltweit wichtigsten strategischen Handelsrouten zu schützen.

Weiterführende Informationen: Naher Osten: Rat erweitert den EU-Rechtsrahmen, um diejenigen zu bekämpfen, die an den Handlungen Irans beteiligt sind, die die rechtmäßige Durchfahrt und die Freiheit der Schifffahrt behindern, gezielt anzugreifen

Russland: Verlängerung der Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen bis 2027 und neue Listungen

Der Rat der EU hat den bestehenden Sanktionsrahmen gegen Personen und Organisationen in Russland, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen verantwortlich sind, um ein weiteres Jahr bis zum 28. Mai 2027 verlängert.

Die Maßnahmen richten sich gegen Verantwortliche für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft, der demokratischen Opposition sowie für die Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland. Derzeit gelten die Sanktionen gegen 72 Personen und eine Organisation.

Die Betroffenen unterliegen unter anderem einem Einfrieren von Vermögenswerten sowie einem Verbot für EU-Bürger und Unternehmen, ihnen finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich gilt für gelistete Personen ein Einreise- und Durchreiseverbot in die EU.

Die EU begründet die Verlängerung mit der weiterhin kritischen Menschenrechtslage in Russland, insbesondere im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine. Der Sanktionsrahmen wurde 2024 als Reaktion auf die zunehmende Repression in Russland geschaffen und steht im Zusammenhang mit der Verschärfung der innenpolitischen Lage, unter anderem nach dem Tod von Alexei Nawalny.

Weiterführende Informationen: Menschenrechtsverletzungen in Russland: EU-Restriktive Maßnahmen bis Mai 2027 verlängert

Die EU hat zudem zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen 16 Personen und sieben Organisationen für die Deportation ukrainischer Kinder nach Russland beschlossen. Sie werden für die Verletzung der territorialen Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine verantwortlich gemacht. Die Entscheidung erfolgte im Zusammenhang mit einem hochrangigen Treffen der Internationalen Koalition zur Rückkehr ukrainischer Kinder.

Im Mittelpunkt der Sanktionen stehen Personen und Einrichtungen, die nach EU-Angaben an der systematischen und rechtswidrigen Deportation, Zwangsumsiedlung und Assimilation ukrainischer Minderjähriger beteiligt sind. Dazu zählen auch Fälle von Indoktrination, militarisierter Erziehung sowie illegaler Adoption und Verbringung von Kindern sowohl in die Russische Föderation als auch in temporär besetzte Gebiete.

Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sollen Schätzungen zufolge rund 20.500 ukrainische Kinder deportiert oder zwangsweise verlegt worden sein. Die EU bewertet diese Praktiken als schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht sowie als Verletzung grundlegender Kinderrechte mit dem Ziel, die ukrainische Identität zu unterdrücken und zukünftige Generationen zu beeinflussen.

Zu den gelisteten Organisationen gehören unter anderem staatliche Einrichtungen mit Verbindung zum russischen Bildungsministerium, darunter die Allrussischen Kinderzentren „Orlyonok“, „Alye Parusa“ (Scarlet Sails) und „Smena“. Diese sollen in Zusammenarbeit mit Besatzungsbehörden Programme für ukrainische Kinder organisieren, die laut EU Angaben auf ideologische Indoktrination, patriotische Erziehung und militärisch ausgerichtete Aktivitäten abzielen.

Weitere gelistete Einrichtungen umfassen unter anderem den DOSAAF-Zentrum in Sewastopol, die Nakhimov-Marine-Schule sowie den militärisch-patriotischen Club „Patriot“ auf der Krim. Diese Organisationen sollen zur ideologischen Umerziehung und Militarisierung Minderjähriger beitragen und die Bindung an russische staatliche Narrative fördern.

Auch Einzelpersonen, darunter Funktionsträger und politische Vertreter aus den von Russland besetzten Gebieten, sowie Leiter von Jugend- und Militärclubs, wurden sanktioniert. Ihnen wird vorgeworfen, durch ideologische Programme, paramilitärische Ausbildung und Veranstaltungen zur Verherrlichung des russischen Angriffskrieges die Indoktrination junger Menschen aktiv zu unterstützen.

Weiterführende Informationen: Ukrainian children unlawfully deported and forcibly transferred to Russia: EU sanctions 16 individuals and seven entities – Consilium

EU stellt vollständige Anwendung des Kooperationsabkommens mit Syrien wieder her

Der Rat der EU hat die teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Syrien aufgehoben. Damit gilt das Abkommen von 1977 wieder vollständig und die wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zwischen der EU und Syrien werden erneut aktiviert.

Die frühere Aussetzung von 2011/2012 betraf insbesondere Handelsvorteile für bestimmte syrische Produkte wie Öl, Erdölprodukte sowie Edelmetalle und wurde als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen des Assad-Regimes eingeführt.

Nach dem politischen Wandel in Syrien seit Ende 2024 und der Aufhebung wesentlicher EU-Sanktionen im Jahr 2025 sieht die EU die Voraussetzungen für die Suspendierung als nicht mehr gegeben an. Die Wiederanwendung soll die wirtschaftliche Erholung Syriens unterstützen und ein Signal für eine erneute Annäherung und Stabilisierung des Landes setzen.

Zum Link: Syrien: Rat stellt die volle Anwendung des EU-Syrien-Kooperationsabkommens wieder her

Ausweitung der Sanktionen gegen Hamas

Die EU hat den Anwendungsbereich ihrer restriktiven Maßnahmen gegen die Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad erweitert. Künftig können auch Mitglieder des Politbüros der Hamas sanktioniert werden, sofern sie gewaltsame Handlungen fördern, verteidigen oder rechtfertigen.

Im Zuge der Entscheidung wurden zehn Mitglieder des Politbüros auf die EU-Sanktionsliste gesetzt. Nach Einschätzung des Rates tragen sie aufgrund ihrer Rolle innerhalb der Organisation Mitverantwortung für Planung, Vorbereitung und Unterstützung gewaltsamer Aktionen der Hamas.

Die Sanktionen umfassen insbesondere Reisebeschränkungen sowie das Einfrieren von Vermögenswerten. Zudem ist es untersagt, den gelisteten Personen direkt oder indirekt finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.

Mit der aktuellen Erweiterung gelten die Maßnahmen nun insgesamt für 21 Personen und drei Organisationen.

Weiterführende Informationen: Hamas and the Palestinian Islamic Jihad: Council expands the legal framework and adds ten individuals to the sanctions list – Consilium

Ausweitung der Sanktionen gegen extremistische israelische Siedlergruppen und Einzelpersonen

Die EU hat im Rahmen ihres globalen Menschenrechtssanktionsregimes zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen vier Organisationen und drei Einzelpersonen verhängt. Betroffen sind extremistische israelische Siedlergruppen sowie deren Vertreter, denen schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen gegenüber Palästinensern im Westjordanland vorgeworfen werden.

Zu den gelisteten Organisationen zählen unter anderem die Siedlerbewegung Nachala, die NGO Regavim, die Organisation Hashomer Yosh sowie die Siedlervereinigung Amana. Nach Angaben des Rates sollen diese Organisationen an der Unterstützung oder Förderung von Gewalt, Vertreibungen und Eingriffen in Eigentums- und Nutzungsrechte palästinensischer Gemeinden beteiligt gewesen sein.

Mit den aktuellen Maßnahmen gelten die EU-Sanktionen im Rahmen des Global Human Rights Sanctions Regime nun insgesamt für 136 natürliche und juristische Personen sowie 41 Organisationen weltweit.

Weiterführende Informationen: Hamas and the Palestinian Islamic Jihad: Council expands the legal framework and adds ten individuals to the sanctions list – Consilium

Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen

Neuer Leitfaden zur Zusammenarbeit von Zoll und Wirtschaft im Kampf gegen illegale Aktivitäten

Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien zur Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Unternehmen mit dem Titel „AEO – Zusammenarbeit im Zoll zur Erkennung, Meldung und Reaktion auf verdächtige Aktivitäten“ („AEO – Customs Cooperation to Detect, Report and React to Suspicious Activities“) veröffentlicht.

Insgesamt zielt das Dokument darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette zu stärken, um Unregelmäßigkeiten und illegale Aktivitäten – etwa Drogenschmuggel, organisierte Kriminalität oder andere Sicherheitsrisiken – besser zu erkennen, zu verfolgen und zu verhindern.

Im Mittelpunkt steht ein intensiverer Informationsaustausch in beide Richtungen: Unternehmen sollen ihr Wissen und ihre Daten einbringen, während Zollbehörden relevante Informationen zurückspielen, um die Erkennungsfähigkeit für verdächtige Sendungen zu verbessern. Ein besonderes Anliegen ist dabei auch die Förderung von Hinweisgebermechanismen („Whistleblowing“) sowie einer vertieften operativen Zusammenarbeit, um auffällige Aktivitäten frühzeitig zu identifizieren und kriminelle Handlungen zu unterbinden.

Die Initiative baut auf der bestehenden Partnerschaft zwischen Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) und den Zollbehörden auf, geht jedoch darüber hinaus und richtet sich ausdrücklich an alle Wirtschaftsbeteiligten – unabhängig von einem AEO-Status. Ziel ist es, ein insgesamt transparenteres, kooperativeres und wirksameres System zur Sicherung der Lieferketten zu etablieren.

Zugleich dient die Guidance als Vorbereitung auf den weiterentwickelten Rechtsrahmen im Zuge des neuen Unionszollkodex (UZK). Sie ist rechtlich nicht bindend, wurde unter Einbindung europäischer Wirtschaftsverbände erarbeitet und soll als Brücke zu den noch in Abstimmung befindlichen künftigen Vorschriften fungieren.

Weiterführende Informationen: Zoll online – Fachmeldungen – Neues Guidance-Dokument der EU-Kommission zur Kooperation zwischen AEO und Zollbehörden veröffentlicht

Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen aktualisiert

Der Zoll hat am 20. Mai 2026 seinen Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen umfassend überarbeitet und aktualisiert.

Der Fragebogen ist ab dem 1. Juni 2026 für sämtliche zollrechtliche Bewilligungen, die im Teil I – Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens – genannt sind, im Rahmen des Antrags- und Überwachungsverfahrens (Monitoring) zu verwenden. Laufende Antragsverfahren bleiben von der Umstellung unberührt.

In der neuen Fassung des Fragebogens ist unter anderem bei der überwiegenden Anzahl der in Teil I aufgeführten Bewilligungen die Angabe der Steuer-ID des relevanten Personenkreises und die Angabe des zuständigen Finanzamts notwendig.

Die Angabe der Steuer-ID nebst Finanzamt ist bei der Einreichung des neuen Fragebogens im Rahmen der Überwachung (Monitoring) derzeit noch nicht erforderlich.

Update zur UZK-Reform

Die UZK-Reform wird weiter vorangebracht. Nach der politischen Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament am 26. März 2026 sowie der Bestätigung des aktuellen Kompromisstextes am 15. April 2026 befindet sich das Verfahren nun in der finalen technischen Abstimmung. Die offizielle Veröffentlichung des neuen UZK wird derzeit für Herbst 2026 erwartet.

Zeitplan der Reform

Für die Veröffentlichung der Sprachfassungen ist folgender Zeitplan vorgesehen:

  • Anfang Juni 2026: Veröffentlichung der englischen Sprachfassung mit anschließender 14-tägiger Kommentierungsfrist
  • Ende Juni 2026: Veröffentlichung der übrigen Sprachfassungen, ebenfalls mit Kommentierungsfrist

Die wichtigsten Umsetzungsschritte:

  • Juli 2026: Abschaffung der bisherigen 150-Euro-Zollfreigrenze im E-Commerce sowie Einführung einer vorläufigen Zollgebühr von 3 EUR
  • Q4 2026: Offizielle Veröffentlichung des neuen UZK, Aufbau der EU-Zollbehörde (EUCA) und des EU Data Hub
  • Spätestens 1. November 2026: Einführung der sogenannten Handling Fee
  • Q4 2027: Aufhebung des bisherigen UZK und operativer Start der EUCA
  • Juli 2028: Verpflichtende Nutzung des Data Hub im E-Commerce-Bereich; Ende der 3-Euro-Zollgebühr
  • März 2031: Freiwillige Nutzung des Data Hub für Zollverfahren
  • März 2034: Verpflichtende Nutzung des Data Hub für sämtliche Zollformalitäten

Neue EU-Zollbehörde (EUCA)

Die neue EU-Zollbehörde (EUCA) soll ihren Sitz in Lille erhalten und voraussichtlich ab 2027 schrittweise ihre operative Tätigkeit aufnehmen. In der Anfangsphase übernimmt die Europäische Kommission Aufbau und Betrieb.

Geplant sind:

  • ein Managing Board mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission,
  • ein Advisory Board zur Einbindung der Wirtschaft,
  • ein schrittweiser Personalaufbau auf rund 300 Mitarbeitende.

Die EUCA soll künftig Koordinierungs-, Analyse- und Überwachungsaufgaben übernehmen.

 

Einführung des EU Data Hub

Zentrale Neuerung der Reform ist die Digitalisierung des europäischen Zollsystems durch einen zentralen EU Data Hub. Vorgesehen sind zwei getrennte Systeme:

  • ein spezieller Data Hub für den E-Commerce,
  • ein zentraler Haupt-Data-Hub für sämtliche Zollformalitäten.

Langfristig soll der Data Hub die bisherigen nationalen Zollsysteme ersetzen. Die verpflichtende Nutzung wurde im aktuellen Kompromiss deutlich vorgezogen und soll bereits ab 2034 gelten.

Der Data Hub soll künftig auch Funktionen für Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Garantien und Überwachungsmaßnahmen umfassen.

 

Änderungen im Bereich E-Commerce

Die Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Zusätzlich wird übergangsweise eine pauschale Zollgebühr von 3 EUR eingeführt, bis der E-Commerce-Data-Hub vollständig einsatzbereit ist.

Die praktische Umsetzung soll zunächst über das Zollverfahren H7 erfolgen. Die Abgaben werden dabei über Teilnehmernachrichten mitgeteilt und über Aufschubkonten abgewickelt.

 

Trust & Check Trader

Das neue Trust & Check-(T&C) -Modell soll künftig parallel zum bestehenden AEO-Status bestehen bleiben.

Zu den vorgesehenen Vorteilen gehören:

  • Selbstfreigabe von Waren,
  • spätere Datenbereitstellung,
  • Zugang zu besonderen Zollverfahren,
  • Zahlungsaufschub 

Einführung einer Handling Fee

Zusätzlich zur 3-Euro-Zollgebühr soll spätestens ab November 2026 eine sogenannte Handling Fee eingeführt werden. Nach aktuellem Stand soll diese grundsätzlich 4 EUR betragen, wobei Anpassungen weiterhin möglich sind.

Kritische Punkte und offene Fragen

Trotz der Fortschritte bestehen weiterhin zahlreiche offene Fragen:

  • unklare Aufgabenverteilung zwischen EUCA, EU-Kommission und nationalen Zollbehörden,
  • mögliche unterschiedliche Anwendung des AEO- und T&C-Modells in den Mitgliedstaaten,
  • offene Fragen zur technischen Umsetzung des Data Hub,
  • Risiken bei Verzögerungen der IT-Systeme,
  • noch unklare Ausgestaltung des Advisory Boards.

Positiv bewertet wird, dass vor der verpflichtenden Einführung des Data Hub eine freiwillige Pilotphase vorgesehen ist. Gleichzeitig bestehen jedoch Zweifel, ob die Europäische Kommission die technischen Systeme rechtzeitig bereitstellen kann.

Insgesamt stellt die UZK-Reform eine der umfassendsten Modernisierungen des europäischen Zollsystems seit Jahren dar und wird erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, Zollprozesse und den internationalen Warenverkehr haben.

Vorläufige Anwendung des EU-Mercosur-Abkommens gestartet

Wie bereits im letzten AWI berichtet ist das EU-Mercosur-Abkommen am 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft getreten. Es schafft eine der größten Freihandelszonen der Welt zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay mit rund 720 Millionen Menschen.

Für die exportorientierte Wirtschaft ergeben sich neue Chancen durch den Abbau von Zöllen, vereinfachte handelsregeln und verbesserte Marktbedingungen für Industrie-, Agrar- und Konsumgüter. Besonders betroffen sind Branchen wie Automobilindustrie, Maschinenbau und Chemie.

Das Abkommen gilt zugleich als strategisches Signal für offenen, regelbasierten Handel in Zeiten zunehmender globaler Spannungen und wachsender protektionistischer Tendenzen. Es soll Europas wirtschaftliche Resilienz stärken, Lieferketten diversifizieren und neue Partnerschaften mit Lateinamerika vertiefen.

Die EU-Kommission wendet den Handelsteil zunächst vorläufig an; die endgültige Ratifizierung steht noch aus.

Leitfaden der Europäischen Kommission zu den Ursprungsregeln im EU-MERCOSUR-Interimsabkommen

Die Europäische Kommission hat einen englischsprachigen Leitfaden zu den Ursprungsregeln des Interims-Handelsabkommens zwischen den EU und MERCOSUR veröffentlicht. Das sogenannte „Guidance Document on Rules of Origin“ wurde von einer Projektgruppe erarbeitet, ist jedoch nicht rechtsverbindlich und soll ergänzend zum Interims-Handelsabkommen angewendet werden.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen sowie für die Ausstellung einer Erklärung zum Ursprung sind in Art. 3. 17 des ITA MERCOSUR geregelt. Für Einfuhren in die Europäische Union aus Argentinien, Brasilien und Uruguay können sowohl Ursprungserklärungen nach dem Muster in Anhang 3-C als auch Ursprungszeugnisse gemäß Anhang 3-D des Abkommens anerkannt werden. Paraguay verwendet während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich Ursprungszeugnisse nach Anhang 3-D.Ein entsprechendes Muster des Ursprungszeugnisses wurde bereits mit einer Fachmeldung vom 20. April 2026 veröffentlicht.

Ausführer aus der Europäischen Union stellen Ursprungserklärungen nach dem Muster in Anhang 3-C des ITA MERCOSUR aus.

Zum Leitfaden: guidance_document_mercosur_en.pdf

Zoll-Hinweise zum Warenverkehr mit MERCOSUR

Der Zoll informiert mit Schreiben vom 11. Mai 2026 über Besonderheiten bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen für MERCOSUR-Staaten. Für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen ist demnach die korrekte Angabe der Ländergruppe entscheidend. Die offiziell zulässige und verpflichtend zu verwendende Bezeichnung lautet „MERCOSUR“.

Es ist zwingend erforderlich, diese Sammelbezeichnung zu verwenden. Die alleinige Nennung einzelner Mitgliedstaaten ist nicht ausreichend. Eine zusätzliche Auflistung der einzelnen Länder ist nicht notwendig, kann jedoch optional in Klammern ergänzt werden.

Link: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Warenverkehr mit MERCOSUR

Ergänzend hierzu informiert der Zoll mit Schreiben vom 15. Mai 2026 über neue Maßeinheiten bei Lizenzkontingenten. Ab dem 1. Juni 2026 werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen der Lizenzkontingente auch Lizenzen mit Mengenangaben in Schlachtäquivalent oder Schaleneiäquivalent ausgestellt. Für die korrekte Abwicklung im ATLAS-System ist sicherzustellen, dass die Abschreibungs- bzw. Begünstigungsmenge in den Maßeinheiten „KCW“ (Kilogramm Schlachtkörpergewicht) oder „KSE“ (Kilogramm Schaleneigewicht) erfasst wird.

Ziel dieser Anpassungen ist eine einheitliche und reibungslose zolltechnische Abwicklung im Warenverkehr mit MERCOSUR.

Zum Schreiben: https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/Atlas/2026/info_0956_26.pdf?__blob=publicationFile&v=2

EU setzt Zölle auf bestimmte Düngemittel für ein Jahr aus

Der Rat der EU hat beschlossen, die Zölle auf wichtige stickstoffbasierte Düngemittel wie Harnstoff (Urea) und Ammoniak für ein Jahr auszusetzen. Ziel der Maßnahme ist es, die Kosten für europäische Landwirte und die Düngemittelindustrie zu senken und gleichzeitig die Versorgungssicherheit in der EU zu stärken. Nach Angaben der EU-Kommission sollen dadurch rund 60 Millionen Euro an Einfuhrzöllen eingespart werden.

Zugleich soll die Abhängigkeit von Lieferungen aus Russland und Belarus reduziert und die Handelsbeziehungen stärker diversifiziert werden. Die Zollaussetzung gilt jedoch nicht für Produkte aus diesen beiden Ländern.

Die Maßnahme ist mengenmäßig begrenzt und orientiert sich an Importvolumina aus dem Jahr 2024 sowie zusätzlichen Anteilen aus früheren Liefermengen. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt für ein Jahr.

Die Europäische Kommission wird den Markt weiterhin beobachten und bei Bedarf eine Verlängerung oder Anpassung der Regelung vorschlagen.

Weiterführende Informationen: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/05/22/council-suspends-customs-tariffs-on-certain-fertilisers-for-one-year/?utm_source=brevo&utm_campaign=AUTOMATED%20-%20Alert%20-%20Newsletter&utm_medium=email&utm_id=3318

Verschärfung der Regeln für Handelspräferenzen im Allgemeinen Präferenzsystem (GSP) geplant

Der Rat der EU hat die Reform des Allgemeinen Präferenzsystems (GSP) verabschiedet. Das GSP ist ein zentrales handelspolitisches Instrument der EU, das Entwicklungsländern vergünstigten oder zollfreien Zugang zum EU-Markt gewährt und damit deren wirtschaftliche Entwicklung unterstützen soll.

Das System besteht aus drei zentralen Säulen:

  1. Standard-GSP: Teilweise oder vollständige Zollbefreiung für rund zwei Drittel aller Zolllinien für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen.
  2. GSP+: Vollständiger zollfreier Zugang für dieselben Zollpositionen für besonders gefährdete Länder, sofern sie 27 internationale Konventionen zu Menschenrechten, Arbeitsrechten, Umwelt- und Regierungsstandards ratifizieren und wirksam umsetzen.
  3. Everything But Arms“ (EBA): Vollständiger zoll- und quotenfreier Zugang für alle Produkte außer Waffen und Munition für die am wenigsten entwickelten Länder (LDCs).

Mit der Reform werden die Handelspräferenzen stärker an die Einhaltung von Menschenrechten, Arbeits- und Umweltstandards sowie gute Regierungsführung geknüpft. Zudem werden Überwachung und Transparenz verbessert und Verfahren zur Aussetzung von Präferenzen bei schweren Verstößen beschleunigt. Auch neue Schutzmechanismen für EU-Märkte bei Importanstiegen wurden eingeführt.

Die neue Verordnung soll ab dem 1. Januar 2027 gelten und stärkt damit den Ansatz der EU, Handel gezielt mit nachhaltiger Entwicklung und internationalen Standards zu verknüpfen.

Weiterführende Informationen: https://r.newsletter.consilium.europa.eu/mk/cl/f/sh/7nVU1aA2nfuMS4Na9l3ISf2WPq6TLF8/mgq2hhFvYPfK

Exportfinanzierung / -Kreditsicherung

Messen als Instrument der Außenwirtschaftsförderung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 22. April 2026 nähere Informationen zu den verschiedenen Leistungen des Auslandsmesseprogramms veröffentlichen. Laut BAFA bieten Messen auch im digitalen Zeitalter entscheidende Vorteile: Sie ermöglichen direkten Kundenkontakt, das gemeinsame Testen von Produkten und schaffen durch persönliche Gespräche Vertrauen. Besonders Auslandsmessen sind ein wirkungsvolles Instrument im Exportmarketing. Hierfür stehen Unternehmen insbesondere zwei Programme zur Verfügung.

Das Auslandsmesseprogramm (AMP) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) unterstützt Unternehmen dabei, zu attraktiven Konditionen an internationalen Messen teilzunehmen. Unter der Dachmarke „Made in Germany“ können sie ihre Produkte auf Gemeinschaftsständen optimal präsentieren. Mehr Informationen können Sie dem Fachblatt des BMWE entnehmen.

Ergänzend bietet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) spezielle Messeprogramme für die Agrar- und Ernährungswirtschaft an. Weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten finden sich in den jeweiligen Programmunterlagen: BMLEH – Messen in In- und Ausland – Inlands- und Auslandsmessen

Exportkreditversicherungen: Absicherung gegen Zahlungsausfälle im Fokus

Ein aktueller Fachbeitrag von Coface beleuchtet umfassend Funktionsweise, Nutzen und Einsatzmöglichkeiten von Exportkreditversicherungen. Diese bieten Unternehmen Schutz vor Forderungsausfällen, insbesondere bei kurzfristigen Außenständen wie offenen Rechnungen.

Die Versicherung greift beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit oder anhaltendem Zahlungsverzug von Kunden und trägt so dazu bei, Liquidität und Cashflow zu sichern. Gleichzeitig ermöglicht sie Unternehmen, Geschäftsbeziehungen auszuweiten und auch neuen Kunden Kredit einzuräumen – bei zugleich verbessertem Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten.

Der Beitrag erläutert neben den Grundlagen auch konkrete Anwendungsbeispiele aus der Praxis sowie strategische Vorteile für das Forderungsmanagement und die Unternehmensentwicklung.

Für Unternehmen, die ihre Risiken im internationalen Handel reduzieren und ihre Finanzierungsbasis stärken möchten, bietet der Artikel einen kompakten Überblick und weiterführende Einblicke in das Instrument der Warenkreditversicherung.

Zum Artikel: Coface Credit Insurance: Manage Cash Flow & Risk | Coface

Investitionsgarantien des Bundes: Aserbaidschan

Der Interministerielle Ausschuss für Investitionsgarantien (IMA) hat in seiner aktuellen Sitzung nach längerer Zeit wieder über Anträge für Projekte in Aserbaidschan beraten und dabei vollumfänglichen Garantieschutz für das eingesetzte Kapital übernommen.

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Juli 1998 in Kraft getretenen deutsch-aserbaidschanischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben.

Quelle: DIA Report 65 (05.05.2026)

Investitionsgarantien des Bundes: Türkei

Auch für eine deutsche Investition in der Türkei hat der Der Interministerielle Ausschuss für Investitionsgarantien (IMA) der Übernahme einer vollumfänglichen Deckung für das eingesetzte Kapital zugestimmt. Die verlängerte Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (ZM-Fall) ist dabei vom IMA bestätigt worden.

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Dezember 1965 in Kraft getretenen deutsch-türkischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben.

Des Weiteren handelt es sich bei der Türkei um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen (Erlass der Antragsgebühr, Reduzierung des Selbstbehalts auf 2,5 % sowie Reduzierung des jährlichen Garantieentgelts auf 0,45 % p.a.).

Quelle: DIA Report 65 (05.05.2026)

Veranstaltungen

Webinar: Europäische Verpackungsverordnung (PPWR)

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) bietet ein zusätzliches Webinar zur Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) an. Es werden die neuen Pflichten der Verordnung, die im August in Kraft tritt, praxisnah erläutert und anhand von Beispielen erklärt. Das Webinar richtet sich insbesondere an Unternehmen.

Referent ist Rechtsanwalt Suhayl Ungerer von der Kanzlei FRANSSEN NUSSER.

Datum:           9. Juni 2026

Uhrzeit:          10:00-12:00 Uhr

Ort:                 Digital

Link:               Webinar „Europäische Verpackungsverordnung“

Webinar: Sanctions Screening now: What ‘Good’ Looks Like

Sanctions Screening entwickelt sich weltweit rasant weiter – sowohl regulatorisch als auch technologisch. In dieser Session erhalten Teilnehmende einen Überblick darüber, wie effektives Sanctions Screening im Jahr 2026 aussehen kann. Im Fokus stehen regulatorische Anforderungen, praktische Umsetzung sowie aktuelle Entwicklungen rund um Datenqualität, Fuzzy Matching und Alert Handling. Das Webinar findet auf englischer Sprache statt.

Datum:           10. Juni 2026

Uhrzeit:          16:00 – 17:15 Uhr (CET)

Ort:                 Digital

Link:               Anmeldung

Veranstaltung: China–EU Wirtschaftsbeziehungen im Fokus

Die Beziehungen zwischen China und Europa stehen seit geraumer Zeit im Mittelpunkt wirtschafts- und handelspolitischer Diskussionen. Auf beiden Seiten wird intensiv an Ansätzen zur Weiterentwicklung und Stabilisierung des bilateralen Verhältnisses gearbeitet, wobei der Dialog als zentrales Element gilt. Dies wird auch durch aktuelle politische Kontakte, wie die jüngste Reise der Bundeswirtschaftsministerin nach China, unterstrichen.

Vor diesem Hintergrund bietet eine Veranstaltung in Berlin die Möglichkeit, aktuelle Entwicklungen und Kooperationspotenziale zu diskutieren. Anlässlich des Besuchs von Herrn LING, Vizeminister des chinesischen Handelsministeriums, lädt die Chinesische Botschaft gemeinsam mit Partnerorganisationen zu einer Präsentationsveranstaltung ein.

Datum: 11. Juni 2026
Uhrzeit: 15:45 Uhr – 18:30 Uhr
Ort: Haus der Deutschen Wirtschaft, Mendelssohn-Saal im Atrium, Breite Straße 29, 10178 Berlin
Link: Bei Interesse können Sie sich bis spätestens 02. Juni 2026 hier anmelden: de@mofcom.gov.cn

Veranstaltung: 20. Exportkontrolltag 2026

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veranstaltet gemeinsam mit dem Institut für Zoll und Außenwirtschaftsrecht der Universität Münster (ICTL) den 20. Exportkontrolltag in Berlin.

Die zweitägige Veranstaltung bietet ein etabliertes Forum für aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen der nationalen und internationalen Exportkontrolle. Hochrangige Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft diskutieren rechtliche und politische Neuerungen der Außenwirtschaftskontrolle sowie deren praktische Auswirkungen. Die Veranstaltung findet in Präsenz in Berlin statt und wird zusätzlich online übertragen.

Datum:           18. – 19. Juni 2026
Ort:                 JW Marriott Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin
Link:               Anmeldung

Veranstaltung: 2026 Greater China Day der IHK Düsseldorf

Der „2026 Greater China Day“ der IHK Düsseldorf beschäftigt sich mit wirtschaftlichen Entwicklungen und Rahmenbedingungen im China-Geschäft sowie dem Austausch zwischen Unternehmen und Expertinnen und Experten. Im Fokus stehen 2026 vor allem die Auswirkungen geopolitischer Veränderungen auf Unternehmensstrategien, Lieferketten, Innovation, Green Tech, Handelspolitik, Automotive, Marketing und Marktbearbeitung in Greater China. Das Programm verbindet strategische Perspektiven mit konkreten Impulsen für die Unternehmenspraxis und richtet sich an Unternehmen, die ihr Greater-China-Geschäft einordnen, absichern oder weiterentwickeln wollen.

Datum: 24. Juni 2026
Uhrzeit: 09:00–18:00 Uhr
Ort: Design Offices Düsseldorf Fürst & Friedrich, Fürstenwall 172, 40217 Düsseldorf
Link: Greater China Day 2026:2631GCDXXD01

Veranstaltung: Ausfuhr-Präferenzen & Exportkontrolle

Der BDEx-Mitgliedsverband Verein Hamburger Exporteure e.V. lädt zu einer Veranstaltung zum Thema Ausfuhr-Präferenzen & Exportkontrolle ein. Diese bietet einen praxisnahen Überblick über Ausfuhrpräferenzen und Exportkontrolle im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Entwicklungen bei Präferenzabkommen, typische Praxisfragen, Fehlerquellen sowie wirtschaftliche Unterstützungsinstrumente wie Hermes-Kreditbürgschaften.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Exportkontrolle und der rechtlich sowie organisatorisch anspruchsvollen Rolle des „Ausführers“, einschließlich Haftungs- und Abgrenzungsfragen. Ergänzt wird das Programm durch Praxisbeispiele, Diskussion und Erfahrungsaustausch.

Die Referenten sind Thomas Peterka sowie Kay Höft von der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Datum: 30. Juni 2026
Uhrzeit: 10:30-12:30 Uhr
Ort: Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Große Bleichen 23-27, 20354 Hamburg
Link: Ausfuhr-Präferenzen & Exportkontrolle (Anmeldung bis 22. 06.2026)

Webinar: Sitzung des Arbeitskreises Zoll

Im Rahmen der nächsten Sitzung des Arbeitskreises Zoll des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) erhalten die teilnehmenden einen kompakten und praxisnahen Überblick zu den neuen Regelungen im Zusammenhang mit dem EU-MERCOSUR-Abkommen. Thematisiert werden unter anderem der Aufbau des Abkommens einschließlich des Zollabbaus, Ursprungsregeln und Ursprungsnachweise sowie deren praktische Anwendung. Ergänzend werden Praxisbeispiele zu Themen wie Toleranzen, Kumulation und Drawback- Verbot dargestellt. Zudem besteht die Möglichkeit, individuelle Fragen zu klären.

Referenten der Veranstaltung sind Agnes Besel (AWB Law GmbH) und Kevin Holzke (AWB Consulting GmbH).

Datum:           30. Juni 2026

Uhrzeit:          14:00 – 15:00Uhr

Ort:                 Online

Link:                BGA Arbeitskreis Zoll (Anmeldung bis 28.06.2026)

Veranstaltung: Workshop zum India-Middle East-Europe Economic Corridor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) lädt zu einem Workshop zum India-Middle East-Europe Economic Corridor (IMEC) ein. Die Initiative wurde im September 2023 von Deutschland, Frankreich, Indien, Italien, Saudi-Arabien, den USA, den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie der EU-Kommission im Rahmen des G20-Gipfels in Neu-Delhi mit einem Memorandum of Understanding auf den Weg gebracht.

Ziel von IMEC ist der Aufbau eines internationalen Wirtschafts- und Infrastrukturkorridors zwischen Indien, dem Mittleren Osten und Europa. Die Initiative gewinnt zunehmend an politischer Bedeutung und wird von den beteiligten Staaten aktiv vorangetrieben.

Für die deutsche Wirtschaft könnten sich daraus neue wirtschaftliche Potenziale und Kooperationsmöglichkeiten ergeben. Im Rahmen des Workshops möchte das BMWE gemeinsam mit Unternehmen und relevanten Akteuren Chancen und Perspektiven der Initiative diskutieren. Hierfür wurde zudem Herr Ralph Böhme als IMEC-Sondergesandter benannt.

Datum: Donnerstag, 2. Juli 2026
Uhrzeit: 09:30 bis 13:00 Uhr
Ort: Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), Ludwigkirchplatz 3, 10719 Berlin
Link: Anmeldung

Webinar: Künstliche Intelligenz im Welthandel

Dieses Webinar von Germany Trade & Invest (GTAI) behandelt praxisrelevante Fragestellungen rund um den Einsatz von KI im internationalen Handel. Thematisiert werden unter anderem die Anwendung von Zollrecht im digitalen Raum, Marktzugangsfragen für digitale Dienstleistungen sowie urheberrechtliche Aspekte von KI-generierten Inhalten.

Datum:           Donnerstag, 9. Juli 2026

Uhrzeit:          10:00 Uhr

Ort:                 Digital

Link:               Anmeldung