Beraten.
Fördern.
Vertreten.

Außenwirtschafts­information 2/2024

Aktuelles

CBAM: Verlängerte Frist für Einreichung und Nachbearbeitung der Berichte

Die EU-Kommission reagiert auf die technischen Probleme bei der Bereitstellung des Berichtsportals und informiert in einer Pressemitteilung (hier) mit einer Verlängerung der Frist für die Einreichung des Berichts um 30 Tage.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist auf ihrer Internetseite (hier und hier) darauf hin, dass die verspätete Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Antragsteller auch zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit des CBAM-Berichts führt.

Die ersten Berichte der ersten beiden Quartale können bis zum 31.07.2024 geändert werden. Darüber hinaus sind Erleichterungen bei der Berichterstattung durch die Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 vorgesehen.

Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne vorherige Durchführung eines Korrekturverfahrens verhängt. Darüber hinaus wird die DEHSt als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren, die verspätete Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Mitwirkungsbereitschaft der Registranden bei der Rechtsanwendung im Rahmen ihres Ermessensspielraums angemessen berücksichtigen.

Trotz Verlängerung der Bearbeitungszeit der ersten Berichte wird empfohlen, die Berichte trotzdem zu der ursprünglich vorgesehenen Frist einzureichen und bei Bedarf von der Möglichkeit der Nachbesserung Gebrauch zu machen.

Weiterführende Links:

Pressemittelung der Kommission vom 29.01.2024

Informationsseite der DEHSt zum CBAM

Anmeldung zum DEHSt-Newsletter

CBAM-Verordnung (EU) 2023/956

BMWK: Außenwirtschaft – Erster Lichtblick beim Außenhandel

Im November sind die nominalen Ausfuhren erstmals seit dem Frühjahr 2023 deutlich gestiegen. Allerdings ist die Auslandsnachfrage, insbesondere aus dem Euroraum, weiterhin schwach und Frühindikatoren geben gemischte Signale. Die ifo Exporterwartungen sind im Dezember nach zwei Anstiegen in den Vormonaten wieder gesunken und auch die Containerumschlags- und Schiffsbewegungsdaten bleiben verhalten.

Weiterführender Link:

Quelle: BMWK, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Februar 2024, Monatsbericht

UK: Änderungen durch Border Target Operating Model (BTOM) ab 31.01.2024

Die Einführung der vollständigen Zollkontrollen für Waren aus der Europäischen Union (EU) ist bereits mehrmals verschoben worden. Im August 2023 legt die britische Regierung mit dem Border Target Operating Mode (BTOM) einen Plan vor, der nun in drei Stufen umgesetzt wird. Die erste Stufe tritt dabei ab dem 31.01.2024 in Kraft; weitere in den Folgemonaten:

  • Januar 2024: Einführung von Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU in das Vereinigte Königreich.
  • April 2024: Einführung dokumentarischer und risikobasierter Identitäts- und Warenkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU.
  • Oktober 2024: Die Sicherheitserklärungen für EU-Einfuhren werden ab dem 31. Oktober 2024 in Kraft treten. Parallel dazu wird die britische Regierung einen reduzierten Datensatz für Einfuhren einführen, und die Nutzung des einheitlichen Handelsfensters des Vereinigten Königreichs wird Doppelarbeit in den verschiedenen Datensätzen vor dem Eintreffen der Waren so weit wie möglich vermeiden.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung der britischen Regierung vom 29.08.2023

Border Target Operating Model: information leaflets for businesses

UK Department for Environment Food and Rural Affairs (DEFRA) webinars on the BTOM

Sign up for future DEFRA BTOM policy webinars

Allianz Trade-Studie zu Auswirkungen der Krise im Roten Meer

Die Krise im Roten Meer ist (noch) kein Warnsignal für die Weltwirtschaft. Die Angriffe der Huthi-Rebellen im Roten Meer haben eine wichtige Handelsroute unterbrochen, was zu einer teuren und zeitaufwändigen Umleitung um Afrika herumführt. Die Preise für Schiffstransporte, einschließlich Containerfracht, sind seit November 2023 um 240 % gestiegen und haben damit das Niveau von Q4 2022 erreicht, liegen aber derzeit deutlich unter dem Höchststand von 2021.

Kurzfristige Unterbrechungen würden die Auswirkungen auf die Weltwirtschaft begrenzen. Da die Nachfrage in den USA und Europa -10 % unter diesem Niveau liegt, sind die Lagerbestände noch hoch und die Gewinnmargen der Industrieunternehmen haben Spielraum, um Preissteigerungen bei den Vorleistungen aufzufangen.

Sollte die Krise jedoch mehrere Monate andauern, würde eine Verdoppelung der Schiffs-preise die weltweite Inflation um +0,5 Prozentpunkte nach oben treiben, was einen Rückgang des BIP-Wachstums um -0,4 Prozentpunkte zur Folge hätte. Die Energiepreise sind der empfindlichste Faktor, da 12 % des auf dem Seeweg transportierten Erdöls und 8 % des Flüssigerdgases durch den Suezkanal befördert werden und die Energiepreise in Europa weiterhin stark schwanken.

Langfristige Elastizitäten zeigen, dass die Auswirkungen steigender Logistikkosten auf Inflation, BIP und Handel überschaubar bleiben, wenn die Störungen nur von kurzer Dauer sind. Es überrascht nicht, dass die Auswirkungen steigender Transportkosten auf die Inflation in Europa und den USA am stärksten sind, wo eine Verdoppelung der Transportkosten die Inflation um +0,7 Prozentpunkte nach oben treiben kann, verglichen mit 0,3 Prozentpunkten in China. Dies würde einen Anstieg der weltweiten Inflation um 0,5 Prozentpunkte auf 5,1 % im Jahr 2024 bedeuten. Das BIP-Wachstum könnte in Europa mit -0,9 Prozentpunkten und in den USA mit -0,6 Prozentpunkten negativ beeinflusst werden, was zu einem Rückgang des globalen BIP-Wachstums um -0,4 Prozentpunkte auf 2 % führen könnte. Die positive Nachricht ist, dass sich die Lieferzeiten der Lieferanten normalisiert haben und unter den Durchschnittswerten vor der Pandemie liegen. Sollte sich die Krise jedoch über mehrere Monate hinziehen, könnte das Wachstum des Welthandelsvolumens beeinträchtigt werden und um -1,1 Prozentpunkte auf +1,9 % sinken. Dies erhöht das Risiko einer verzögerten Erholung von der Rezession im Jahr 2023. Aus Unternehmenssicht könnten die Gewinnspannen in Europa um bis zu -1,8 Prozentpunkte und in den USA um -0,9 Prozentpunkte zurückgehen, wenn die Unternehmen 50 % der Inputpreissteigerungen auffangen. Dennoch würden solche Rückgänge immer noch eine etwas geringere Rentabilität als 2019 bedeuten.

Die europäischen Energiepreise bleiben sehr volatil. Wir betrachten die Energiepreise als den anfälligsten Kanal, über den sich die anhaltende Krise auf die Weltwirtschaft und insbesondere auf Europa auswirken könnte. Zwischen dem 17. und 22. November, nachdem die ersten Angriffe der Huthi-Rebellen gemeldet wurden, stieg der Brent-Preis – die europäische Benchmark für Ölpreise – um fast 2 %, während der WTI-Preis in den USA weitgehend unverändert blieb. In einem fünftägigen Zeitfenster um dieses Datum herum stiegen auch die Erdgaspreise in Europa um 3,6 %. Ein ähnliches Muster periodischer Spannungen im Intraday-Handel konnten wir beobachten, als Ende Dezember Anschläge gemeldet wurden. Die Ölpreise sind jedoch weiterhin rückläufig. Dies ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen: (i) die Ölhändler konzentrieren sich nach wie vor auf die jüngsten Nachrichten, die auf ein unerwartet hohes Angebot hindeuten, (ii) die Besorgnis über die weltweite Nachfrage und (iii) die Tanker fahren weiterhin durch das Rote Meer. Was die europäischen Erdgaspreise anbelangt, so gehen wir nicht davon aus, dass sich die Spannungen auf der Angebotsseite kurzfristig erheblich auf die Preise auswirken werden, da die Reserven hoch sind und sich die Heizsaison bereits dem Ende zuneigt (trotz der jüngsten Kältewelle).

Weiterführende Links:

Wirtschafts-News von Allianz Trade vom 16.01.2024

Studie von Allianz Trade: What to watch: Impact of the Red Sea crisis, US inflation back to target this year?, pivotal elections in Taiwan, life after the yearend market rally

Import Promotion Desk (IPD): Erweiterung des Dienstleistungsangebots auf neue Länder

Seit Anfang des Jahres bietet der Import Promotion Desk (IPD) auch in Brasilien, Kambodscha, Senegal, Südafrika und Tansania seine Unterstützung an. Damit ist das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) geförderte Programm in insgesamt 21 Ländern aktiv. Im Mittelpunkt stehen Produktgruppen wie Obst und Gemüse, natürliche Inhaltsstoffe, nachhaltige Holzprodukte, Schnittblumen und nachhaltiger Tourismus. Neu hinzugekommen sind in diesem Jahr Aquakultur und nachhaltige Fischereiprodukte sowie IT-Outsourcing. Das IPD bietet deutschen Importeuren kostenlose Unterstützung bei der Erschließung neuer Märkte und Destinationen, zum Beispiel durch die Vermittlung von Kontakten zu zuverlässigen und geprüften Lieferanten und Reiseveranstaltern.

Weiterführender Link:

IPD-Update, Ausgabe 01.2024

Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

Einführung der „No-Russia-Klausel“ in Verkaufsverträgen

Ab dem 20. März 2024 tritt die sogenannte „No-Russia-Klausel“ in Kraft, gemäß Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014. Unternehmen werden verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen. Diese Klausel untersagt vertraglich die Wiederausfuhr nach Russland und die Verwendung der Güter in Russland. Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, die Umgehung von Sanktionen über Drittländer zu verhindern, da viele Unternehmen zwar keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, ihre Güter jedoch dennoch über Umwege dorthin gelangen.

Es ist zu beachten, dass die entsprechenden Klauseln nur für den Verkauf bestimmter Güter und Technologien gelten, darunter:

  • Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  • Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  • Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.

Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:

  • Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
  • Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  • Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
  • Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.

Es besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme solcher Klauseln, wenn der Verkauf in eines der in Anhang VIII der EU-Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt. Diese Partnerländer sind derzeit: die USA, Japan, das Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

Die vertragliche Regelung muss zusätzlich für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen vorsehen, ohne jedoch diese im Detail zu spezifizieren. Des Weiteren sind Verstöße gegen das Verbot der Wiederausfuhr nach Russland den zuständigen Behörden, in Deutschland dem BAFA, zu melden. Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass sie eine Musterklausel bzw. Vorlage veröffentlichen wird, um Unternehmen die Anpassung ihrer Verträge zu erleichtern. Sobald diese Musterklausel verfügbar ist, werden wir Sie darüber informieren.

Weiterführende Links:

EU-Kommission: Die EU-Sanktionen gegen Russland im Detail

EU-Verordnung 833/2014

EU-Kommission schlägt neue Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit – inklusive Neuerungen im Bereich der Exportkontrolle – vor

Die Kommission hat fünf neue Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU in einer Zeit wachsender geopolitischer Spannungen und tiefgreifender technologischer Veränderungen angenommen. Das Paket zielt darauf ab, die wirtschaftliche Sicherheit der EU zu verbessern und gleichzeitig die Offenheit von Handel, Investitionen und Forschung für die EU-Wirtschaft im Einklang mit der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit vom Juni 2023 aufrechtzuerhalten.

Die Vorschläge sind Teil eines breiter angelegten Drei-Säulen-Konzepts für die wirtschaftliche Sicherheit der EU, das auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, den Schutz vor Risiken und die Zusammenarbeit mit einem möglichst breiten Spektrum von Ländern abzielt, um gemeinsame Interessen im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit zu fördern.

Die neuen Initiativen zielen darauf ab:

  • den Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in der EU weiter zu stärken, indem eine bessere Überprüfung ausländischer Investitionen in der EU vorgeschlagen wird;
  • Anregung von Diskussionen und Maßnahmen für eine stärkere europäische Koordinierung im Bereich der Ausfuhrkontrollen unter voller Wahrung der bestehenden multilateralen Regelungen und der Vorrechte der Mitgliedstaaten;
  • Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen zur Ermittlung potenzieller Risiken, die sich aus Auslandsinvestitionen in eine begrenzte Anzahl von Technologien ergeben;
  • Förderung weiterer Diskussionen darüber, wie Forschung und Entwicklung in Bezug auf Technologien mit doppeltem Verwendungszweck besser unterstützt werden können;
  • Vorschlag, dass der Rat Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungssicherheit auf nationaler und sektoraler Ebene empfiehlt.

Künftige EU-Maßnahmen werden sich weiterhin auf die laufenden Risikobewertungen und die strategische Koordinierung mit den Mitgliedstaaten stützen, um ein gemeinsames Verständnis der Risiken, denen Europa ausgesetzt ist, und der geeigneten Maßnahmen zu erreichen.

Wirksamere EU-Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter)

Als Teil der Initiativen sieht die EU-Kommission auch weitere Entwicklungen im Bereich der Exportkontrolle in einem White Paper vor. Die zunehmend schwierige geopolitische Lage erfordert Maßnahmen auf EU-Ebene, um die Koordinierung der Ausfuhrkontrollen für Güter zu verbessern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können – z. B. fortschrittliche Elektronik, Toxine, Nuklear- oder Raketentechnologie -, damit sie nicht zur Untergrabung der Sicherheit und der Menschenrechte eingesetzt werden. In dem White-Paper über Exportkontrollen werden sowohl kurz- als auch mittelfristige Maßnahmen vorgeschlagen, wobei die bestehenden Vorschriften auf EU- und multilateraler Ebene in vollem Umfang eingehalten werden. Die Kommission schlägt vor, einheitliche EU-Kontrollen für diejenigen Güter einzuführen, die von den multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen aufgrund der Blockade durch bestimmte Mitglieder nicht übernommen wurden. Damit würde ein Flickenteppich nationaler Ansätze vermieden.

Das White-Paper über Exportkontrollen sieht auch ein hochrangiges Forum für die politische Koordinierung vor und kündigt für den Sommer 2024 eine Empfehlung der Kommission für eine verbesserte Koordinierung der nationalen Kontrolllisten vor der geplanten Annahme nationaler Kontrollen an. Die Evaluierung der EU-Dual-Use-Verordnung wird auf das Jahr 2025 vorgezogen.

Optionen zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung in Technologien mit Dual-Use-Potenzial

Mit einem White-Paper über Optionen zur besseren Unterstützung der Forschung und Entwicklung (F&E) von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck leitet die Kommission eine öffentliche Konsultation ein. Das White-Paperf, das von Präsidentin von der Leyen im November 2023 angekündigt wurde, trägt zur Dimension „Förderung“ der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit bei und zielt darauf ab, einen Wettbewerbsvorteil bei kritischen und neu entstehenden Technologien zu erhalten, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden können.

Das White-Paper untersucht die aktuellen relevanten EU-Förderprogramme vor dem Hintergrund bestehender und sich abzeichnender geopolitischer Herausforderungen und bewertet, ob diese Unterstützung für Technologien mit Dual-Use-Potenzial ausreichend ist. Anschließend werden drei Optionen für die Zukunft skizziert:

  • Fortführung in der bisherigen Struktur,
  • Aufhebung der ausschließlichen Fokussierung auf zivile Anwendungen in ausgewählten Teilen des Nachfolgeprogramms von Horizon Europe und
  • Schaffung eines speziellen Instruments mit Fokus auf F&E mit Dual-Use-Potenzial.

Behörden, Vertreter der Zivilgesellschaft, der Industrie und der Wissenschaft können bis zum 30. April 2024 im Rahmen einer öffentlichen Konsultation ihre Meinung äußern und die nächsten Schritte der Kommission beeinflussen.

Weiterführende Links:

Pressemittelung der Kommission vom 24.01.2024

Factsheet Economic Security – White Paper export controls

White-Paper über Optionen zur besseren Unterstützung der Forschung und Entwicklung (F&E) von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

Factsheet: White Paper – Dual Use

EU-Kommission veröffentlicht neue Leitlinien für den Jahresbericht über Exportkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien zur Datenerhebung und -verarbeitung bei Exportkontrollen herausgegeben.

Dies ist eine Folgemaßnahme zum neuen White-Paper der Kommission über Exportkontrollen, in dem die Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung der EU-Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck hervorgehoben wurde. Ziel der neuen Leitlinien ist es, die Transparenz zu erhöhen, indem mehr Informationen über die Genehmigungsentscheidungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Exportkontrollen ausgetauscht werden.

Die Leitlinien wurden mit Experten der Mitgliedstaaten abgestimmt und legen detailliert fest, wie die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Genehmigungsdaten erheben. Sie sollen ermöglichen, dass der EU-Jahresbericht über die Ausfuhrkontrolle detaillierte Informationen über Genehmigungen enthält, z. B. über Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und über abgelehnte Transaktionen.

Die Leitlinien sollen Exporteuren, Organisationen der Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit umfassendere Informationen über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zur Verfügung stellen und einen umfassenden Überblick über die Durchführung der Ausfuhrkontrollen in der EU vermitteln. Dieser neue Ansatz wird im nächsten Jahresbericht, der im Laufe dieses Jahres veröffentlicht wird, aufgegriffen.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung der Kommission vom 25.01.2024

Neue Leitlinien der Kommission für den Jahresbericht über Ausfuhrkontrollen mit doppeltem Verwendungszweck

White-Paper der Kommission über Exportkontrollen

Informationen zu weiteren Sanktionsmaßnahmen finden Sie hier.

Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen

Instrument gegen Zwangsmaßnahmen/Anti-Coercion-Instrument (ACI) der EU in Kraft getreten

Am 27.12.2023 ist die Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.11.2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer in Kraft getreten.

Die Verordnung ermöglicht es der EU, in Fällen wirtschaftlicher Nötigung der EU oder ihrer Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-Länder tätig zu werden. Ziel ist es, von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen abzuschrecken und, falls erforderlich, darauf zu reagieren.

Im Rahmen der Verordnung bezieht sich „wirtschaftlicher Zwang“ auf eine Situation, in der ein Drittland versucht, die Europäische Union oder einen EU-Mitgliedstaat zu einer bestimmten Entscheidung zu drängen, indem es Maßnahmen anwendet oder androht, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen. Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können solche Praktiken die souveränen Entscheidungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in unzulässiger. Ob eine Maßnahme eines Drittlandes die Voraussetzungen des ACI erfüllen, wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein.

Die Reaktionsmaßnahmen des ACI sind dabei vielseitig. Anhang I zu Artikel 8 listet dabei unter anderem die Einführung neuer oder höherer Zölle, Beschränkungen bei Einfuhr und Ausfuhr von Waren sowie Maßnahmen, die Direktinvestitionen innerhalb der EU erschweren oder verhindern.

Die Europäische Union hat eine zentrale Anlaufstelle zum Anti-Coercion-Instrument geschaffen, die für allgemeine Fragen zum ACI und auch im Fall einer späteren Anwendung kontaktiert werden kann.

Weiterführende Links:

Verordnung (EU) 2023/2675

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Stellungnahme der Kommission

Informationsseite der Generaldirektion Handel zum Anti-Coercion-Instrument

Zentrale Anlaufstelle zum Anti-Coercion-Instrument

Samoaabkommen zwischen EU und OAKP-Staaten – vorläufige Anwendung seit 01.01.2024

Seit dem 01.01.2024 finden das sogenannte Samoaabkommen zwischen EU und OAKP-Staaten vorläufig Anwendung.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben bereits im November 2023 ein neues Partnerschaftsabkommen mit den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OAKPS) unterzeichnet, das als übergeordneter Rechtsrahmen für ihre Beziehungen in den nächsten zwanzig Jahren dienen wird. Dieses Abkommen tritt an die Stelle des Cotonou-Abkommens und wird als „Samoa-Abkommen“ bezeichnet. Es erstreckt sich auf eine Vielzahl von Bereichen wie nachhaltige Entwicklung und nachhaltiges Wachstum, Menschenrechte, Frieden und Sicherheit.

Mit dem neuen Partnerschaftsabkommen setzen die Parteien neue gemeinsame Grundsätze. Diese Grundsätze bilden eine gemeinsame Grundlage für die Gestaltung der wirtschaftlichen Beziehung der Abkommensparteien.

Im neuen Partnerschaftsabkommen werden gemeinsame Grundsätze festgelegt und folgende Schwerpunktbereiche abgedeckt:

  • Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung
  • Frieden und Sicherheit
  • menschliche und soziale Entwicklung
  • inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige Entwicklung
  • ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel
  • Migration und Mobilität

Das Abkommen beinhaltet eine gemeinsame Grundlage für alle Vertragsparteien in Verbindung mit drei regionalen Protokollen für Afrika, die Karibik und den Pazifik, mit Schwerpunkt auf den konkreten Bedürfnissen jeder Region.

Die 27 EU-Mitgliedstaaten und die 79 AKP-Staaten – von welchen 48 afrikanische, 16 karibische und 15 pazifische Länder sind – haben insgesamt rund 2 Milliarden Einwohner und sind bei den Vereinten Nationen mit mehr als der Hälfte der Sitze vertreten.  Mit diesem neuen Abkommen werden die Parteien besser gerüstet sein, um entstehende Bedürfnisse und globale Herausforderungen, unter anderem in den Bereichen Klimawandel, Meerespolitik, Migration, Gesundheit, Frieden und Sicherheit, zu bewältigen.

Weiterführende Links:

Pressmitteilung Europäischer Rat & Rat der Europäischen Union

Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung

Partnerschaftsabkommen EU-APKS

Samoa-Abkommen (Hintergrundinformationen)

Cotonou-Abkommen (Hintergrundinformationen)

Cotonou-Folgeabkommen: Verhandlungsführer erzielen politische Einigung über neues Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (Europäische Kommission)

Russland – Neue ATLAS-Codierungen

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) hat im Zusammenhang mit der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland neue Genehmigungscodes sowie Codes für die Erklärung der Inanspruchnahme einer Altfallregelung bzw. der Nichtanwendung von Verboten veröffentlicht.

Auch Unternehmen, die ihr Russlandgeschäft eingestellt haben, müssen sich weiterhin über den aktuellen Stand der Sanktionen informieren. Dies ist wichtig, um nicht in die Problematik von Umgehungsgeschäften zu geraten. In bestimmten Fällen sind Unternehmen nach dem neuen Art. 12g VO (EU) 833/2014 sogar verpflichtet, vertragliche Regelungen zu treffen.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

  • X842/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 5n Abs. 10 VO (EU) Nr. 833/2014“
  • X842/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5n Abs. 10 VO (EU) Nr. 833/2014“
  • Y873: „Die Waren werden nicht durch das Gebiet Russlands befördert“
  • Y876: „Die zur Ausfuhr bestimmten Güter unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 5n Abs. 2b VO (EU) Nr. 833/2014“
  • Y891: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3k Abs. 3aa VO (EU) Nr. 833/2014)“
  • Y893: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3k Abs. 3ab VO (EU) Nr. 833/2014)“
  • Y894: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 5n Abs. 7 VO (EU) Nr. 833/2014)“
  • Y895: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 5n Abs. 4b VO (EU) Nr. 833/2014)“

Weiterführender Link:

ATLAS-Teilnehmerinformation 0556/23

Zoll: Übersicht zu ATLAS-Informationen

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

Das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ steht aktualisiert mit Stand Januar 2024 zum Download bereit.

Weiterführender Link:

“Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“

Bulgarien und Rumänien in Schengen-Raum aufgenommen

Der Europäische Rat hat mit Beschluss (EU) 2024/210 vom 30. Dezember 2023 die Aufnahme der beiden Länder in den Schengen-Raum beschlossen. Ab dem 31. März 2024 sollen zunächst die Luft- und Seebinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien aufgehoben werden. Über die Aufhebung der Personenkontrollen an den Landbinnengrenzen soll noch in diesem Jahr beraten werden. Der Europäische Rat und die EU-Mitgliedstaaten haben der Aufnahme von Bulgarien und Rumänien in den Schengen-Raum zugestimmt. Ihr Beitritt soll Reisen, Handel und Tourismus erleichtern und den Binnenmarkt weiter stärken. Ab dem 31. März 2024 werden die Grenzkontrollen im Luft- und Seeverkehr abgeschafft. Die EU-Kommission hatte der Schengen-Erweiterung bereits 2011 zugestimmt. In den folgenden zehn Jahren haben die beiden Länder kontinuierlich bewiesen, dass sie die Anforderungen des Schengen-Abkommens erfüllen. Dies bestätigten auch drei Informationsreisen an die Außengrenzen Bulgariens und Rumäniens in den Jahren 2022 und 2023. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission im März 2023 mit den beiden Ländern ein Pilotprojekt zur Verbesserung des Grenzschutzes an den Außengrenzen, zur Stärkung der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten und zur Gewährleistung schnellerer Asyl- und Rückführungsverfahren gestartet. Der künftig mehr als 4,5 Millionen Quadratkilometer große Schengen-Raum wird durch ein neues Steuerungsmodell, einen neuen Evaluierungsmechanismus sowie einen jährlichen Berichts- und Überwachungszyklus unterstützt. Für den Schutz der neuen europäischen Außengrenzen wird Bulgarien und Rumänien weiterhin erhebliche finanzielle Unterstützung und Unterstützung durch Frontex zugesagt. Die Europäische Union bekräftigt, dass die Pilotprojekte der beiden Länder sehr wirksam waren und daher in strukturelle Regelungen überführt werden sollen.

Bis 2024 soll über die vollständige Abschaffung der Personengrenzen – auch auf dem Landweg – entschieden werden.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung der Europäischen Kommission

Report fact-finding mission to Bulgaria

Schengen-Status 2023: Erfolge und wichtigste Prioritäten für die Zukunft

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Schengen durch vollständige Einbeziehung Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens in den Raum ohne Binnengrenzen-Kontrollen stärken

Exportfinanzierung / -Kreditsicherung

Weiterentwicklung der strategischen Unterstützung bei Auslandsprojekten

Im Jahr 2016 hatte die damalige Bundesregierung das Strategiepapier „Neue Impulse für den internationalen Wettbewerb um strategische Großprojekte – Chancen für Deutschland verbessern“ verabschiedet. Dieses hat den Grundstein gelegt für die Einstufung von Auslandsprojekten als strategisch im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Mit solch einer Einstufung bekennt sich die Bundesregierung dazu, die als strategisch eingeordneten Projekte besonders zu flankieren und auch durch Instrumente der Außenwirtschaftsförderung zu besonderen Konditionen zu unterstützen.

Damit soll unter anderem eine Benachteiligung deutscher Unternehmen im Wettbewerb gegenüber staatlich unterstützter Konkurrenz aus dem Ausland vermieden werden. So konnten in der Vergangenheit Projekte mit besonderen Konditionen der Außenwirtschaftsförderinstrumente ausgestattet werden. Die schwedische Firma Northvolt profitierte beispielsweise mittels einer Garantie für ungebundene Finanzkredite (UFK) von einer Senkung der Finanzierungskosten. Das hat letztendlich den Ausschlag für die Entscheidung von Northvolt gegeben, an deutsche Abnehmerinnen und Abnehmer zu liefern. Auch die Siemens Mobility AG konnte in Ägypten eine Senkung der Finanzierungskosten über Bundesgarantien und Festzinsprogramme erreichen, sodass der deutsche Auftrag für die ägyptische Seite erst attraktiv gemacht wurde. Siemens konnte so den größten Auftrag in seiner Geschichte einholen.

Aktuelle Weiterentwicklungen und Konkretisierung

 Ende 2023 hat die Bundesregierung das Strategiepapier weiter konkretisiert. Zum einen wird der Anwendungsbereich auf strategische Auslandsprojekte erweitert, die maßgeblich dazu beitragen, Rohstoff- oder Energieabhängigkeiten der deutschen Wirtschaft zu verringern sowie den Klimaschutz oder die nachhaltige Entwicklung des Anlagelands zu stärken. Ein weiteres Instrument der Außenwirtschaftsförderung wird so gestärkt, um den Herausforderungen und Chancen von Dekarbonisierung, Diversifizierung und klimabedingter Transformation zu begegnen. Zugleich hat der Bund einen transparenten Kriterienkatalog für die Auswahl der Projekte festgelegt.

Dieser umfasst im Wesentlichen fünf Maßgaben:

  1. Durch das Projekt
  • entstehen großvolumige und langfristige Geschäftschancen für deutsche Unternehmen auf dem Auslandsmarkt (deutsche Wirtschaft „schreibt sich in die DNA des Bestellerlandes ein“) oder
  • werden (Rohstoff-/Energie-)Abhängigkeiten verringert oder
  • wird der Klimaschutz oder die nachhaltige Entwicklung des Anlagelandes umfangreich gestärkt.
  1. Es erfolgt eine hohe Wertschöpfung in Deutschland.
  1. Das Vorhaben trägt zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes bei, in dem es umgesetzt wird.
  1. Die außenpolitischen Ziele der Bundesregierung werden berücksichtigt.
  1. Der außerordentliche Bedarf an politischer Flankierung durch die Bundesregierung oder die Notwendigkeit der besonderen Unterstützung durch Außenwirtschaftsförderinstrumente ist zentral für eine erfolgreiche Projektbewerbung.

Der Staatssekretär im BMWK, Udo Philipp, ist Koordinator der Bundesregierung für Auslandsprojekte im strategischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Er leitet den Ad-hoc-Ausschuss der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der einvernehmlich über eine Einstufung konkreter Auslandsprojekte im Interesse Deutschlands entscheidet.

Weiterführende Links:

Quelle: BMWK, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Februar 2024, Monatsbericht, S. 26 ff.

Weiterentwicklung und Konkretisierung des Strategiepapiers zu strategischen Auslandsprojekten

Strategiepapier „Neue Impulse für den internationalen Wettbewerb um strategische Großprojekte – Chancen für Deutschland verbessern“ aus 2016

Markterschließung

Markterkundung Mongolei für Anbieter von Maschinen und Ausrüstungen zum Herstellen, Verarbeiten und Verpacken von Fleisch- & Wurstwaren sowie Molkereiprodukten, 10.-14. Juni 2024, Ulan Bator

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) organisiert der OAV in Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Mongolischen Unternehmensverband (DMUV) und Bondacon International eine Markterkundungsreise für deutsche Unternehmen aus dem Bereich Verarbeitung und Verpackung von Fleisch- und Molkereiprodukten, sowie verwandten Teilbranchen in die Mongolei.

Die fünftägige Markterkundung bietet die einmalige Gelegenheit, den mongolischen Markt für Nahrungsmittel- und Verpackungsmaschinen zu erkunden. Als Teil einer Delegation deutscher Unternehmen erhalten Sie offizielle Unterstützung des BMWK. Ziel ist es, Marktinformationen zu sammeln, Marktchancen zu identifizieren und potenzielle Geschäftspartner kennenzulernen. Sie haben die exklusive Möglichkeit, mit Vertretenden bereits in der Mongolei ansässiger deutscher und anderer Unternehmen in Kontakt zu treten.

Durch die Reise können Sie nicht nur ein umfassendes Verständnis für die sich im mongolischen Markt bietenden Chancen gewinnen, sondern Sie können bereits vor Ort ein lokales Netzwerk aufbauen, um Ihre zukünftigen Aktivitäten zu konkretisieren. Dieses Netzwerk wird bei der weiteren Entwicklung der Mongolei als Absatzmarkt für Produkte und/oder Dienstleistungen als unerlässlich betrachtet.

Datum und Ort: 10.-14. Juni 2024, Ulan Bator, Mongolei

Anmeldung:

Bitte senden Sie die ausgefüllte Teilnehmererklärung (im Anhang) bis zum 20. Februar 2024 an defallois@oav.de.

Bitte beachten Sie, dass eine Teilnahme erst nach Erhalt einer Bestätigung durch den Veranstalter möglich ist.

Ein detailliertes Programm finden Sie auf der Website des OAV.

Ansprechpartnerin

Louisa de Fallois

Regionalmanagerin Greater China & Mongolei

Tel.: 040 35 75 59-14

defallois@oav.de

Wirtschaftsdelegation: China-Reise Bundeskanzler Scholz vom 15. – 16. April 2024

Bundeskanzler Olaf Scholz wird am 15. und 16. April 2024 in Begleitung einer Wirtschaftsdelegation nach China reisen. Die Abreise erfolgt voraussichtlich am frühen Abend des 14. April von Berlin per Bundesluftwaffe. Die Rückkehr ist für den späten Abend des 16. April vorgesehen.

Der Asien-Pazifik-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (APA) wurde vom Bundeskanzleramt gebeten, interessierte Unternehmen auf die Möglichkeit der Mitreise aufmerksam zu machen und eine Interessentenliste zusammenzustellen. Diese Möglichkeit ist ausschließlich Inhaberinnen / Inhabern, Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführerinnen / Geschäftsführern vorbehalten. Interessenten sind angehalten, die Interessenbekundung elektronisch im Forms-Format

bis zum 16. Februar 2024, 18:00 Uhr

auszufüllen. Das Forms-Formular finden Sie hier.

Die abgefragten Informationen dienen als Grundlage für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch das Bundeskanzleramt und werden vertraulich behandelt. Bitte teilen Sie uns Projekte Ihres Unternehmens in China mit, bei denen aus Ihrer Sicht eine Unterstützung durch die Bundesregierung hilfreich wäre.

Bitte beachten Sie:

  • Die endgültige Entscheidung über die Zusammensetzung der Delegation sowie die Mitreise erfolgt durch das Bundeskanzleramt.
  • Die Interessenbekundung ist verbindlich. Im Falle einer Einladung ist ein Rücktritt von der Reise nicht vorgesehen.
  • Delegationsmitglieder, die zum Mitflug eingeladen werden, nehmen bindend an Hin- und Rückflug teil, eine eigenständige Rückreise ist nicht möglich.
  • Nur Unternehmen mit vollständig ausgefülltem und elektronisch übermitteltem Interessenbekundungsformular können in den Kreis der Bewerber aufgenommen werden.
  • Angaben zum Unternehmen und zu Projektinteressen bitte zwingend im Forms-Formular eintragen.
  • Die separat beigefügte Antikorruptionserklärung muss per Mail gesendet werden an gerloff@bdi.eu
  • Im Falle einer Teilnahme sind die anfallenden Kosten für den Flug und das Hotel zu tragen.

Eine Einladung zur Mitreise erfolgt durch das Kanzleramt. Dann werden auch die Interessentinnen und Interessenten, die nicht zur Mitreise eingeladen werden können, informiert. Mitreiseinteressierte sind gehalten, sich den Terminkalender bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens geblockt zu halten.

Den Delegationsteilnehmerinnen und -teilnehmern werden im Vorfeld der Reise weitere Informationen zum Programm und den Flügen mitgeteilt. Ein endgültiges Programm sowie eine Delegationsbroschüre erhalten die Delegationsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei Abflug der Kanzlermaschine. Soweit sich die Rahmendaten ändern oder die Reise – ggf. auch kurzfristig – ganz oder teilweise abgesagt wird, übernimmt die Bundesregierung keine Kosten für beispielsweise Hotel, Flug, Visakosten und Stornierungsgebühren.

Ansprechpartner im Asien-Pazifik-Ausschuss: Herr Ferdinand Schaff f.schaff@apa.bdi.eu, Tel. 030-2028-1409)

Weiterführender Link:

Elektronisches Interessenbekundung-Formular

Veranstaltungen

3. Bremer Exportkontroll-Tag

Der 3. Bremer Exportkontroll-Tag wird am 18. April 2024, in der Zeit von 13 bis ca. 19 Uhr stattfinden. Dieses Mal in anderer Location – im Wohninvest Weserstadion – die Veranstalter erwarten spannende Gäste auf und vor der Bühne.

Mit dabei ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie weitere Expertinnen und Experten, die Complianceregeln in den Unternehmen erfolgreich umsetzen und ihre Fachkenntnis hierzu teilen.

Weitere Details zum Programm werden in Kürze bekannt geben.

Melden Sie sich an und nutzen hierfür den nachfolgenden Link auf die Veranstaltungsdatenbank.

  1. Bremer Exportkontroll-Tag 2024 – Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven

BDEx-Arbeitskreis Exportkontrolle

Auch in diesem Jahr möchten wir die Gelegenheit des Treffens der Exportkontrollinteressierten auf dem Bremer Exportkontrolltag nutzen und laden Sie herzlich zur Teilnahme am BDEx-Arbeitskreis Exportkontrolle am 18.04.2024 ein.

Der Arbeitskreis findet im Vorfeld des offiziellen Programms des Bremer Exportkontrolltags von 10:30 bis 12:00 Uhr statt und soll den Teilnehmern einen gegenseitigen Austausch zu aktuellen Themen der Exportkontrolle und einen thematischen Einstieg in das anschließende Programm ermöglichen.

Eine entsprechende Einladung wurde bereits versandt. Weitere Interessenten können sich gerne bei contact@bdex.de melden.

Save-the-Date: Coface Kongress am 16. Mai 2024

Auch der nächste Coface Kongress in Mainz steht bereits in den Startlöchern!

Das Thema am Donnerstag, den 16. Mai 2024 lautet: „Quo vadis, Deutschland – wackelt der Wirtschaftsstandort?“ Mit Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik wird diese gewichtige Frage aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet.

Mit dabei sind unter anderem Prof. Marcel Fratzscher, Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, der Soziologie-Professor Prof. Dr. Armin Nassehi, Dr. Karoline Kampermann vom Verband der Automobilindustrie sowie die KI-Expertin Dr. Feiyu Xu.

Weitere Infos zum Programm finden Sie hier.

Bereits heute können Sie sich zum Coface Kongress 2024 anmelden. Nutzen Sie die Gelegenheit! Jetzt kostenlos anmelden!

Save-the-Date: BAFA – 18. Export-Kontrolltag

Am 28. und 29. Mai 2024 ist es wieder so weit: Der 18. Exportkontrolltag des BAFA, der in diesem Jahr unter dem Leitmotiv „Vertrauen und Verantwortung“ steht, öffnet im InterContinental Hotel in Berlin seine Türen. Weitere Informationen und Anmeldung hier:

BAFA – Außenwirtschaft – 18. Exportkontrolltag