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Außenwirtschaftsinformation 12/2025

Aktuelles

Vorläufige Einigung zur CSRD und CSDDD

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 8. Dezember 2025 eine vorläufige Einigung über den Omnibus-I-Vorschlag zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen (CSDDD) erzielt. Wie bereits mit dem letzten AWI informiert konnten die Trilogverhandlungen im November starten, nachdem das Europäische Parlament seine Verhandlungsposition am 13.11.2025 beschlossen hatte.

Zentrale Punkte im Überblick:

CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung)
  • Anwendungsbereich: Schwellenwert von 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz; Börsennotierter KMU wurden aus dem Anwendungsbereich ausgenommen
  • „Value Chain Cap“: Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten werden davor geschützt, dass Berichtspflichten an sie weitergereicht werden; Die aktualisierten Regeln erlauben ihnen, die Weitergabe von Informationen abzulehnen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen.
  • Prüfungsniveau: Es wird nur eine begrenzte Prüfungssicherheit (limited assurance) für CSRD-Berichte erforderlich sein.
  • Unterstützung durch die Kommission: Die Kommission wird ein digitales Portal für Unternehmen einrichten, das Vorlagen und Leitlinien zu EU- und nationalen Berichtspflichten bereitstellt.
CSDDD (Lieferkettenrichtlinie)
  • Anwendungsbereich: Die Schwellenwerte werden auf 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz angehoben.
  • Identifizierung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen: Unternehmen können sich auf die Bereiche ihrer Tätigkeitsketten konzentrieren, in denen tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind; Wenn mehrere Bereiche gleich wahrscheinlich oder gleich schwerwiegend betroffen sind, erhalten Unternehmen die Flexibilität, sich zuerst auf direkte Geschäftspartner zu konzentriere; Unternehmen müssen keine vollständige Kartierung ihrer Wertschöpfungsketten mehr durchführen, sondern lediglich eine allgemeine Scoping-Analyse; Unternehmen sollen sich auf „zumutbar verfügbare Informationen“ stützen, was den Informationsdruck auf kleinere Geschäftspartner reduziert; Ein risikobasierter Ansatz soll sicherstellen, dass Unternehmen keine unnötigen Informationen von Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs anfordern.
  • Klimatransitionspläne: Die Verpflichtung zur Vorlage eines Plans zur Klimawandel-Minderung wurde gestrichen.
  • Zivilrechtliche Haftung: Streichung des EU-weit harmonisierten Haftungsregimes und der Vorgabe an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Haftungsregeln als zwingend anzuwenden gelten, wenn ausländisches Recht einschlägig wäre; Einführung einer Überprüfungsklausel zum möglichen Bedarf eines EU-weit harmonisierten Haftungsregimes.
  • Sanktionen: Einigung auf eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens. Die Kommission soll hierzu Leitlinien erstellen.
  • Längere Umsetzungsfrist: Die Umsetzungsfrist wird um ein Jahr auf den Juli 2028 verschoben. Unternehmen müssen ab Juli 2029 den neuen Vorgaben nachkommen.
  • Überprüfungsklausel: Es wird eine allgemeine Überprüfungsklausel zur möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs von CSRD und CSDDD eingefügt.

Nächste Schritte:

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments wird am 11. Dezember 2025 über die vorläufige Einigung abstimmen. Die abschließende Entscheidung des Parlaments folgt dann während der Plenarsitzung am 16. Dezember 2025 in Straßburg.

Nach der Plenarabstimmung erfolgt die förmliche Annahme durch den Rat; die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU könnte Ende 2025 oder Anfang 2026 erfolgen.

Weiterführende Informationen: Deal on updated sustainability reporting and due diligence rules | News | European Parliament

Vorläufige Einigung zur EU-Entwaldungsverordnung

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 4. Dezember 2025 eine vorläufige politische Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) erreicht. Die wichtigsten Änderungen umfassen ein Verschieben des Anwendungsbeginns, eine Anpassung der Verpflichtungen sowie die Ausnahme von bestimmten Gütern aus dem Anwendungsbereich. Die Änderungen sollen sicherstellen, dass eine reibungslose Anwendung der Verordnung gewährleistet wird und das IT-System bei Anwendung nicht überlastet wird. Laut Pressemitteilung begrüßt die Kommission die Einigung ausdrücklich.

Die Änderungen im Überblick:

  • Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein weiteres Jahr:
    • Für mittlere und große Unternehmen auf den 30. Dezember 2026.
    • Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt der 30. Juni 2027.
    • Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzverordnung (EUTR) fallen, wird die Verordnung am 30. Dezember 2026 in Kraft treten.
  • Anpassung der Verpflichtungen:
    • Verantwortung liegt ausschließlich beim „First Placer“ (Marktteilnehmer, die das relevante Erzeugnis erstmals in Verkehr bringen.)
    • „First Placer“ müssen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen an direkte Abnehmer weitergeben.
    • Nachgelagerte Marktteilnehmer/Händler: nur speichern der Referenznummern, keine eigene Sorgfaltserklärung:
  • Anpassung des Anwendungsbereichs: Bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen) sollen aus dem Anwendungsbereich gestrichen werden
  • Neues Mandat der Kommission:
    • Vereinfachungs-Review bis 30.04.2026, inkl. Bewertung von Bürokratieaufwand und Wirkung der Verordnung
    • mit anschließendem Gesetzesvorschlag

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament wird am 16. Dezember 2025 über die gemeinsame Position abstimmen. Anschließend muss der Rat die Einigung formell bestätigen. Sobald das geänderte Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht ist, treten die Änderungen in Kraft. Andernfalls tritt die EUDR in ihrer jetzigen Fassung zum 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen in Kraft.

Update Unionszollkodex-Reform: 150 Euro-Grenze / Handling-Fee

Im Rahmen der Modernisierung des Unionszollkodexes haben die EU-Mitgliedstaaten eine politische Einigung über die Abschaffung der De-minimis-Schwelle von 150 Euro für Zölle auf E-Commerce-Importe von geringem Wert aus Nicht-EU-Ländern ab 2026 erzielt. Eine vorübergehende Lösung für die Berechnung der Zölle wird wohl Anfang 2026 umgesetzt, noch bevor die EU-Zollagentur und der Datahub Mitte 2028 ihre Arbeit aufnehmen. Diese Abschaffung wurde auch vom Europäischen Parlament und der Kommission unterstützt.

Es gibt jedoch noch keine Einigung darüber, wie mit den nationalen Zollabfertigungsgebühren umgegangen werden soll, die aktuell von verschiedenen Mitgliedstaaten erwogen werden (BE, FR, LU, NL, PL, RO) und die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarktes mit sich bringen.

Auch ist aktuell völlig offen wie das ganze technisch, administrativ gehandhabt werden soll. So hören wir von einem „Test-Data-Hub/Data-Hub-Prototyp“, der spätestens zum 1.11.2026 operativ sein soll. Vor dem Hintergrund der bisherigen IT-Performance der Kommission wirft dies Sorgen auf.

In Rede stehen Gebühren von zwei bis fünf Euro pro Paketsendung, die teils schon ab dem 1.1.2026 erhoben werden sollen/können. Einige Finanzminister (vor allem Belgien und Frankreich) schielen auf die Einnahmen. Aktuell wird dies wohl nur für das B2C-Business gelten, aber eine Ausweitung ist nicht ausgeschlossen.

Der BDEx bleibt für Sie dran. Klar ist, dass die Einheit des Binnenmarktes erhalten und jede Art des Forum-Shoppings verhindert werden muss.

Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) veröffentlicht und Leitfaden

Die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG bildete fast drei Jahrzehnte lang den Rahmen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der EU. Seit dem 11. Februar 2025 wurde sie durch die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) abgelöst, die ab dem 12. August 2026 gilt. Einige Folgepflichten greifen gestaffelt erst ab 2030.

In Deutschland soll das Verpackungsgesetz (VerpackG) zum gleichen Zeitpunkt durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt werden, das große Teile der bisherigen Regelungen übernimmt. Der dazugehörige Referentenentwurf wurde im November veröffentlicht und ist als Anhang beigefügt.

Zudem hat der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) einen Leitfaden mit Praxishinweisen erstellt, der sich an betroffene Unternehmen richtet. Einige Regeln der PPWR treten zum August 2026 in Kraft und bedeuten an verschiedenen Stellen Änderungen zum bisherigen betrieblichen Umgang mit Verpackungen. Das betrifft u.a. das Verpackungsdesign (das recyclingfähig sein muss), den Aufbau nationaler Verpackungsregister (ähnlich dem Verpackungsregister LUCID) in allen EU-Mitgliedstaaten und die Nutzung von wiederverwendbaren Verpackungen zwischen einzelnen Unternehmensstandorten.

Den Leitfaden finden Sie im Anhang. Bitte beachten Sie, dass das Papier nicht abschließend ist, da noch einige Detailfragen zur Verordnung offen sind.

BGA-Leitfaden PPWR

BAFA veröffentlicht Hinweis zur Berichtspflicht nach dem LkSG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 14. November 2025 einen wichtigen Hinweis an die Rechtsanwender zur Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht.

Danach stellt das BAFA die Prüfung der Unternehmensberichte gemäß §§ 12 und 13 LkSG ab sofort vollständig ein. Die Einrichtung eines Berichts nach LkSG über einen vom BAFA bereitgestellten Zugang ist daher ab sofort nicht mehr möglich.

Dies geschieht vor dem Hintergrund des am 3. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Die Bundesregierung greift mit der dazu ergangenen Weisung an das BAFA der Gesetzesnovelle vor, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich erst Anfang 2026 in Kraft tritt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die derzeitige LkSG-Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen werden. Anfang Oktober hatte das BAFA bereits einen einlastenden Umsetzungshinweis zur Umsetzung des LkSG veröffentlicht.

Weitere Informationen des BAFA sind hier abrufbar: BAFA – Berichtspflicht

COFACE veröffentlicht Erfolgsstrategie für einvernehmliche Inkassoverfahren

Das BDEx-Fördermitglied COFACE hat Hinweise für „Einvernehmliche Inkassoverfahren: Erfolgsstrategie zur Pflege Ihrer Kundenbeziehungen“ auf Ihrer Website veröffentlicht. So kann der konfliktgeladene Vorgang eine wesentliche Rolle in Ihren Kundenbeziehungen spielen und muss nicht das Ende bedeuten. Der Beitrag bietet fachkundige Beratung, Erfahrungsberichte und nützliche Fallbeispiele, wie Sie offene Forderungen erfolgreich eintreiben, ohne Ihre Geschäftsbeziehungen zu gefährden.

Zum Beitrag: „Einvernehmliche Inkassoverfahren – Erfolgsstrategie zur Pflege Ihrer Kundenbeziehungen“

Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

Neues Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 veröffentlicht

Nach dem Erscheinen der Kombinierten Nomenklatur (KN) für das Jahr 2026 hat das Statistische Bundesamt nun das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 veröffentlicht. Es tritt zum 1. Januar 2026 an die Stelle der bisherigen Fassung von 2025. 

Anpassungen betreffen unter anderem die 28 (Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide und Lithiumeisenphosphat), 29 (Aufnahme neuer Unterpositionen, beispielsweise Dekabromdiphenylether, Perfluoroctansäuren und deren Salze), 38 (u.a. Photovoltaik-Wafer) sowie 85 (u.a. Generatoren mit Wasserstoff-Brennstoffzellen). 

Laut tabellarischer Übersicht wurden insgesamt 27 neue Nummern aufgenommen, 14 Nummern gestrichen und keine Nummer mit geänderten Inhalten wiederverwendet.

DR Kongo: Verlängerung der Individualsanktionen

Der Rat hat am 8. Dezember 2025 beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (DRK) um ein weiteres Jahr – bis zum 12. Dezember 2026 – zu verlängern. Hintergrund ist die anhaltende angespannte Lage im Land.

Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen, der Behinderung von Wahlen und der Aufrechterhaltung von bewaffneten Konflikten, Instabilität und Unsicherheit in der DRK nun für 31 Personen und zwei Organisationen.

Zur Pressemeldung: Demokratische Republik Kongo: Rat verlängert individuelle Sanktionen um ein weiteres Jahr – Consilium

Aktuelle Aktualisierungen der restriktiven Maßnahmen der EU

Der Rat der Europäischen Union hat verschiedene Aktualisierungen von restriktiven Maßnahmen der EU vorgenommen. Bitte finden Sie nachfolgend eine Auflistung:

  • Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße am 4. Dezember 2025. Zum Verordnungstext: pdf
  • Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali am 1. Dezember 2025. Zum Verordnungstext: pdf
  • Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti am 1. Dezember 2025. Zum Verordnungstext: pdf
  • Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer am 24. November 2025. Zum Verordnungstext: pdf
  • Aktualisierung der Verordnung zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen am 24. November 2025. Zum Verordnungstext: pdf
  • Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben am 20. November 2025. Zum Verordnungstext: pdf
  • Aktualisierung der Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh) – und Al-Qaida- Organisationen in Verbindung stehen am 12. November 2025. Zum Verordnungstext: pdf

Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen

Änderungen bei der Zollanmeldung durch CBAM

Zum Jahreswechsel treten wichtige Änderungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in Kraft: Mit Beginn der CBAM-Regelphase am 1. Januar 2026 enden die Übergangsbestimmungen und neue Vorgaben für die Zollanmeldung gelten. Die deutsche Zollverwaltung hat hierzu in der ATLAS-Teilnehmerinfo 0881/25 neue TARIC-Unterlagencodierungen veröffentlicht; zudem wird für zugelassene CBAM-Anmelder künftig die Angabe der CBAM-Kontonummer verpflichtend.

Weitere Details entnehmen Sie bitte auch dem von der EU-Kommission veröffentlichten beigefügten Dokument, das auf die TARIC-Integration für CBAM eingeht.

Zollrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel

Der Zoll hat eine Liste von zollrechtlichen Änderungen veröffentlicht, die sich auf gesetzliche Neuregelungen beziehen, welche am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Liste ist hier einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die Liste laufend aktualisiert wird.

Stand der Verhandlungen zum EU-UK-SPS-Abkommen

Seit Verabschiedung der Verhandlungsrichtlinie zum EU-UK-Abkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS) durch den Rat am 13. November 2025 laufen die Gespräche intensiv. Die Richtlinie ist zwar nicht öffentlich bekannt, orientiert sich aber weitgehend am Kommissionsvorschlag (COM/2025/408). Im Anhang finden Sie zudem eine stichpunktartige Übersicht der Verhandlungsrichtlinie. Die EU und das Vereinigte Königreich arbeiten derzeit an der Festlegung des genauen Geltungsbereichs des Abkommens sowie möglicher Ausnahmen nach bestimmten Kriterien.

Seit Annahme der Richtlinie haben bereits zwei Verhandlungsrunden stattgefunden, bei denen das Vereinigte Königreich weitgehend wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird. Während die EU auf eine rechtssichere Grundlage für eine reibungslose Umsetzung abzielt, drängt die britische Seite auf schnelle Fortschritte, da sie EU-Recht mit wenigen Ausnahmen anwenden möchte. Oberstes Ziel bleibt, Bedingungen ähnlich der Vor-Brexit-Zeit wiederherzustellen und – wo sinnvoll – eine dynamische Angleichung zu ermöglichen.

Übersicht der Verhandlungsrichtlinie

EU-Institutionen einigen sich auf Reform des Allgemeine Präferenzsystems (APS)

Am 1. Dezember 2025 haben die Europäische Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine Einigung über die Überarbeitung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) erzielt, dem Instrument der EU für nachhaltigen Handel mit Entwicklungsländern. Der Durchbruch bei den Verhandlungen gelang, nachdem Streit über eine umstrittene Schutzklausel zur Begrenzung der Reisimporte in die EU beigelegt wurde.

Der Kompromiss ebnet den Weg für eine Aktualisierung des APS, das Entwicklungsländer durch zollfreien Zugang für die meisten Produkte unterstützt. Die interinstitutionellen Verhandlungen hatten Anfang 2023 begonnen, waren jedoch mehrfach ins Stocken geraten, sodass die EU das bestehende System bis zum 31. Dezember 2027 verlängerte.

Merkmale des neuen Systems:

  • Es sieht einen schrittweisen Übergang für Länder vor, die im nächsten Jahrzehnt nicht mehr als LDCs gelten und daher nicht mehr vom APS-System profitieren werden (weil sie in ihrem Entwicklungsstatus aufsteigen).
  • Es soll mehr Möglichkeiten für Länder mit niedrigem Einkommen schaffen, indem die Schwellenwerte für die Graduierung von Produkten gesenkt werden.
  • Die begünstigten Länder müssen mehr internationale Übereinkommen zu Menschen- und Arbeitsrechten einhalten
  • Brüssel wird soll nun über ein Notfallverfahren verfügen, um Präferenzen im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze dieser Übereinkommen sowie im Falle schwerwiegender und systematischer Verstöße gegen Übereinkommen zum Klimawandel und zum Umweltschutz rasch zu widerrufen.
  • Die begünstigten Länder sollen für die Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen im Falle illegaler Migration verantwortlich sein und Verstöße dagegen zum Entzug der Präferenzen führen. Verpflichtungen in diesem Sinne bestehen für Drittländer, die spezifische Rückübernahmeabkommen mit Brüssel geschlossen haben, wie Äthiopien, Guinea, Elfenbeinküste, Gambia, Niger, Nigeria, Ghana, Mali und Marokko. Aber auch Bangladesch, Pakistan und Sri Lanka.

Bewertung:

Die Einigung von Kommission, Rat und Parlament birgt Licht und Schatten. Positiv ist, dass das APS auf einer soliden rechtlichen Grundlage fortgeführt und in einzelnen Punkten verbessert wird. Kritisch zu sehen ist jedoch die neue Verknüpfung von Handelspräferenzen mit Klima- und vor allem Migrationsfragen. Dass künftig die Kooperation bei der Rücknahme irregulär aufhältiger Personen zum Kriterium für Zollvorteile werden kann, vermischt aus handelspolitischer Sicht zwei eigentlich getrennte Politikfelder. Hierdurch könnte für Importeure ein politisch volatileres und weniger verlässliches Umfeld entstehen.

Umso wichtiger ist, dass das Europäische Parlament strenge Voraussetzungen durchgesetzt hat, unter denen eine Aussetzung überhaupt möglich werden soll: ein verlängertes Prüfverfahren, mindestens ein Jahr Dialog mit dem betroffenen Land und eine zweijährige Übergangsfrist, bevor die neue Konditionalität für die ärmsten Länder greift. Damit wird dieser Punkt zumindest teilweise entschärft und ein Mindestmaß an Planbarkeit und Vorhersehbarkeit für die Unternehmen bleibt gewahrt.

Die EU-Botschafter werden die Einigung voraussichtlich in den kommenden Wochen final bestätigen; eine Abstimmung im Plenum ist für das kommende Jahr vorgesehen.

Hintergrund

Die APS-Verordnung ist ein Flaggschiff der Handels- und Entwicklungspolitik der EU. Im Rahmen des APS gewährt die EU einseitig Handelspräferenzen, um die nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftlichen Chancen in den begünstigten Ländern zu fördern und ihre offene Haltung gegenüber schwachen Entwicklungsländern beizubehalten. Darüber hinaus öffnet die EU einseitig ihre Märkte für Entwicklungs- und am wenigsten entwickelte Länder und unterstützt so die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration dieser Länder in die Weltwirtschaft.

Das APS besteht seit über 50 Jahren und umfasst 65 Länder, die zu den ärmsten der Welt gehören, mit fast 2 Milliarden Menschen. Im Jahr 2024 beliefen sich die Gesamtimporte in die EU im Rahmen des APS auf 60 Mrd. EUR; 51 % davon waren Importe aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die von der „Everything but arms“-Regelung profitieren.

EU-USA-Handelsbeziehungen: Rat beschließt Verhandlungsmandate

Vor dem Hintergrund des am 21. August 2025 vereinbarten EU-US-Deals hat der Rat seine Verhandlungsmandate zu zwei Verordnungen angenommen, die der Umsetzung der tarifbezogenen Bestandteile des Deals dienen. Damit wird ein erster Schritt hin zu mehr Planbarkeit in den transatlantischen Handelsbeziehungen vollzogen.

Die erste Verordnung betrifft die Anpassung von Zöllen sowie die Einführung von Zollkontingenten für US-Industriewaren sowie bestimmte Fischerei- und Agrarprodukte. Die zweite Verordnung verlängert die Aussetzung der Zölle auf Importe von Hummer und verarbeitetem Hummer.

Während der Rat den Vorschlag der Kommission grundsätzlich unterstützt, wurden zusätzliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Überwachung und zum Schutz sensibler EU-Sektoren aufgenommen. So soll die Kommission die Auswirkungen der Handelsliberalisierung kontinuierlich beobachten und bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht über Umsetzung und wirtschaftliche Folgen vorlegen. Zudem wurde ein verstärkter bilateraler Schutzmechanismus verankert, um auf mögliche Importanstiege oder Nachteile für EU-Produzenten reagieren zu können. Klarstellungen zu Ursprungsregeln sollen die praktische Anwendung erleichtern.

Mit den verabschiedeten Mandaten kann der Rat nun in die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament (Trilog) eintreten, um eine endgültige Einigung über beide Rechtsakte zu erzielen.

Weiterführende Informationen: EU-US trade relations: Council moves forward in implementing the tariff elements of the Joint Statement – Consilium

Neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat eine aktualisierte Mitteilung zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln veröffentlicht (C/2025/6212). Die Vertragsparteien informieren die Kommission über die jeweils vereinbarten Ursprungsregeln, die Grundlage für die Kumulierung zwischen den beteiligten Ländern sind.

Die diagonale Kumulierung ist nur möglich, wenn die Endfertigungs- und die Endbestimmungspartei mit allen beteiligten Ursprungsländern ein Freihandelsabkommen geschlossen haben. Andernfalls gelten verwendete Vormaterialien als nicht ursprungsberechtigt. Die beigefügten Tabellen bieten eine Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten („C“ für Regeln von 2012, „R“ bzw. „T“ für Regeln von 2023 inkl. Übergangsbestimmungen) sowie die jeweiligen Anwendungsdaten. Ausnahmen sind in den Tabellen gesondert gekennzeichnet. In diesen Fällen verweist eine (1), eine (2) oder ein (*) auf die jeweilige Ausnahme.

Zur Mitteilung: EUR-Lex – 52025XC06212 – EN – EUR-Lex

Update zum ATLAS-Release 10.2 und Verschiebung der Schnittstellen-Funktion

Der ursprünglich für den 15. November 2025 geplante Start des ATLAS Release 10.2 in den Echtbetrieb wird nun auf den 28. Februar 2026 verschoben. Das neue Release bringt insbesondere die Einführung des IT-Verfahrens „Zentrale Zollabwicklung in Einfuhrverfahren (Centralised Clearance for Import, CCI)“ mit sich. Weiterführende Informationen: ATLAS-Info 0851/25

Zudem wird die ursprünglich für den 21. Oktober 2025 geplante Inbetriebnahme neuer Funktionalitäten innerhalb der Schnittstelle zwischen ATLAS-Versand und ATLAS-Ausfuhr vorerst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die soll allen Nutzern und Teilnehmenden mehr Zeit verschaffen, um sich mit den Anforderungen der elektronischen Schnittstelle vertraut zu machen, Tests zur Qualitätssicherung durchzuführen und interne Prozesse anzupassen. Weiterführende Informationen: ATLAS-Info 0855/25

Zoll aktualisiert Handbuch Ausfuhrgenehmigungen

Die Generalzolldirektion hat das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung mit Stand vom 3. November 2025 aktualisiert. Es bietet eine detaillierte Übersicht über die Online-Anmeldung und elektronische Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren sowie über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich.

Das Handbuch bietet Unternehmen und Exporteuren, Zollbehörden und Zollagenten, Dienstleister im Außenwirtschaftsbereich sowie Compliance-Expertinnen und -Experten Guidance.

Zum Handbuch: merkblatt_online_abschreibung.pdf

Exportfinanzierung / -Kreditsicherung

BDEx-Webinar zur Exportfinanzierung

Der BDEx hat seine neue Webinarreihe zur Exportfinanzierung gestartet. In einer Auftaktveranstaltung in Kooperation mit dem Bankenverband am 11. Dezember 2025 war das Thema „Exportfinanzierung mit EulerHermes – Absicherung & Finanzierung strukturieren“.

Expertin Anja von Seckendorff-Aubriot (Head of Export & Asset Finance – Germany, Austria & Switzerland, HSBC Continental Europe S.A.) und Experte Stephan Cors (Head of Export Finance Solutions, ODDO BHF SE) gaben Einblicke in die aktuellen Rahmenbedingungen für Exportgeschäfte sowie die Änderungen des neuen Maßnahmenpakets der Euler Hermes zu den Exportkreditgarantien des Bundes. Neben einer Vorstellung der Vorteile für Exporteure wurden auch die verschiedenen Möglichkeiten, die Exporteuren zustehen, detailliert vorgestellt. Geteilt wurden zudem aktuelle Entwicklungen sowie Tipps für die Praxis.

Wir danken den Vortragenden sowie allen Teilnehmenden für den Austausch.

Deutschland und Namibia unterzeichnen Rahmenvereinbarung über Exportkreditgarantien

Deutschland und Namibia haben Anfang November eine Rahmenvereinbarung für Exportkreditgarantien (EKG) in Höhe von 100 Mio. Euro unterzeichnet. Es handelt sich um die erste Vereinbarung über einen EKG-Finanzierungsrahmen. Er trägt dazu bei, die Finanzierungsangebote Deutschlands für die namibische Wirtschaft weiter auszubauen und die deutsch-namibischen Handelsbeziehungen zu vertiefen.

Mit dem EKG-Finanzierungsrahmen erklärt sich der Bund grundsätzlich bereit, Exportkreditgarantien für Geschäfte deutscher Unternehmen mit dem namibischen Staat zu übernehmen. Der EKG-Finanzierungsrahmen zielt vor allem darauf ab, die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften zu erleichtern sowie den Standort Deutschland und die deutsche Exportwirtschaft zu stärken. Somit kann auch die Beteiligung deutscher Unternehmen an Projekten in Namibia gestärkt werden.

Besonders aussichtsreich könnten dabei Investitionen in die Sektoren Energie, Bergbau, Landwirtschaft, Wasser, Gesundheit sowie Transport und Logistik in Namibia sein. Auch den finanzierenden Banken steht damit eine risikominimierende Komponente zur Verfügung, indem das Risiko eines Kreditausfalls zu einem großen Teil auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen wird.

Weiterführende Informationen: Exportkreditgarantien: Finanzierungsrahmen schlägt Brücke zwischen Außenwirtschaftsförderung und Entwicklungszusammenarbeit | BMWE

Veranstaltungen

Europäischer Emissionshandel 1: Informationsveranstaltung „Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030: Zuteilungsberichte, Methodenpläne und Klimaneutralitätsberichte“

Die Veranstaltung thematisiert die Zuteilungsdatenberichte und Methodenpläne sowie Klimaneutralitätsberichte von stationären Anlagen (EU-ETS 1) für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030. Das Online-Webinar richtet sich insbesondere an Betreiber, Prüfstellen und Verbände.

Datum:           Donnerstag, 15. Januar 2026

Uhrzeit:          voraussichtlich 10:00 bis ca. 15:30 Uhr

Ort:                 Digital

Link:                Veranstaltungsseite

Webinar: SME Onboarding – How to Access Free Sanctions Support

Der in diesem Jahr errichtete Sanctions Helpdesk der EU startet im neuen Jahr mit einer erneuten Vorstellungsrunde für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). In dem kostenlosen 30-minütigen Onboarding-Webinar, lernen Sie wie Sie die Angebote optimal nutzen möchten und erhalten einen kompakten Überblick über alles, was Sie für den Einstieg wissen müssen.

Datum:           Donnerstag, 15. Januar 2026

Uhrzeit:          voraussichtlich 10:00 – 10:30 Uhr

Ort:                 Digital

Link:                Anmeldung

Webinar: Diversifizierung: Lateinamerika – (Mehr) Europa

Mit besonderem Fokus auf dem Eintritt und der Expansion deutscher Unternehmen in lateinamerikanische Märkte wird Germany Trade & Invest (GTAI) einen Überblick über das Investitionsrecht in der Region sowie die Vereinbarungen zwischen Deutschland und den Ländern Lateinamerikas geben – einschließlich Perspektiven zum EU-Mercosur-Abkommen.

Experten von Euler Hermes und PricewaterhouseCoopers werden die Einzelheiten der für Unternehmen besonders relevanten Unterstützungsangebote vorstellen – Exportkreditgarantien (EH) und Investitionsgarantien (PwC). Beide Maßnahmen stehen explizit auch deutschen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung.

Datum:           Donnerstag, 15. Januar 2026

Uhrzeit:          16:00 – 17:00 Uhr

Ort:                 digital

Link:                Link zur Anmeldung