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Außenwirtschaftsinformation 9/2025

Aktuelles

US-Zölle: Stahl- und Aluminiumzölle auf Hunderte neue Produkte und Stand der EU-USA-Einigung

Nachdem am 27. Juli 2025 die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und der US-Präsident Donald J. Trump eine Einigung im Zoll- und Handelsstreit gefunden haben, kündigte das U.S. Department of State in Washington neuerliche Zölle auf Hunderte zusätzliche Produkte mit Stahl- und Aluminiumzöllen belegt. Zu den insgesamt 407 Warenkategorien gehören unter anderem Windkraftanlagen, Motorräder und Mopeds, Tür- und Fensterrahmen, Mobilkräne, Bulldozer, Eisenbahnwaggons, Pumpen, Sportequipment und Möbel. Weitere 60 Produktgruppen würden noch geprüft.

Änderung zu den bisherigen Stahl- und Aluminiumzöllen

Anders als bei den bisherigen Zöllen auf Stahl- und Aluminiumeinfuhren, die generell für die Branche gelten, zielt der neue Aufschlag bei den nun angekündigten Produktkategorien auf den jeweiligen Stahl- und Aluminium-Anteil. Wer diesen ermitteln muss, ist unklar. Üblicherweise sind Importeure für die richtige Erklärung gegenüber den Zollbehörden verantwortlich. Anfang Juni hatte Trump die Zölle auf Stahl- und Aluminiumimporte von 25 auf 50 Prozent erhöht. Jüngst stellte er für Stahlimporte noch höhere Raten in Aussicht, um Unternehmen dazu zu motivieren, in den USA zu produzieren.

Update zur Einigung zwischen den USA und der EU

In der Zwischenzeit haben die EU und die USA die lang angekündigte gemeinsame Erklärung zur Schaffung eines Rahmenabkommens für den transatlantischen Handel und Investitionen am 21. August abgegeben, in der sie die politische Vereinbarung vom 27. Juli zwischen Präsidentin von der Leyen und Präsident Trump bestätigen und darauf aufbauen. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission finden Sie auf der Kommissionswebsite und die gemeinsame Erklärung hier. Rechtsverbindlich ist die gemeinsame Erklärung jedoch nicht.

Neue Verordnungsvorschläge zur Umsetzung des Rahmenabkommens mit den USA

Um die dort enthaltenen Absichten rechtsverbindlich zu gestalten, hat die EU-Kommission am 28. August 2025 zwei Verordnungsvorschläge zur Umsetzung der Ergebnisse der mit den USA vereinbarten gemeinsamen Erklärung vorgelegt. Wie bereits erwartet, werden diese das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, was bedeutet, dass das Europäische Parlament sie parallel zum Ministerrat im Mitentscheidungsverfahren verabschieden muss.

  • Der erste Vorschlag [COM(2025) 471] betrifft die Abschaffung von Zöllen auf US-Industriegüter und die Gewährung eines präferenziellen Marktzugangs für eine Reihe von US-Meeresfrüchten und nicht sensiblen Agrarerzeugnissen.
  • Der zweite Vorschlag [COM(2025) 472] sieht vor, die Zollbefreiung für Hummer, nun auch für verarbeiteten Hummer, zu verlängern.

Diese Vorschläge sind die ersten Schritte zur Umsetzung dieser gemeinsamen Erklärung und sollen Garant für eine rückwirkende Zollbefreiung durch die USA für den EU-Automobilsektor der EU ab dem 1. August sein. Denn diese US-Zollsenkungen von 27,5 % auf 15 % sollen ab dem ersten Tag des Monats in Kraft treten, in dem die Legislativvorschläge der Kommission der Europäischen Union vorgelegt werden, d. h. ab dem 1. August 2025. Dadurch sollen laut Kommission die Automobilhersteller mehr als 500 Millionen Euro an Zöllen einsparen, die sie sonst für Exporte in nur einem Monat hätten zahlen müssen.

Zu beachten: Eine der Bestimmungen des Entwurfs [COM(2025) 471, Art. 5] besagt, dass der Ursprung einer Ware im EU-US-Abkommen gemäß den nichtpräferenziellen Regeln (vgl. Art. 59 UCC) bestimmt wird, bis Regeln zum präferenziellen Ursprung (Art. 64 UCC) verabschiedet worden sind.

Eine FAQ der EU-Kommission zu den Verordnungsvorschlägen finden Sie hier:

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Senkung der EU-Zölle bedeutet einen Verlust für den EU-Haushalt in Höhe von voraussichtlich rund 3,6 Milliarden Euro, da Zölle eine „traditionelle Eigenmittelquelle“ des EU-Haushalts sind. Dieser Verlust wird durch zusätzliche nationale Beiträge aus den nationalen Haushalten ausgeglichen werden müssen.

Neuer Referentenentwurf zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Ressorts der Bundesregierung stimmen derzeit den Entwurf einer Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (22. AWV-ÄndVO) ab. Die 22. AWV-ÄndVO soll europarechtliche und völkerrechtliche Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen daher eine Anpassung der AWV und der Ausfuhrliste an das internationale Wassenaar Abkommen sowie an geänderte Sanktionsvorschriften.

Hierfür wird Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste angepasst und die 2023 im internationalen Wassenaar Abkommen für konventionelle Rüstungsgüter vereinbarten Änderungen umgesetzt. Die Gemeinsame Militärgüterliste der EU wurde bereits entsprechend angepasst.

In der AWV selbst wird insbesondere § 82 AWV angepasst. Durch die Änderungen werden bestimmte neue Sanktionsmaßnahmen der EU als Ordnungswidrigkeit eingestuft und bußgeldbewehrt, soweit sie nicht bereits nach § 18 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbewehrt sind. Die neuen Bußgeldtatbestände betreffen primär Verbote im Rahmen der neu beschlossenen Sanktionen der EU gegen Russland und Belarus sowie das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen, die durch die Sanktionen berührt werden, im Rahmen der Iran-Sanktionsverordnung. Die sogenannte „Best-Efforts“-Pflicht sowie die „No Russia“- bzw. „No-Belarus“-Klauseln bleiben weiterhin nicht bußgeldbewehrt.

Im gleichen Zuge werden auch einige Bußgeldbewehrungen aufgehoben: Da der Rat der EU die gegenüber Syrien bestehenden Sanktionen weitgehend aufgehoben hat, werden die korrespondierenden Bußgeldbewehrungen gestrichen. In Bezug auf Nordkorea werden zudem zwei Bußgeldbewehrungen aufgehoben, weil die Verbote bereits im Rahmen der Strafbewehrung nach § 18 AWG erfasst sind.

EU-Entwaldungsverordnung: neue Leitlinien

Die EU-Kommission hat am 12. August 2025 neue Leitlinien zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin werden unter anderem mehrere Schlüsselbegriffe, wie beispielsweise „vernachlässigbares Risiko“ und „Komplexität der Lieferkette“ näher erläutert. Ebenso wird auf das Verhältnis der EUDR zur CSDDD eingegangen. Dazu heißt es in den Leitlinien unter Nr. 4. d):

„Stehen die spezifischen Sorgfaltspflichten im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung im Widerspruch zu den allgemeinen Vorschriften der Nachhaltigkeitsrichtlinie, haben die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Regeln der Nachhaltigkeitsrichtlinie (lex generalis), soweit darin weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen zur Verfolgung derselben Ziele vorgesehen sind.“

Darüber hinaus enthalten die Leitlinien Klarstellungen zur Rolle und Umfang der Pflichten von KMU- und Nicht-KMU-Händlern (vgl. Nr. 4 c). Zudem enthalten die Leitlinien nun eine hilfreiche Tabelle zu den Fristen, ab denen die Bestimmungen zur EUDR gelten (vgl. Nr. 3). Dies ist abhängig vom Zeitpunkt der Erzeugung des relevanten Rohstoffs sowie vom Datum des Inverkehrbringens relevanter Rohstoffe oder relevanter Erzeugnisse auf dem EU-Markt.

Zu den Leitlinien: EUR-Lex – 52025XC04524 – EN – EUR-Lex

Zentralamerika startet digitale Plattform zur Handelsvereinfachung

Die zentralamerikanischen Länder führen mit Unterstützung der UN-Handels- und Entwicklungsorganisation (UNCTAD) und finanziert durch die Europäische Union eine neue digitale Plattform ein, um Reformen zur Erleichterung des Handels nachzuverfolgen und die wirtschaftliche Integration zu vertiefen. Der sogenannte Trade Facilitation Reform Tracker wird von der Zentralamerikanischen Integrationsbehörde SIECA betrieben und dient als zentrales Instrument zur Umsetzung der „Strategie für Handels- und Wettbewerbsförderung mit Schwerpunkt auf koordiniertem Grenzmanagement 2023“.

Die Plattform ermöglicht Echtzeit-Monitoring von Reformmaßnahmen, erleichtert die Koordination zwischen Institutionen und steigert Transparenz sowie Effizienz. Damit sollen Grenzübertrittszeiten verkürzt, Handelskosten gesenkt und die Modernisierung der Grenzabwicklung beschleunigt werden.

Der offizielle Startschuss fiel Ende Juni 2025 bei einem regionalen Treffen in Costa Rica.

Weiterführende Informationen: Central America set to roll out digital tool to make trade faster and borders smarter | UN Trade and Development (UNCTAD)

Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

Meldepflicht für gefährliche und schädliche Stoffe startet im Oktober

Seit dem 15. Juli 2025 ist in Deutschland die Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Gesetz) in Kraft. Die Verordnung regelt die jährliche Meldepflicht für Unternehmen, die gefährliche und schädliche Stoffe (Hazardous and Noxious Substances – HNS) als Massengut, also als unverpackte Waren, über den Seeweg nach Deutschland importieren. Sie setzt folglich die Voraussetzungen für die Meldepflichten fest, die von den vom HNS-Gesetz Verpflichteten zu erbringen sind (vgl. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 HNS-Gesetz).

Die für die Entgegennahme der Meldung zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses veröffentlichte, dass abweichend von der jährlichen Meldefrist (die Meldung hat jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 15. März zu erfolgen) für die Erstmeldung im Jahr 2025 als Abgabetermin der 15. Oktober 2025 gilt. Zudem ziehen die Meldungen aktuell keine finanziellen Verpflichtungen nach sich. Beiträge können erst nach Entstehung des HNS-Fonds erhoben werden. Ab 2026 gilt dann regelmäßig der 15. März als Stichtag für die Meldung der Mengen des Vorjahres.

Meldepflichtig sind grundsätzlich physische Empfänger ab einer Gesamtmenge von 15.000 Tonnen pro Jahr sowie Eigentümer von LNG vor der Löschung in einem deutschen Hafen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: BAFA – HNS-Übereinkommen 2010

Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System

Seit dem 1. September 2025 ist die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr (BAFA) aktualisiert.

Zur besseren Steuerung und gezielten Zuordnung der Anträge im Rahmen des Antragsverfahrens werden nunmehr folgende ergänzende Angaben abgefragt:

  • Warenverzeichnisnummer
  • Kenntnis über Genehmigungspflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der EU-Verordnung 2021/821 oder einer Embargo-Verordnung der EU
  • Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden

Zu den Änderungen und neu zu beachtenden Hinweisen verweisen wir auf die Seite des BAFA: BAFA – Ausfuhrkontrolle – Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System  

Libyen: Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. Juli 2025 mit einer Durchführungsverordnung eine Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen vorgenommen. Nach einer Überprüfung der in Anhang III der Verordnung enthaltenen Listen der benannten Personen und Organisationen, wurde beschlossen, den Eintrag zu einer Person zu streichen, während alle weiteren Listungen aufrechterhalten werden.

Zur Durchführungsverordnung: Durchführungsverordnung – EU – 2025/1583 – EN – EUR-Lex

Irak: Aktualisierung der Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen

Der Rat der Europäischen Union hat am 12. August 2025 die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 aktualisiert.

Die Änderungen betreffen u.a. die Freigabe eingefrorener Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Erlöse aus wirtschaftlichen Ressourcen, um diese anschließend in den Entwicklungsfonds für Irak überführen zu können. Zudem werden zukünftig die entsprechenden Informationen zu den dahinter stehenden Personen veröffentlicht werden. Der Kommission werden bestimmte Rechte eingeräumt, die Anhänge der Verordnung zu ändern. Den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten wird eingeräumt, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen und bestimmte Unterrichtungspflichten sowie Sanktionsdurchsetzungen auferlegt.

Um für Rechtsklarheit zu sorgen, wird zudem die Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 in ihrer Gesamtheit aufgehoben.

Weiterführende Informationen: vo_eg_1210_2003.pdf

Aktualisierung der Verordnung über den Handel mit Folterinstrumenten

Die Verordnung der EU über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, wurde kürzlich aktualisiert. Die von der Verordnung erfassten Güter unterstehen Ausfuhrbeschränkungen.

Vor dem Hintergrund von Veränderungen im internationalen Sicherheitsmarkt sowie technologischer Entwicklungen werden die Anhänge II und III neu gefasst:

  • Anhang II der Verordnung enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. Die Aus-, Ein- und Durchfuhr dieser Waren ist verboten.
  • Anhang III der Verordnung enthält Güter, die zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, d. h. Güter, die in erster Linie für Strafverfolgungszwecke verwendet werden, und Güter, die unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer technischen Merkmale ein materielles Risiko der Verwendung zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bergen. Für diese Waren ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Weiterführende Informationen: EU-Anti-Folter-Verordnung wird aktualisiert | EU Customs & Trade News | EU | Exportkontrolle, übergreifend

Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen

Warenverkehr mit der Ukraine – Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen

Seit dem 23. Mai 2026 gilt zwischen der EU und der Ukraine der Status „CR“. Zuvor wendete die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen an (R).

Nach Informationen des Zolls informiert die Europäische Kommission nun, dass Besonderheiten in Bezug auf den Warenverkehr mit der Ukraine für Einfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 bis 22. Mai 2025 bestehen. Die ukrainischen Zollbehörden akzeptieren hierfür seit dem 23. Mai 2025 nachträglich

  • vor dem 1. Januar 2025 nach den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Transitional Rules“ in Feld 7, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig waren
  • vor dem 22. Mai 2025 nach dem ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommen (C) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
  • zwischen dem 1. Januar 2025 und 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R)

Derartige bis 22. Mai 2025 abgelehnte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können im Rahmen eines Erstattungsantrags in der Ukraine erneut vorgelegt werden.

Darüber hinaus können für Ausfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) unter Anwendung der Durchlässigkeit nachträglich ausgestellt werden.

Weitere Informationen zum revidierten Regionalen Übereinkommen und zu den Übergangsregeln im Jahr 2025 finden Sie auf folgender Seite: Zoll online – Übergangsregeln

PEM: Neue Regeln für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum

Die EU hat am 11. August 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 zur Änderung der Verfahren für Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen (DVO (EU) 2015/2447) veröffentlicht. Damit wird die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum der neuen Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln angepasst.

Es wird klargestellt, dass sowohl die ursprünglichen Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens als auch die geänderten Regeln nach Beschluss Nr. 1/2023 gelten. Durch die parallele Anwendbarkeit der alten und der neuen Regeln entstehen zwei Kumulierungszonen. Die Verordnung legt daher fest: Lieferanten müssen angeben, auf welcher Rechtsgrundlage, d.h. anhand welches Abkommens, der Warenursprung bestimmt wurde. Fehlt diese Angabe, wird grundsätzlich angenommen, dass die ursprünglichen PEM-Regeln angewendet wurden.

Bitte beachten Sie, dass die Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt und rückwirkend seit 1. Januar 2025 gilt.

Weiterführende Informationen: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Regionales Übereinkommen

Auslauf von ICS1 – ICS2-Datenschutzanforderungen uneingeschränkt verbindlich

Seit dem 1. September 2025 ist das Import Control Systems 1 (ICS1) ausgelaufen, und die Import Control Systems 2 (ICS2)-Datenschutzanforderungen werden gemäß dem Zollkodex der Union für alle Verkehrsträger – Luft, See, Straße und Schiene – uneingeschränkt verbindlich.

Das Import Control System 2 (ICS2) ist ein Frachtinformationssystem, das entwickelt wurde, um die Sicherheit beim internationalen Warentransport und der beteiligten Lieferkette zu verbessern. Alle Wirtschaftsbeteiligten, die Waren in die EU bringen oder durch die EU transportiert werden, müssen Sicherheitsdaten über die summarische Eingangsanmeldung (ENS) an ICS2 melden. Auf der Grundlage der ENS werden alle Güter einer Sicherheitsrisikoanalyse und gezielteren Kontrollen unterzogen. ICS2 soll damit dazu beitragen, Sendungen mit hohem Risiko besser zu identifizieren und an der am besten geeigneten Stelle in der Lieferkette einzugreifen, während gleichzeitig der legitime Warenfluss erleichtert wird.

Weiterführende Informationen: Import Control System 2 – European Commission

Exportfinanzierung / -Kreditsicherung

Exportkreditgarantien erklärt: Wie Hermesdeckungen deutschen Mittelständlern helfen

In einem Interview der GTAI mit Alexandra Lutz, Leiterin des Kompetenzzentrums für deutsche Exportfinanzierungen bei der deutschen Auslandshandelskammer (AHK) in Singapur, werden die Dienstleistungen und Vorzüge der Exportkreditfinanzierungen am Beispiel der ASEAN-Region anschaulich erklärt.

Das Interview bietet Mittelständlern einen Einblick, wie Exportkreditgarantien funktionieren, wie sie beantragt werden können und wie sie helfen, Finanzierungsrisiken zu senken und Exporte in die ASEAN-Region zu ermöglichen. Auch typische Herausforderungen und mögliche Lösungen hierzu werden beleuchtet. Generell ratsam ist es, das Kompetenzzentrum bei Geschäften so früh wie möglich einzubinden.

Lesen Sie das vollständige Interview hier: „Wir unterstützen dabei, neue Märkte zu erschließen“ | Interview | ASEAN, Bangladesch | Exportkreditgarantien

Veranstaltungen

Webinar: EUDR in der Praxis

Der Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) rückt näher – höchste Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Der BGA lädt Sie zu einem neuen Webinar ein, um Ihnen eine praxisnahe Auffrischung zu ermöglichen. Zudem gibt es rechtliche Klarstellungen und Tipps für den Umgang mit Geschäftspartnern.

Datum:           Donnerstag, 4. September 2025

Uhrzeit:          10:00 – 11:00 Uhr

Ort:                 Online

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Webinar: Makrotrends und Auswirkungen auf den Handel

Märkte Weltweit Medien lädt Sie zum kostenfreien Online-Forum zum Thema Makrotrends und Auswirkungen auf den Handel ein. Die Weltwirtschaft ist im Umbruch – und der internationale Handel steht unter Druck. Wie reagieren Unternehmen richtig auf geopolitische Spannungen, volatile Märkte und neue Finanzierungsbedingungen? Sie erwarten Einschätzungen aus den aktuellen Makrotrends, Strategien für Exporteure sowie Einblicke in die Praxis internationaler Finanzierung

Datum:           Donnerstag, 4. September 2025

Uhrzeit:          10:30 – 11:30 Uhr

Ort:                 Online

Link:                Link zur Anmeldung

Webinar: Exportkontrolle & Dual Use

Germany Trade & Invest veranstaltet am 11. September 2025 um 11:00 Uhr ein Webinar zur Exportkontrolle & Dual Use. Experten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geben einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die Themen Exportkontrolle und Dual-Use.

Datum:           Donnerstag, 11. September 2025

Uhrzeit:          11:00 – 12:30 Uhr

Ort:                 Online

Link:                Link zur Anmeldung

Online-Beratung: Online-Beratertag zu den Exportkreditgarantien des Bundes

Die IHK Heilbronn-Franken bietet mit ihrem Beratertag Unternehmen die Möglichkeit, sich online umfassend in individuellen Beratungsgesprächen über Exportkreditgarantien zu informieren und sich mit Experten der Euler Hermes Aktiengesellschaft auszutauschen. Die Beratung erfolgt durch Natalja Forstmeier, Firmenberaterin staatliche Exportkreditgarantien, Euler Hermes AG. Die Beratungstermine finden mit einer Dauer von ca. 60 Minuten online statt. Ein genauer Termin wird nach erfolgter Anmeldung vereinbart.

Datum:           Donnerstag, 25. September 2025

Uhrzeit:          09:00 – 16:00 Uhr

Ort:                 Online

Link:                Link zur Anmeldung

Webinar: Diversifizierung in Lateinamerika

Germany Trade & Invest veranstaltet am 30. September 2025 um 14:00 Uhr ein Webinar zur Diversifizierung in Lateinamerika. Im Mittelpunkt steht der Blick auf die Chancen und Herausforderungen für deutsche Unternehmen in Lateinamerika in Zeiten der Diversifizierung.

Datum:           Dienstag, 30. September 2025

Uhrzeit:          14:00 – 14:45 Uhr

Ort:                 Online

Link:                Link zur Anmeldung

Webinar: Zwischen systemischem Wettbewerb und Kooperation – Wie China den Industriestandort Deutschland und EU herausfordert

Das Institut für Sozial- und Wirtschaftspolitische Ausbildung (ISWA) lädt Sie zu diesem Webinar ein. In einer ersten Session werden die politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen des EU-China-Verhältnisses beleuchtet, einschließlich einer Lageeinschätzung zu aktuellen Verhandlungen und den Ergebnissen des EU-China-Gipfels Mitte Juli. In einer zweiten Session diskutieren Branchenvertreter die konkreten Auswirkungen des chinesischen Wettbewerbs auf europäische Schlüsselindustrien sowie Maßnahmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland und Europa.

Datum:           Donnerstag, 2. Oktober 2025

Ort:                 Online

Link:                Link zur Teilnahme

Veranstaltung: Außenwirtschaftstag des BMWE

Gerne weisen wir Sie auf den Außenwirtschaftstag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) hin, bei dem Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche die Veranstaltung mit einer Grundsatzrede zur Außenwirtschaft eröffnet. Die Registrierung für eine Präsenz-Teilnahme ist geschlossen, eine Online-Teilnahme ist jedoch möglich.

Ziel des Außenwirtschaftstags ist, den Dialog mit der deutschen Exportwirtschaft zu stärken. Diskussionsthemen sind u.a. die aktuellen handelspolitischen und geostrategischen Entwicklungen, die Diversifizierung von Lieferbeziehungen, die Rolle von KMU und der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in der Außenwirtschaft sowie die wichtigsten Chancenregionen der Zukunft.

Datum:           Dienstag, 28. Oktober 2025

Ort:                 Online

Link:                Link zur Teilnahme

Infrastrukturkonferenz LOAD am 24. September 2025 in Berlin

Im Namen des BGA, Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen und des DSLV, Bundesverband Spedition und Logistik dürfen wir Sie für den 24. September 2025 herzlich zur Logistik- und Infrastrukturkonferenz LOAD: Logistik-Optimierung-Automatisierung-Digitalisierung einladen. Experten aus der Branche diskutieren über die Anforderungen im Bereich Logistik und Infrastruktur und über den Investitionsstau sowie über mögliche und notwendige Lösungen, auch alternative Antriebe, Datenräume und neuen Geschäftsmodelle.

Die Bundesregierung will mit einem 500 Milliarden €-Paket die Investitionsversäumnisse der vergangenen Dekade aufholen. Doch reicht das aus? Ist unsere Infrastruktur fit für die Zukunft?

Datum: Mittwoch, 24. September 2025
Uhrzeit: 9:00 – 13:00 Uhr
Ort:  Verbändehaus Handel, Dienstleistung, Tourismus
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
Link: Link zur Anmeldung

SAVE THE DATE: 3. Lieferkettentag 2025 am 8. Oktober in Berlin

Globale Lieferketten stehen unter Druck: Handelskonflikte, geopolitische Machtverschiebungen und wirtschaftspolitische Fragmentierung markieren einen tiefgreifenden Epochenbruch. Die einstige Planbarkeit internationaler Märkte weicht zunehmend Unsicherheit und strukturellem Wandel. Unter dem Motto Daten, Märkte, Wandel im Epochenbruch laden BGA, BME und DER MITTELSTANDSVERBUND zum 3. Lieferkettentag 2025 nach Berlin ein. Hier werfen wir einen präzisen Blick auf die neuen Realitäten im Welthandel: Wie verändern sich Datenflüsse, Marktmechanismen und unternehmerische Entscheidungsräume im Kontext geoökonomischer Spannungen? Welche strategischen Antworten sind jetzt gefragt, um Resilienz zu stärken, Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und den Wandel zu gestalten?

Merken Sie sich daher jetzt vor:
Mittwoch, den 8. Oktober 2025
von 10:30 bis 16:00 Uhr

Verbändehaus Handel, Dienstleistung, Tourismus
Am Weidendamm 1 a in 10117 Berlin.

In diesem Jahr neu: Am 7. Oktober 2025 findet ab 18 Uhr ein Vorabendempfang in der Landesvertretung der Freien und Hansestadt Hamburg statt.

Oder melden Sie sich gleich an: eveeno.com/lieferkettentag_2025
Einen Rückblick und mehr Informationen gibt es unter: deutscher-lieferkettentag.de