Beraten.
Fördern.
Vertreten.

Außenwirtschafts­information 1/2024

Aktuelles

CBAM 1: DEHSt wird in Deutschland zuständige Behörde

Kurz vor dem Jahreswechsel wurde die zuständige CBAM-Behörde in Deutschland bekanntgegeben. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wurde zur zuständigen Behörde für das neue CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) der EU benannt. Die DEHSt ist bereits für die Umsetzung anderer Bereiche des europäischen Emissionshandels (EU ETS) in Deutschland zuständig, sodass nunmehr die Umsetzung der CO₂-Bepreisung in Deutschland in einer Hand liegt. Auf der Homepage der DEHSt finden Sie neben den relevanten Informationen zu CBAM, auch die Möglichkeit, sich für einen CBAM-Newsletter anzumelden, um aktuelle Informationen zu erhalten.

Weiterführende Links:

Webseite der Deutschen Emissionshandelsstelle

CBAM-Newsletter der DEHSt

CBAM 2: Standardwerte zur Berechnung und Berichtserstellung

Am 22.12.2023 hat die Europäische Kommission die Standardwerte für die Übergangsphase veröffentlicht. Das Dokument listet die einzelnen Zolltarifpositionen bzw. Zolltarifnummern und die entsprechenden CO₂-Mengen der direkten, indirekten und gesamten Emissionen.

Sofern Unternehmen noch nicht über eigene Daten für die Berichterstattung verfügen, sollen diese Standardwerte herangezogen werden können. Die EU-Kommission hat zudem angekündigt, die Standardwerte regelmäßig zu überprüfen. Sie wird dabei die im ersten Berichtszeitraum erhobenen Daten sowie Rückmeldungen von Wirtschaftsakteuren berücksichtigen.

Weiterführende Links:

Standardwerte für die Übergangsphase zwischen 01.10.2023 und 31.122025

Informationsseite der Europäischen Kommission zu CBAM

EU veröffentlicht 12. Sanktionspaket gegen Russland

Die Europäische Union hat das zwölfte Sanktionspaket gegen Russland im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das neue Sanktionspaket enthält erstmals ein Importverbot für russische Diamanten. Weitere Personen und Organisationen wurden mit Sanktionen belegt. Darüber hinaus sind weitere Sanktionen als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geplant.

Überblick über die Inhalte des Sanktionspakets

  • Die Sanktionsliste wird erweitert, Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen werden eingefroren.
  • Es gibt neue Ein- und Ausfuhrverbote, etwa das Verbot der Ausfuhr russischer Diamanten nach Europa. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den G7-Partnern umgesetzt.
  • Die Überwachung der Einsatzmöglichkeiten von Tankschiffen zur Umgehung der Ölpreisobergrenze wird gestärkt, damit kann die Obergrenze strikter durchgesetzt werden.
  • Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten werden verschärft, dazu kommen harte Maßnahmen gegen Unternehmen aus Dritt-Staaten, die Sanktionen umgehen.

Weiterführende Links:

Zwölftes Sanktionspaket gegen Russland im Amtsblatt der EU

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 19.12.2023

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 19.12.2023

Sanktionsumgehung: Hinweispapier zur Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen veröffentlicht

Zur Unterstützung von Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern bei der Risikoabwägung und sanktionskonformen Durchführung von Exportgeschäften hat das BMWK ein „Hinweispapier zur Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen“ veröffentlicht.

Das Hinweispapier spiegelt die aktuell bekannten Erkenntnisse zu sanktionsrelevanten Risikoindikatoren wider und soll für (exportierende) Unternehmen als unverbindliche und nicht abschließende Unterstützung bei der Sanktions-Compliance dienen.

Weiterführende Links:

„Hinweispapier zur Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen“ auf der Webseite des BMWK.

LkSG: BAFA veröffentlicht Risikodatenbank

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine neue Handreichung für die Risikoanalyse nach dem LkSG veröffentlicht. Mit der Handreichung soll es Unternehmen und weiteren Interessierten ermöglicht werden einen Überblick und eine Orientierung über diejenigen Indices und Quellen zu erlangen, deren Informationen gegenwärtig für die Risikodatenbank genutzt werden können.

Die Übersicht erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll regelmäßig durch das BAFA aktualisiert und weiterentwickelt werden.

Weiterführender Link:

BAFA Risikodatenbank

Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

Änderungen bei bestimmten AGG-Meldepflichten

Zur weiteren Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsabläufe im Bereich der Exportkontrolle sowie zur Entlastung der Wirtschaft werden mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 folgende Änderungen hinsichtlich der Meldepflichten für die folgenden Allgemeinen Genehmigungen umgesetzt:

Allgemeine Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28

Der Zeitraum für die Abgabe der halbjährlichen Meldungen über die unter Verwendung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung durchgeführten Ausfuhren/Verbringungen wird verlängert. Die halbjährlichen Meldungen über die Inanspruchnahme der oben genannten Allgemeinen Genehmigungen können somit für das zweite Halbjahr vom 1. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

Allgemeine Vollmacht Nr. 33

Die Meldefrist wird von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat verlängert. Für Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 erfolgen, sind die Meldungen somit spätestens im Folgemonat abzugeben. Abweichend von den oben genannten Allgemeinen Genehmigungen können im Rahmen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 täglich und damit fortlaufend Meldungen abgegeben werden.

Ferner wird für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 durchgeführt werden, die Frist für die Abgabe der ersten Meldung auf den 31. Januar 2024 verschoben.

Darüber hinaus werden die erforderlichen Angaben bei der Abgabe von Notifizierungen um Angaben zum Endverwender (Name, Anschrift, Art des Endverwenders) erweitert. Bei der Art des Endverwenders ist im Meldeportal zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

  1. Streitkräfte: Diese Fallgruppe erfasst Streitkräfte und Verteidigungsministerien, ebenso wie Beschaffungsbehörden, die den Streitkräften zugeordnet werden oder angehören.
  2. Polizei- und Sicherheitsbehörden: Diese Fallgruppe erfasst Behörden, die für die innere oder äußere Sicherheit eines Landes zuständig sind sowie Beschaffungsbehörden, die den Polizei- und Sicherheitsbehörden zugeordnet werden oder angehören.
  3. Unternehmen und sonstige Endverwender: Von dieser Fallgruppe werden alle nicht von den Fallgruppen 1) oder 2) erfassten Endverwender umfasst, wie private Unternehmen, aber auch beispielsweise staatliche Forschungseinrichtungen oder Unternehmen im Staatseigentum.

Diese Änderungen sind bereits am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Angesichts der umfassenden Überarbeitungen und Neuerungen der nationalen Allgemeinen Genehmigungen wurde auch das Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren grundlegend überarbeitet und neu strukturiert, um über diese Änderungen und die wesentliche Bedeutung der Allgemeinen Genehmigungen als Mittel der Verfahrenserleichterungen zu informieren.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung des BAFA vom 08.12.2023

Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren

Gebührenpflicht für Amtshandlungen in der Ausfuhrkontrolle

Am 16. September 2023 ist die Besondere Gebührenverordnung des BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (GebV) in Kraft getreten. Damit sind für gebührenfähige Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 beantragt werden, Gebühren zu erheben.

Für Amtshandlungen des BAFA im Bereich Ausfuhrkontrolle betrifft dies insbesondere Leistungen nach der Außenwirtschaftsverordnung, der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung).

Gebührenpflichtig sind dann insbesondere

  • die Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen,
  • Verlängerungen von Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie
  • Änderungen von Sammelgenehmigungen.

Für Ablehnungen, Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsakts, Stornos und Widersprüche sieht § 10 Bundesgebührengesetz einen gesetzlich geregelten Rahmen vor. Einer ausdrücklichen Erwähnung in der Besonderen Gebührenverordnung bedarf es daher nicht.

Keine Gebührenpflicht besteht für

  • Entscheidungen nach Embargoverordnungen,
  • Entscheidungen nach der Feuerwaffenverordnung,
  • die Erteilung von Auskünften im Rahmen einer Empfängeranfrage, Anfrage zur Güterliste oder einer sonstigen Anfrage und
  • die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen.

Die Besondere Gebührenverordnung sieht zudem eine Reihe von Ausnahmen und Befreiungen vor:

  • keine Gebühren für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert 5.000 Euro nicht überschreitet,
  • Begrenzung der Gebühren auf maximal 2 % des Güterwertes,
  • Befreiung von Wiederausfuhren/-verbringungen,
  • Befreiung für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden/regierungsseitige Gemeinschaftsprojekte,
  • Befreiung von Nullbescheiden,
  • Befreiung von Voranfragen,
  • Ermäßigung für vorübergehende Ausfuhren/Verbringungen um 25 % sowie
  • Ermäßigungen für Sammelgenehmigungen.

Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert 100.000.000 Euro überschreitet, sieht die Gebührenverordnung in § 2 Abs. 5 eine Erhöhung der Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10.000 Euro vor.

Weiterführende Links:

Besondere Gebührenverordnung des BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (GebV)

Pressemitteilung des BAFA vom 19.12.2023

Für eine effektive und effiziente Exportkontrolle – BMWK und BAFA treffen weitere Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kündigt an, zusammen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kurzfristig weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle zu treffen.

Dazu gehört, dass das Instrument der Allgemeinen Genehmigung (AGG) angepasst und erweitert wird. Außerdem werden die Entscheidungsbefugnisse des BAFA ergänzt und die Meldepflichten der Exporteure reduziert.

Im Rüstungsbereich ist vorgesehen, den Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 auf Singapur auszudehnen. Darüber hinaus sind Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Erweiterung des Güterkreises um militärische Landfahrzeuge in bestimmten Fallgruppen sowie Erweiterung des Länderkreises), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Verzicht auf das Erfordernis einer Ursprungsgenehmigung bei der Wiederausfuhr und Verbringung in bestimmte Länder), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Erweiterung der Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Erweiterung der begünstigten Fallgruppen) vorgesehen. Darüber hinaus soll eine neue Allgemeine Genehmigung für die Lieferung von Ersatzteilen bis zu 25 % des Wertes der Hauptausfuhr- oder -Verbringungsgenehmigung des BAFA in bestimmte Länder eingeführt werden.

Im Bereich der Dual-Use-Güter soll die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 um Brasilien als zusätzliches Bestimmungsland ergänzt werden. Darüber hinaus sind Erweiterungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (neue Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger, Ausfuhr von Dentalfräsmaschinen für zahnmedizinische Zwecke in bestimmte Länder), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Erweiterung um Durchlaufmischer oder Extruder mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Erweiterung um Kondensatoren) vorgesehen. Zwei neue Allgemeine Genehmigungen sollen die Lieferung von Ersatzteilen bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für die eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA vorliegt, in alle Länder außer Waffenembargoländer bzw. die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (in Anlehnung an die bestehende Allgemeine Genehmigung EU006) vereinfachen.

Darüber hinaus wurden die Meldepflichten im Rahmen der Allgemeinen Genehmigungen im Interesse des Bürokratieabbaus bereits mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 angepasst.

Weitere Details der neuen Maßnahmen werden in Kürze durch das BAFA veröffentlicht werden.

Weiterführender Link:

Gemeinsame Pressemitteilung des BMWK und BAFA vom 29.12.2023

Neue Richtlinie für einheitliches EU-Sanktionsstrafrecht

In der EU sollen künftig einheitliche Standards für die Ahndung von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Dazu haben die Mitgliedstaaten eine Richtlinie auf den Weg gebracht. Für Unternehmen gibt es indes ein Hinweispapier, der ihnen helfen soll, sich rechtskonform zu verhalten.

Handelsgeschäfte mit sanktionierten Staaten unterliegen Verboten, Beschränkungen oder besonderen Genehmigungspflichten. Im Fokus steht derzeit der Handel mit Russland. Die EU-Richtlinie „über strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union“ wurde nach Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums am 21.12.2023 von den Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter angenommen. Sie bedürfe nun noch der förmlichen Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments.

Die Richtlinie lege erstmals detaillierte, einheitliche Straftatbestände für Verstöße gegen EU-Sanktionen fest. Sie legt Mindestanforderungen für das Strafmaß fest und stellt die Verschleierung von Eigentum unter Strafe. Der Handel mit sanktionierten Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern könne als vorsätzlich oder grob fahrlässig eingestuft und entsprechend geahndet werden.

EU-Unternehmen müssen bei ihren Handelsgeschäften mit Russland eigenverantwortlich prüfen, ob das Geschäft gegen Sanktionen verstößt. Dies kann sowohl ihre Handelsware als auch ihre Geschäftspartner und Vermittler betreffen. Dazu müssen die Verantwortlichen in den Unternehmen alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen nutzen. Dabei soll ihnen ein neues „Hinweispapier zur Unterstützung von Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen“ helfen, das einen Leitfaden zur Einschätzung des Risikos enthält, fahrlässig gegen Sanktionen zu verstoßen.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung des BMWK vom 21.12.2023

EU-Richtlinie „über strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union“

Hinweispapier zur Unterstützung von Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen

Informationen zu weiteren Sanktionsmaßnahmen finden Sie hier.

Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen

USA-EU: Aussetzung von Zusatzzöllen auf Stahl verlängert

Am 19.12.2023 haben die USA und die EU beschlossen, die Zusatzzölle auf Stahl- und Aluminiumerzeugnisse gemäß „Section 232“ vorläufig bis zum 31. 03.2025 weiter auszusetzen. Dieser Schritt erfolgte vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen zwischen den beiden Parteien über ein nachhaltiges Stahl- und Aluminiumabkommen.

Ende Oktober 2021 hatten die USA und die EU eine Einigung über die Zusatzzölle erzielt. Diese Vereinbarung ermöglicht die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen aus der EU in die USA ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2023 im Rahmen festgelegter Zollkontingente. Die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Produkte waren von zusätzlichen Zöllen befreit.

Um ihre Wirtschaftspartnerschaft zu stärken, nahmen die USA und die EU im Herbst 2021 gleichzeitig Verhandlungen zur Globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und Aluminium auf. Diese Verhandlungen sollten ursprünglich bis Ende 2023 abgeschlossen sein und den Stahl- und Aluminiumhandel zwischen den Handelspartnern regeln.

Weiterführende Links:

Erklärung von Botschafterin Katherine Tai zur fortgesetzten Aussetzung der Zölle der Europäischen Union auf US-Waren

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 19.12.2023

UK CBAM: Vereinigtes Königreich führt eigenes CBAM bis 2027 ein

Der britische Finanzminister Jeremy Hunt gab in einer Pressemitteilung am 18.12.2023 bekannt, dass das Vereinigte Königreich ab 2027 eine Emissionsabgabe auf importierte Waren einführen wird. Diese Abgabe betrifft Produkte, die in besonders energieintensiven Herstellungssektoren produziert werden, darunter Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Keramik, Glas und Zement. Damit wird der geplante britische Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) einen größeren Anwendungsbereich haben als das zum Vorbild genommene, entsprechende Pendant der Europäischen Union.

Details zur Umsetzung des UK CBAM gibt es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht. Die genaue Ausgestaltung sowie die definitive Liste der vom CBAM betroffenen Produkte wird Gegenstand einer weiteren Konsultation sein, die 2024 stattfinden wird. Erst danach wird das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Auch bei der Berechnung der Grenzausgleichsabgabe orientiert sich die britische Regierung an der EU-Verordnung. Im Vereinigten Königreich gilt ebenso wie in der EU ein Emissionshandelssystem (ETS), bei dem der Markt den Preis der Emissionszertifikate bestimmt. Der CBAM-Preis entspricht dem CO₂-Preis, der innerhalb des Vereinigten Königreichs über den ETS bestimmt wird. Die genaue Berechnung hängt von zwei Faktoren ab: Zum einen von den bei der Produktion im Drittland entstandenen Emissionen. Zum anderen von der Differenz zwischen dem Emissionspreis im Vereinigten Königreich und dem Preis, der im Herkunftsland entrichtet wurde.

Weiterführende Links:

Pressmitteilung des britischen Finanzministeriums vom 18.12.2023

Factsheet zum UK CBAM

G20-Staaten führen vermehrt Handelsbeschränkungen ein

Der aktuelle WTO-Bericht „Report on G20 Trade Measures“ analysiert die Handelsmaßnahmen, die die G20-Staaten im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Oktober 2023 erlassen haben – ein Zeitraum diverser Krisen und einem weiteren langsamen Wachstum des Welthandels.

Im betrachteten Zeitraum erließen die G20-Staaten 49 Maßnahmen zur Beschränkung des Handels und 44 Maßnahmen zur Erleichterung desselben (ohne Bezug zu Corona). Diese Entwicklung markiert einen Wendepunkt, da im Vorjahr hauptsächlich Handelserleichterungen von den G20-Staaten eingeführt wurden (66 erleichternde Maßnahmen im Vergleich zu 47 beschränkenden Maßnahmen im Jahr 2022). Die meisten Handelsbeschränkungen bezogen sich auf den Import. Bis Mitte Oktober 2023 waren Handelsgüter im Wert von 2287 Milliarden US-Dollar (11,8 Prozent der G20-Importe) von seit 2009 eingeführten Importbeschränkungen der G20-Wirtschaften betroffen.

Zusätzlich zu diesen Entwicklungen haben die G20-Länder verstärkt neue allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft eingeführt. Während des Berichtszeitraums wurden insbesondere Programme zur Reduzierung der Umweltbelastung und zur Förderung erneuerbarer Energien aufgelegt.

Weiterführende Links:

WTO-Bericht „Report on G20 Trade Measures“

Pressemitteilung der WTO vom 18.12.2023

Übersicht der WTO zu den eingeführten Beschränkungen und Erleichterungen

EU und Kenia unterzeichnen Freihandelsabkommen

Die EU und Kenia hatten ihre Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen – das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) – am 19. Juni 2023 in Nairobi abgeschlossen. Sechs Monate später, am 18. Dezember 2023, unterzeichneten beide Vertragsparteien das weitreichende Handelsabkommen. Das Abkommen wird nun dem Europäischen Parlament sowie dem kenianischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt. Erst wenn beide Vertragsparteien das Abkommen ratifiziert haben, kann es in Kraft treten.

Das WPA ist ein wichtiger Schritt in den Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Kenia. Es greift als erstes Abkommen mit einem Entwicklungsland den neuen Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung auf und enthält Bestimmungen zu Themen wie Arbeitnehmerrechten, Gleichstellung der Geschlechter sowie Klima- und Umweltschutz.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, die Verhandlungen zu weiteren Themen wie Dienstleistungshandel, Wettbewerbspolitik, Investitionen und geistigem Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens abzuschließen.

Mit dem bilateralen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA, engl. EPA) werden die Einfuhrzölle der EU für kenianische Waren dauerhaft beseitigt. Im Gegenzug verpflichtet sich Kenia nach Inkrafttreten des Abkommens 82,6 Prozent der Einfuhren aus der EU schrittweise über 25 Jahre zu liberalisieren. Zölle für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse, Chemikalien, Kunststoffe, Waren aus Papier und Pappe, Textilien und Bekleidung, keramische Produkte, Glaswaren, Möbel oder bestimmte Fahrzeuge bleiben bestehen.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.12.2023

GTAI „EU und Kenia unterzeichnen Freihandelsabkommen“

Text des WPA

Veranstaltungen

VHE-Webinar: Exportkontrolle – Aktuelle Entwicklungen | 25.01.2024

Die gravierenden weltpolitischen Veränderungen der jüngeren Vergangenheit haben auch Auswirkungen auf das Außenwirtschaftsrecht und die Exportkontrolle. Das findet nicht zuletzt schon jetzt ganz konkret in historisch gesehen einmalig langen Ausfuhrgenehmigungsverfahren seinen Niederschlag. Die Nationale Sicherheitsstrategie und die China-Strategie der Bundesregierung zeigen die weitere Richtung in eine tendenziell restriktivere Außenwirtschaftspolitik an. Für Außenhändler ergeben sich zahlreiche Fragen für ihre künftige Geschäftsausrichtung, die Rahmenbedingungen für ihren Export und ihre Gestaltungsmöglichkeiten.

Vor diesem Hintergrund lädt der Verein Hamburger Exporteure e.V. Sie in Kooperation mit der Anwaltskanzlei GvW Graf von Westphalen zu einem Webinar zum Thema Exportkontrolle – Aktuelle Herausforderungen am Donnerstag, 25. Januar 2024 von 15:30 bis 17:00 Uhr über Microsoft Teams ein.

Inhalte:

  • Russland-Sanktionen – Strategische Prävention von Umgehungen
  • Allgemeine Genehmigungen – neue Erleichterungen
  • Geostrategische Entwicklungen und Konsequenzen für den Außenhandel und die Exportkontrolle
  • Revival von Boykott-Zusicherungsanforderungen

Referenten:

  • Hartmut Henninger, Rechtsanwalt und Partner GvW Graf von Westphalen, Hamburg
  • Lars Hillmann, Rechtsanwalt und Senior Associate GvW Graf von Westphalen, Hamburg

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei.

Bitte nutzen Sie den folgenden Link zur Anmeldung: https://eveeno.com/exportkontrolle_aktuelle_entwicklungen

Anmeldeschluss ist der 24. Januar 2024. Alle angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten den Einwahllink am Vormittag des Veranstaltungstages.