Der BDEx (Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V.) fungiert als führender Verband für deutsche Unternehmen im Außenhandel. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Exporthandel zu schützen und zu fördern, indem er sich gezielt für deren Belange im internationalen Handel einsetzt.
Beraten.
Außenwirtschaftsinformation 1/2026
Aktuelles
Sanktionsstrafrecht wird verschärft
Das deutsche Sanktionsrecht wird verschärft. Hintergrund ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie (Richtlinie (2024/1226) zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union). Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Januar 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ (21/2508) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/3637) angenommen. Während CDU/CSU und SPD dafür stimmten, stimmte die AfD dagegen. Die Grünen und Die Linke enthielten sich.
Die Änderungen betreffen insbesondere die zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der §§ 18, 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie Folgeänderungen in § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die Änderungen treten am Tag nach der für Ende Januar bzw. Anfang Februar zu erwartenden Verkündung des Gesetzes unmittelbar in Kraft.
Im Nachfolgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
- Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AWG, einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten.
- Strafbewehrung bestimmter Umgehungshandlungen, z.B. der Vermögensverschleierung durch Dritte in § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG.
- Erhöhte Strafrahmen bei güterbezogenen Sanktionen in § 18 Abs. 8a AWG.
- Hochstufung bestimmter Verstöße von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten:
- Zwingende Strafbewehrung vorsätzlichen Handelns in den bisherigen Fällen des § 82 Abs. 9 Nr. 1 – 9, 12, 14 sowie 16 – 18 AWV.
- Neue Strafbewehrung bei Meldepflichtverstößen, insbesondere bei der sog. Jedermannsmeldepflicht bezüglich eingefrorener Vermögenswerte (§ 18 Abs. 5a Nr. 1 und Nr. 13 AWG).
- Neue Strafbewehrung bei leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Verbote bezüglich Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG).
- Erhöhung des gesetzlichen Höchstmaßes der Unternehmensgeldbuße im Zusammenhang mit Sanktionsverstößen auf 40 Mio. EUR (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG) und der Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis 10 Jahren.
- Streichung der Schonfrist: Bislang galt ein 48-stündiger Strafausschluss, wenn der Sanktionsverstoß bis zum Ablauf des zweiten Werktags nach Veröffentlichung der relevanten Sanktionsverordnung erfolgt ist und der Täter von dem Verbot der Genehmigungspflicht keine Kenntnis hatte. Die Strafbarkeit entsteht zukünftig unmittelbar nach Verkündung der Sanktionen im elektronischen Amtsblatt der EU. Als neue Ausnahme wird eine Strafbefreiung bei bestimmten Fällen humanitärer Hilfe (§ 18 Abs. 11 AWG) eingeführt.
- Schaffung eines nationalen Rahmens in § 6a AWG, um europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen im Falle bestimmter Verstöße unter eine öffentlich-rechtliche Treuhand zu stellen.
- Schaffung einer Anteilspflegschaft in § 6b AWG auf Antrag der betroffenen Gesellschaft, einen Anteilspfleger zu bestellen, um die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung des Gesellschafters wahrzunehmen.
Bewertung
Die Umsetzung der EU-Sanktionsstrafrichtlinie führt insgesamt zu einer Verschärfung des bisherigen Strafrahmens. Die nationale Umsetzung bleibt dabei weitgehend auf die Vorgaben der Richtlinie beschränkt; national weitergehende, bereits bestehende Straftatbestände wurden jedoch nicht gestrichen. Darüber hinaus greift der Gesetzgeber mit der Streichung der Schonfrist einen Regelungsbereich auf, der in der Richtlinie selbst nicht vorgesehen ist. Da sie einen solchen Ausschlussgrund aber andererseits auch nicht regelt, wurde argumentiert, dass eine Beibehaltung der Schonfrist nicht richtlinienkonform wäre.
Für Unternehmen bedeutet ihr Wegfall jedoch den Verlust einer praxisgerechten Prozesserleichterung, zumal eine sofortige und vollständige Umsetzung von Sanktionen in der Praxis häufig schwierig oder kaum realisierbar ist.
Schwierig ist zudem die Strafbewehrung der Jedermannspflicht im beruflichen Kontext. Eine solche Ausgestaltung birgt erhebliche Risiken für die Arbeit und Integrität von Verbänden, die häufig auch beratende Funktionen wahrnehmen und als Anlaufstellen für Unternehmen dienen. Sie kann bestehende Pflichtenkonflikte weiter verschärfen und dazu führen, dass Vertrauensverhältnisse beeinträchtigt werden, was letztlich die effektive Unterstützung der Unternehmen bei der Sanktionscompliance erschwert.
Positiv ist, dass neuartige Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie erstmals in EU-Sanktionsverordnungen Verwendung fanden – wie die Strafbewehrung der neuartigen Weitergabeverbote betreffend geistiges Eigentum sowie die „No-Russia-Clause“ und „Best-Efforts“-Pflicht – nicht in den neuen Sanktionskatalog aufgenommen wurden.
20. Russland-Sanktionspaket in Sicht
Der Vorschlag der EU-Kommission zum 20. Sanktionspaket gegen Russland liegt auf dem Tisch. Zuvor luden das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) erneut zu einem Austausch mit den Verbänden zu den bestehenden Russland-Sanktionen ein. Beide Ministerien bekräftigten dabei, dass gesicherte Erkenntnisse über die Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen vorlägen und der Sanktionsdruck gegenüber der Russischen Föderation weiterhin aufrechterhalten werden solle.
Laut der Austauschrunde sei Ziel weiterhin durch Sanktionsdruck die russische Seite wirtschaftlich zu schwächen und an den Verhandlungstisch zu zwingen. Dabei wurde anerkannt, dass die Umsetzung der umfangreichen Compliance-Anforderungen insbesondere für mittelständische Unternehmen mit erheblichen Herausforderungen verbunden ist. In diesem Zusammenhang hoben die Vertreter der Bundesregierung die FAQ der Europäischen Kommission (laufendes Update) ausdrücklich als hilfreiches Instrument zur praktischen Orientierung hervor: Frequently asked questions – Sanctions against Russia – European Commission
Besonders aufschlussreich im Folgenden die Beiträge zweier Vertreter der Europäischen Kommission zu den weiteren europäischen Überlegungen:
Demnach ist vorgesehen, spätestens bis zum 24. Februar 2026 – dem vierten Jahrestag des Beginns des russischen Angriffskrieges – ein 20. EU-Sanktionspaket zu verabschieden. Inhaltlich zeichnet sich ab, dass der Fokus erneut auf einer weiteren Erhöhung des Drucks auf die sogenannte russische Schattenflotte, zusätzlichen Einschränkungen im Zahlungsverkehr sowie einer verstärkten Einbeziehung von Drittstaaten liegen wird, um die Möglichkeit von Umgehungslieferungen weiter einzuschränken. So werde geprüft besondere Infrastruktureinrichtungen in Drittländern (z. B. Häfen oder Logistikzentren) stärker in den Blick zu nehmen und besonders zu listen.
Zudem merkten die Kommissionsbeamten an, man prüfe auch das Anti-Circumvention-Instrument aus dem 11. Sanktionspaket nunmehr „scharf“ zu schalten. Dies würde der Kommission ermöglichen, dem Rat zur Umgehungsbekämpfung – als außergewöhnliche Maßnahme der letzten Instanz – vorzuschlagen, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in Drittländer zu beschränken, in denen ein anhaltendes und besonders hohes Risiko der Umgehung von Sanktionen besteht. Es soll sich auf bestimmte risikoreiche Güter konzentrieren, die unter EU-Sanktionen stehen und nachweislich dennoch ihren Weg nach Russland finden. Diese Güter und die betroffenen Drittländer werden in Anhang XXXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ( vo_eu_833_2014.pdf ) aufgeführt. Sollte es dazu kommen, wäre dies eine erhebliche Ausweitung der Sanktionen, da damit erstmals konkrete Liefer- und Leistungsverbote in Nicht-Sanktionierte Länder verbunden wären.
Für Außenhändler ergibt sich daraus ein erhöhter Handlungsbedarf. So gilt es die eigenen Liefer- und Leistungsketten (ex- wie importseitig!) weiter intensiv zu scannen, um die jeweils höchstmögliche Transparenz zu erhalten. Denn vor dem Hintergrund der jüngsten Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), die Ende Januar im Bundestag final beschlossen werden soll, gelten Sanktionen und (auch versehentliche) Sanktionsverstöße unmittelbar nach Veröffentlichung. So muss zukünftig nicht nur sorgfältig geprüft und sichergestellt werden, dass wie bisher weder gelistete Personen, Dienstleier (z.B. Banken) oder Güter gelistet sind. Es gilt zusätzlich zu prüfen, ob das auch für genutzte Infrastrukturen (z.B. Häfen, Grenzübergänge, Schiffe, Logistikzentren, etc.) und möglicherweise gelistete Drittländer gilt.
Ausblick
Inzwischen hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zum 20 Sanktionspaket den Mitgliedstaaten am Freitag, den 6. Februar 2026, vorgestellt. Der Vorschlag enthält u.a. ein vollständiges Verbot maritimer Dienstleistungen für russische Ölexporte, so Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen.
Russland exportiert mehr als ein Drittel seines Öls über westliche Tanker – überwiegend nach Indien und China – unter Nutzung westlicher Schifffahrtsdienstleistungen. Ein solches Verbot würde diesen Handel beenden, der bislang größtenteils über die Flotten von EU-Seefahrtsstaaten wie Griechenland, Zypern und Malta abgewickelt wird.
Ein umfassendes Dienstleistungsverbot im Zusammenhang mit dem Transport russischen Öls war lange Streitfrage.
Derzeit dürfen Schiffe, die russisches Öl unterhalb der G7-Preisobergrenze von 47,60 US-Dollar pro Barrel transportieren, weiterhin europäische Häfen anlaufen und Versicherungs- sowie technische Dienstleistungen in Anspruch nehmen – sofern sie nicht als sogenannte Schattentanker gelistet sind. Ein vollständiges Dienstleistungsverbot würde dieses System faktisch ersetzen und die Exportkosten Russlands deutlich erhöhen.
Mehrere EU-Mitgliedstaaten befürchten jedoch wirtschaftliche Nachteile. Zudem ist unklar, ob die G7-Staaten einen solchen Schritt mittragen würden. Da ein erheblicher Teil der russischen Exporte weiterhin über Schiffe aus diesen Ländern abgewickelt wird, bleibt ihre Beteiligung entscheidend für die Wirksamkeit möglicher neuer Sanktionen.
Kommission veröffentlicht Cybersecurity Act
Die Europäische Kommission hat am 29. Januar 2025 einen Vorschlag für einen neuen Cybersecurity Act zum Schutz der Cybersicherheit in der EU veröffentlicht. Ziel ist es, den zunehmenden und immer komplexeren Cybersicherheitsbedrohungen aus dem Ausland, einschließlich staatlicher Akteure, wirksam zu begegnen.
Der Cybersecurity Act soll den EU-Rahmen für Cybersicherheit auf Grundlage folgender zentraler Elemente stärken:
- Entwicklung eines Rahmens zur Bewältigung von Sicherheitsrisiken in der ICT-Lieferkette (Information and Communications Technology Supply Chain, deutsch: IKT-Lieferkette)kritischer Infrastrukturen.
- Vereinfachung und Stärkung des europäischen Rahmens für die Cybersicherheitszertifizierung.
- Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen zur Verringerung unnötiger administrativer Belastungen bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie.
- Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), um sie zukunfts- und aufgabengerecht auszugestalten.
Der Cybersecurity Act besteht aus zwei Gesetzgebungsvorschlägen:
-
Verordnung zum EU-Cybersecurity Act
- Änderung von Auftrag, Zielen, Aufgaben und organisatorischen Aspekten der ENISA
- Schaffung eines europäischen Rahmens für die Cybersicherheitszertifizierung
- Festlegung des Anwendungsbereichs eines Rahmens für vertrauenswürdige IKT-Lieferketten
-
Vereinfachungsrichtlinie zur Änderung der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 einschließlich Anhängen
- Vereinfachung bestimmter Aspekte des Cybersicherheitsrahmens, Erhöhung der Rechtssicherheit und Harmonisierung der Umsetzung
- Erleichterung des Nachweises der NIS-2-Konformität für betroffene Unternehmen und deren Zulieferer
- Erleichterung der Einhaltung von Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die von mehreren nationalen Behörden beaufsichtigt werden
- Leitlinien zur Anwendung von Lieferkettensicherheitsanforderungen, die von unter die NIS-2 fallenden Unternehmen an ihre Lieferanten weitergegeben werden
- Klarstellungen zum Anwendungsbereich und zu Begriffsdefinitionen
- Herausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen, die DNS-Dienste erbringen, aus dem Anwendungsbereich
- Einführung einer Maximalharmonisierung bei Durchführungsrechtsakten nach Artikel 21 Absatz 5 (Festlegung von Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen), um die Einhaltung für Unternehmen und die Aufsicht durch Behörden zu erleichtern
- Einführung einer neuen Kategorie „Small Mid-Caps“ im Einklang mit der Empfehlung der Kommission von 2025 zur Definition von Small-Mid-Cap-Unternehmen; diese Unternehmen gelten künftig als „wichtige Einrichtungen“, wodurch sich der Compliance- und Aufsichtsaufwand reduziert
- Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Strategien für die Migration zu Post-Quanten-Kryptografie (PQC) als Teil ihrer nationalen Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden
- Einführung einer harmonisierten Datenerhebung zu Ransomware-Angriffen
Weiterführende Informationen der EU-Kommission:
Zypern übernimmt EU-Ratspräsidentschaft: Prioritäten
Zum 1. Januar 2026 hat Zypern den Vorsitz im Rat der Europäischen Union übernommen. Es ist das zweite Mal nach 2012, dass das Land die halbjährlich rotierende Ratspräsidentschaft innehat. Die zyprische Präsidentschaft bildet zugleich den Abschluss der 18-monatigen Trio-Präsidentschaft mit Polen und Dänemark, deren gemeinsames Programm auf ein starkes, wettbewerbsfähiges sowie freies und demokratisches Europa ausgerichtet ist.
Vor dem Hintergrund anhaltender geopolitischer Unsicherheiten stellt Zypern sein Programm unter das Leitmotiv „Eine autonome Union. Offen gegenüber der Welt.“. Ziel ist eine handlungsfähige, geeinte EU ohne innere Spaltungen. Der Ratsvorsitz verfolgt dabei einen ergebnisorientierten Ansatz entlang von fünf Prioritäten, darunter Sicherheit und Verteidigung, Wettbewerbsfähigkeit, Offenheit nach außen, die Stärkung europäischer Werte sowie ein langfristiger EU-Haushalt.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeit. Zypern will zentrale Verteidigungsinitiativen vorantreiben, insbesondere die Umsetzung des Weißbuchs zur europäischen Verteidigung und der Readiness Roadmap 2030. Zugleich betont der Ratsvorsitz die Bedeutung der EU-NATO-Zusammenarbeit und der transatlantischen Beziehungen. Sicherheit wird dabei umfassend verstanden – einschließlich wirtschaftlicher und maritimer Sicherheit sowie der Bekämpfung von Bedrohungen der inneren Sicherheit, auch im digitalen Raum.
Weiterführende Informationen: Schwerpunkte der zyprische EU-Ratspräsidentschaft 2026
Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle
Neues Maßnahmenpaket verspricht Beschleunigungen in der Exportkontrolle
Mit Pressemitteilung vom 30. Januar 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein neues Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle angekündigt. Dieses ist am 1. Februar 2026 in Kraft getreten. Die Umsetzung erfolgt durch das BMWE und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Das 5. Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle erleichtert bestimmte Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern durch die Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen (AGG) sowie die Einführung neuer Genehmigungen. Im Einzelnen:
- Anpassung und Erweiterung der AGGen Nr. 21, Nr. 24 und Nr. 28 im Bereich der Rüstungsgüter,
- Anpassung und Erweiterung der AGGen Nr. 13 und Nr. 17 im Dual-Use-Bereich, und
- Einführung zwei neuer AGGen, AGG Nr. 45 und AGG Nr. 46.
Die jeweiligen Geltungsdauern der AGGen sind unterschiedlich und können der Übersicht des BAFA entnommen werden.
Darüber hinaus werden die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle weiter gestrafft, um Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Im Einzelnen:
- der innereuropäische und konzerninterne Austausch von Technologie, und
- Verfahrenserleichterungen für Gemeinschaftsprojekte (mit der Schaffung des Instruments „Sondergenehmigung“ für nationale Teilnehmer an amtlich anerkannten Gemeinschaftsprojekten).
BAFA veröffentlicht Hinweise zur Aktualisierung des Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung
Wie wir Sie bereits mit AWI vom 9. Oktober 2025 informiert haben, hat die EU-Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 vom 8. September 2025 den Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist seit dem 15. November 2025 in Kraft.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun wichtige Hinweise für die Praxis veröffentlicht:
Durch die Änderungen wurden nun in Anhang I auch Güter aufgenommen, die bislang in Deutschland zwar genehmigungspflichtig waren, allerdings in der nationalen Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B, Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung. Die Güter, die dort mit einer sog. „1900er“-Güterlistennummer versehen sind und in erster Linie dem Quanten- und Halbleiterbereich zuzuordnen sind, finden Sie nun mit einer „500er“-Güterlistennummer in Anhang I der EU-Dual-Use-VO. Diese Änderung hat zur Folge, dass sich auch die Rechtsgrundlage der Genehmigungspflicht ändert – statt § 8 AWV ist nun eine Genehmigung nach Art. 3 EU-Dual-Use-VO zu beantragen bzw. zu erteilen, da Unionsrecht grundsätzlich vorrangig anzuwenden ist.
Auch weitere nationale Regelungen verlieren damit für ebendiese Güter ihre Wirkung. Betroffen ist der Wegfall der Genehmigungsfreiheit nach § 8 Abs. 3 AWV bei einem Warenwert unter 5.000 Euro. Auch die Verbringungsgenehmigungspflicht nach § 11 Abs. 2 AWV entfällt, wobei Verbringungsgenehmigungspflichten sowie Hinweispflichten nach Art. 11 EU-Dual-Use-VO nun zu beachten sind.
Für den Fall, dass die Ihnen erteilte Genehmigung für eines der betroffenen Güter noch nicht vollständig genutzt wurde, behält diese Ihre Gültigkeit, solange auch Teil I Abschnitt B der Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung noch in Kraft ist. Sollte sich diesbezüglich eine Änderung ergeben, wird das BAFA rechtzeitig informieren.
Das BAFA plant nun eine Anpassung des Teils I B der AL zur AWV, um die aktuelle Doppelerfassung der 500er und 1900er Güter zu bereinigen. Sobald dies erfolgt ist, wird es ebenfalls rechtzeitig informieren.
Zur Pressemitteilung: BAFA – Ausfuhrkontrolle – Aktualisierung des Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung
Anpassung der Muster zu Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informierte am 9. Februar 2026, dass die Muster zu Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland (Anlagen C 6 und C 7) aktualisiert wurden und ab sofort auf der BAFA-Internetseite abrufbar sind.
Neu sind insbesondere Abfragen unter Section G im Zusammenhang mit Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind bzw. sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines in diesen Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässigen Unternehmens befinden. Zudem wurden Hinweise zum Ausfüllen der Endverbleibserklärungen sowie zum Verhalten bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen gegeben.
Zu den Hinweisen: BAFA – Ausfuhrkontrolle – Anpassung der Muster zu Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland
Russlandsanktionen: Neues EuGH-Urteil zu Importverboten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. Februar 2026 ein neues Urteil zu Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht (Rs. C-619/24). Die Vorschrift untersagt den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren, „die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“, sofern diese in Anhang XXI der Verordnung aufgeführt sind.
Zusammengefasst stellt der EuGH in dem Urteil insbesondere eine Sache klar: Das Importverbot gilt für sämtliche Geschäfte mit in Anhang XXI gelisteten Waren – unabhängig davon, ob das konkrete Geschäft im Einzelfall tatsächlich erhebliche Einnahmen für Russland generiert.
Wenn eine Ware also in den Anhang XXI aufgenommen wird, hat der Rat der EU abschließend festgestellt, dass diese Warengattung unter das Verbot fällt. Eine einzelfallbezogene Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung bestätigt damit die bisherige Praxis der nationalen Behörden bei der Anwendung von Artikel 3i sowie vergleichbarer Import- und Exportbeschränkungen, etwa nach Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Der EuGH schafft mit diesem Urteil für diese Fälle willkommene Klarheit und Rechtssicherheit.
Neue restriktive Maßnahmen gegen Russland, Iran und Sudan
Am 29. Januar 2026 hat der Rat der Europäischen Union neue restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen und Organisationen in Russland, Iran und Sudan bekannt gegeben.
In Bezug auf Russland stehen die neuen Maßnahmen im Zusammenhang mit den fortgesetzten hybriden Aktivitäten Russlands, insbesondere mit ausländischer Informationsmanipulation und -einflussnahme (Foreign Information Manipulation and Interference – FIMI) gegen die EU, ihre Mitgliedstaaten sowie Partnerländer. Sie betreffen die Listung von 6 weiteren Privatpersonen im Medienumfeld.
Im Fall Irans betreffen die restriktiven Maßnahmen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran sowie die fortgesetzte militärische Unterstützung Irans für Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine.
In Sudan wurden sieben Personen sanktioniert. Hintergrund ist die weiterhin äußerst ernste Lage im Land, die dramatische Eskalation der Gewalt mit irreparablen Verlusten an Menschenleben in Darfur und im gesamten Staatsgebiet sowie Verstöße gegen das internationale Menschenrechts- und humanitäre Völkerrecht.
Weitere Aktualisierungen von Sanktionsmaßnahmen
Bitte finden Sie im Nachfolgenden eine Übersicht der weiteren restriktiven Maßnahmen der EU, die im Januar ergriffen wurden:
- 16. Januar 2026 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung über restriktive Maßnahmen aktualisiert gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen.
- Am 14. Januar hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, aktualisiert.
- Am 9. Januar 2026 hat der Rat der Europäischen Union die gezielten restriktiven Maßnahmen der EU gegen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, welche die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, um ein weiteres Jahr bis zum 13. Januar 2027 verlängert.
Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen
UZK-Reform: Aktueller Stand zu Zollgebühr und Handling Fee
Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen hat am 4. Februar 2026 gemeinsam mit dem BDEx an einem weiteren Austausch im Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Thema E-Commerce im Rahmen der UZK-Reform teilgenommen. Neben einem kurzen Update zum Stand der Reform wurden insbesondere die ab Juli bzw. ab November geplanten neuen Gebühren für Sendungen unter 150 Euro diskutiert. Zentrale Umsetzungsfragen bleiben jedoch weitgehend ungeklärt.
Hintergrund
Nachdem das Europäische Parlament und der Rat ihre jeweiligen Verhandlungspositionen festgelegt haben, haben bereits im vergangenen Jahr die Trilogverhandlungen zur Überarbeitung des UZK-Verordnungstextes begonnen. Derzeit versuchen die beteiligten Institutionen, sich in den verschiedenen Themenfeldern auf eine Position zu einigen.
Zollgebühr ab Juli 2026
Der von der Reform zeitlich vorgezogene Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ist für den 1. Juli 2026 vorgesehen. Gleichzeitig soll eine Zollgebühr in Höhe von 3 Euro für Sendungen bis 150 Euro eingeführt werden. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Nach aktuellem Stand sollen die 3 Euro pro Warentarifnummer innerhalb einer Sendung erhoben werden.
Rat und Kommission arbeiten derzeit noch an der konkreten Ausgestaltung. Das BMF konnte daher keine weitergehenden Details nennen. Insbesondere offen sind weiterhin Fragen zur praktischen Umsetzung, etwa zur Entstehung der Zollschuld, zur Zollschuldnerschaft, zur Vertretungsmacht, zu Erstattungsmöglichkeiten bei Reklamationen sowie zu Präferenzregelungen. Das BMF wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl Unternehmen als auch Zollbehörden umfangreiche Prozess- und IT-Anpassungen vornehmen müssen und daher zeitnah Klarheit erforderlich ist. In den Verhandlungen ist erst ab Mitte Februar mit weiteren Fortschritten zu rechnen.
Handling Fee ab November 2026
Zusätzlich ist ab November 2026 die Einführung einer sogenannten Handling Fee geplant. Diese soll die steigenden Kosten der Zollbehörden infolge stark wachsender Paketmengen ausgleichen. Während einzelne Mitgliedstaaten (u. a. Italien, Österreich und Rumänien) nationale Lösungen prüfen oder an der Umsetzung arbeiten, hält Deutschland an der Position fest, dass ausschließlich eine unionsweite Regelung sinnvoll ist. Nationale Alleingänge werden abgelehnt. Nach aktuellem Stand wird Deutschland daher keine eigene Handling Fee einführen. Man behält sich aber eine Einführung vor, sollte es zu starken Umlenkeffekten kommen und die deutsche Infrastruktur erheblich belastet werden.
Wer ist betroffen?
Von der Zollgebühr in Höhe von 3 Euro sowie von der geplanten Handling Fee sind zunächst ausschließlich Unternehmen des Online-Handels im B2C-Bereich betroffen.
Position
BGA und BDEx haben sich stets dafür eingesetzt, dass ein Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze nur erfolgen darf, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. eine ausreichende Vorbereitung der Zollbehörden, funktionierende IT-Strukturen, die Klärung aller Umsetzungsfragen sowie ausreichend Zeit für die praktische Umsetzung in Unternehmen und Verwaltung).
Zudem haben wir wiederholt die grundsätzliche Sinnhaftigkeit sowohl des anfallenden Zolls als auch einer zusätzlichen Gebühr hinterfragt. Auch bei Mehrkosten von wenigen Euro bleiben die betroffenen Produkte preislich attraktiv und werden Verbraucher voraussichtlich nicht abschrecken. Die derzeitige Situation, in der zentrale Anwendungs- und Umsetzungsfragen weiterhin offen sind, muss daher dringend und zeitnah geklärt werden.
Auch die Gewerkschaft der Zöllner hat sich in einem interessanten Beitrag zum Thema geäußert und hinterfragt die Handling Fee als Lösung gegen die Paketflut: Die „Handling Fee“ als Lösung gegen die Paketflut? – BDZ, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
Abschluss der Verhandlungen über EU-Indien-Abkommen – USA ziehen nach
Die Europäische Union und Indien haben auf dem 16. EU–Indien-Gipfel in Neu-Delhi die Verhandlungen über ein gemeinsames Freihandelsabkommen am 27. Januar 2026 erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen ist das größte Freihandelsabkommen, das von beiden Seiten jemals abgeschlossen wurde. Auch die USA und Indien haben sich auf neue Rahmenbedingungen des bilateralen Handels geeinigt.
EU-Indien-Abkommen
Das Abkommen betrifft rund zwei Milliarden Menschen und wird die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen der zweit- und viertgrößten Volkswirtschaft der Welt deutlich vertiefen. Bereits heute beläuft sich der bilaterale Handel zwischen der EU und Indien auf über 180 Milliarden Euro jährlich bei Waren und Dienstleistungen und sichert rund 800.000 Arbeitsplätze in der EU. Für europäische Unternehmen verbessert sich der Zugang zu einem der dynamischsten Wachstumsmärkte weltweit. Es wird erwartet, dass sich die EU-Warenexporte nach Indien bis 2032 verdoppeln.
Kernstück des Abkommens ist der Abbau von Handelshemmnissen: So sollen 96,6 % der EU-Warenexporte nach Indien von Zollsenkungen oder vollständigem Zollabbau profitieren, wodurch rund 4 Milliarden Euro pro Jahr an Zöllen eingespart werden können. Im Einzelnen:
- Schrittweise Senkung der Zölle auf Fahrzeuge von derzeit bis zu 110 % auf bis zu 10 %,
- Zollfreiheit von Autoteilen nach Übergangsfristen von fünf bis zehn Jahren,
- Weitgehende Abschaffung von Zöllen in verschiedenen Branchen (Maschinenbau: Zölle von bis zu 44 %; Chemische Erzeugnisse: bis zu 22 %; Pharmazeutische Produkte: bis zu 11 %), und
- Abschaffung oder Senkung von oft prohibitiven Zöllen (im Durchschnitt über 36 Prozent) auf EU-Ausfuhren von Agrar- und Ernährungsgütern (u.a. Wein, Olivenöl, Brot und Süßwaren).
Zudem werden EU-Unternehmen einen privilegierten Zugang zum indischen Dienstleistungsmarkt erhalten, einschließlich Schlüsselsektoren wie Finanzdienstleistungen und Seeverkehr. Ein eigenes KMU-Kapitel soll sicherstellen, dass auch kleinere Unternehmen die neuen Exportchancen nutzen können. Vorgesehen sind unter anderem zentrale Kontaktstellen auf beiden Seiten und Unterstützung bei praktischen Fragen zur Anwendung der Abkommensregelungen, um administrative Hürden zu reduzieren und den Markteintritt zu erleichtern. Auch Verpflichtungen im Bereich der Nachhaltigkeit wie Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels sowie Rechte der Arbeitnehmer und die Stärkung der Rolle der Frau sind Teil des Abkommens.
Nächste Schritte
Auf EU-Seite werden die ausgehandelten Vertragstexte in Kürze veröffentlicht. Anschließend folgen eine rechtliche Prüfung und Übersetzung in alle Amtssprachen der EU. Danach wird die Kommission dem Rat den Vorschlag zur Unterzeichnung und Abschluss des Abkommens vorlegen. Erst dann können die EU und Indien das Abkommen final unterzeichnen und daraufhin jeweils die Ratifizierung vornehmen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann das Abkommen in Kraft treten.
Verhandlungen USA-Indien
Anfang Februar haben sich auch die USA und Indien auf ein Handelsabkommen geeinigt, welches die US-Zölle auf indische Waren von 50 auf 18 Prozent senken soll. Indiens Zölle auf amerikanische Industriegüter sollen sogar von durchschnittlich etwa 13,5 Prozent auf null gesenkt und die Zölle auf US-amerikanische Nüsse, Obst, Gemüse, Wein und Spirituosen abgeschafft werden.
EU-Mercosur-Abkommen: Aktueller Stand
Nach über 25 Jahren Verhandlungen haben die EU-Mitgliedstaaten im Januar 2026 dem neuen Freihandelsabkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay mehrheitlich zugestimmt. Der Handelsteil des Abkommens sollte noch 2026 zur Anwendung kommen. Das Abkommen sollte eine der größten Freihandelszonen der Welt mit einem Wirtschaftsraum von über 700 Millionen Menschen schaffen.
Doch nun hat das Europäische Parlament den Ratifizierungsprozess des EU-Mercosur-Abkommens vorerst faktisch gestoppt. Mit einer knappen Mehrheit von zehn Stimmen verabschiedeten die Abgeordneten einen Vorschlag, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um ein Gutachten zur Vereinbarkeit des Abkommens mit den EU-Verträgen zu ersuchen.
Nach den EU-Verträgen können die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament oder die Europäische Kommission den Gerichtshof um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit eines geplanten internationalen Abkommens mit dem EU-Recht bitten. Infolge des nun im Europäischen Parlament angenommenen Antrags ist eine rechtliche Prüfung durch den EuGH erforderlich, bevor das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten die Ratifizierung sowohl des EU-Mercosur-Assoziierungsabkommens als auch des Interims-Handelsabkommens mit den Mercosur-Staaten weiter vorantreiben können. Ein solches Verfahren dauert in der Regel 18 bis 24 Monate.
Derzeit wird trotz dieser Entscheidung eine vorläufige Anwendung des Abkommens diskutiert. Sie würde die Anwendung der Handelskompetenzen der EU ermöglichen, sobald der Rat zustimmt und mindestens ein Mercosur-Staat das Abkommen ratifiziert hat. Dies würde jedoch sowohl institutionelle Fragen als auch Fragen der Rechtssicherheit, insbesondere für die anwendenden Unternehmen, aufwerfen.
EU verhängt endgültigen Antidumpingzoll auf Keramikwaren aus China – früher als erwartet
Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 erlassen und damit einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 79 % auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die neue Verordnung ändert die bisher geltende Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981.
Entgegen der zuvor auf der Website der Europäischen Kommission kommunizierten Zeitplanung im Rahmen der interimistischen Überprüfung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen, wonach mit endgültigen Maßnahmen erst ab dem 18. März 2026 gerechnet worden war, wurden die abschließenden Ergebnisse der Überprüfung einschließlich der anwendbaren Antidumpingmaßnahmen bereits am 6. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Zwar ist die Europäische Kommission rechtlich nicht an den ursprünglich angekündigten Zeitrahmen gebunden, die vorzeitige Einführung der Maßnahmen führt jedoch zu einer erheblichen Abweichung von der bisherigen Kommunikation. Dies kann spürbare Auswirkungen für Importeure haben und schafft zusätzliche Planungsunsicherheit.
Zum Verordnungstext: Implementing regulation – EU – 2026/274 – EN – EUR-Lex
US-Zölle auf bestimmte Waren bleiben weiterhin ausgesetzt
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/295 vom 4. Februar 2026 wird die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 eingeführten zusätzlichen Zölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den USA bis zum 6. August 2026 verlängert.
Damit erfolgt eine Verlängerung der Aussetzung zusätzlicher Zölle auf diese Waren.
USA: Neue Hinweise für Section-232-Zölle auf Halbleiter und Derivate
Die US-Regierung hat am 14. Januar 2026 „Adjusting Imports of Semiconductors, Semiconductor Manufacturing Equipment, and Their Derivative Products into the United States“ verkündet (Proklamation vom 14. Januar 2026). Ziel ist es, die Einfuhren bestimmter Halbleiter, Halbleiterfertigungsanlagen sowie daraus abgeleiteter Produkte in die Vereinigten Staaten neu zu regeln.
Hierfür wird eine Erhebung eines wertbezogenen Zolls von 25 % auf bestimmte Importe von Halbleitern und deren Derivaten vor. Die Maßnahme gilt länderübergreifend und betrifft Waren, die unter die einschlägigen Positionen des US-Zolltarifs (HTSUS) fallen.
Hinweise zur Zollanmeldung
Die US-Zollbehörde U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat ergänzende Hinweise zur zolltechnischen Umsetzung veröffentlicht. Diese richten sich insbesondere an Importeure, Zollagenten und Anmelder und betreffen Waren, die ab dem 15. Januar 2026, 00:01 Uhr (Eastern Time) zum freien Verkehr angemeldet oder aus einem Zolllager zum Verbrauch entnommen werden.
Die Hinweise erläutern unter anderem, wie betroffene Halbleiter und derivative Produkte korrekt anzumelden sind und welche tariflichen Regelungen anzuwenden sind.
Für detaillierte Informationen, konkrete Zolltarifpositionen und verbindliche Umsetzungshinweise verweisen wir auf die offizielle Guidance der US-Zollbehörden auf der entsprechenden Regierungswebsite: CSMS # 67400472 – GUIDANCE: Section 232 Import Duties on Semiconductors and their Derivative Products
Anwendung des PEM-Abkommens – Aktuelle Informationen
Wie bereits informiert ist das revidierte Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (PEM-Übereinkommen) zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Der Übergangszeitraum, in dem das alte PEM-Übereinkommen (bzw. die ihm vorausgehenden Ursprungsprotokolle) parallel zum revidierten Übereinkommen angewendet werden konnte, endete somit am 31. Dezember 2025.
Da die erforderlichen bilateralen Beschlüsse sowie die Ratifikation des revidierten Übereinkommens auch nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht im gesamten PEM-Raum abgeschlossen wurden, ergibt sich ab dem 1. Januar 2026 folgende, neue Situation:
Zwischen jeweils zwei Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens gilt nun nur noch ein Ursprungsregelwerk. Dieses ist entweder das revidierte PEM-Übereinkommen oder weiterhin das alte PEM-Übereinkommen (bzw. ein entsprechendes Vorgängerprotokoll).
Welche Ursprungsregeln im jeweiligen bilateralen Verhältnis Anwendung finden, veröffentlicht die Europäische Kommission regelmäßig im Amtsblatt C in Form der Mitteilung über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung („PEM-Matrix“). Die EU wendet dabei mit der überwiegenden Mehrheit der Partnerstaaten das revidierte PEM-Übereinkommen an (Kennzeichnung in der Matrix mit R bzw. R/T).
Ein Vorabdruck der jeweils aktuellen Matrix wird von der Europäischen Kommission bereits vor der Veröffentlichung im Amtsblatt auf ihrer Website bereitgestellt.
Nach der derzeit gültigen Matrix wendet die EU ab dem 1. Januar 2026 nur noch mit Algerien und dem Libanon bilateral das alte PEM-Übereinkommen bzw. das alte Vorgängerprotokoll an (Kennzeichnung mit C bzw. ohne Kennzeichnung).
Die Vertragsparteien Marokko (MA), Ägypten (EG) und die besetzten palästinensischen Gebiete (PS) wenden hingegen übergangsweise für die Einfuhr in die EU weiterhin die dem revidierten PEM-Übereinkommen entsprechenden „Transitional Rules“ gemäß Anlage A an (Kennzeichnung in der Matrix mit R/T bzw. T/R).
Zudem wurden Hinweise zur Anwendung von Präferenznachweisen WVB EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen (PN) veröffentlicht, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, zur Präferenzgewährung danach sowie Anerkennung von PN zur Präferenzgewährung bei der Einfuhr ab dem 01.01.2026.
Weiterführende Informationen: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Regionales Übereinkommen
Verschiebung der Revision des Harmonisierten Systems (HS)
Die nächste Revision des Harmonisierten Systems (HS) wird nicht wie ursprünglich vorgesehen 2027, sondern erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Grund hierfür sind pandemiebedingte Verzögerungen bei der Ausarbeitung der Anpassungen. Inzwischen hat die Weltzollorganisation (WCO) die HS-2028-Revision jedoch formal verabschiedet und veröffentlicht.
Die Änderungen umfassen 299 Änderungspakete und führen zu einer Nomenklatur mit 1.229 Positionen und 5.852 Unterpositionen. Diese tragen insbesondere neuen technologischen Entwicklungen, veränderten globalen Handelsströmen sowie steigenden Umweltanforderungen Rechnung und zielen auf eine modernisierte und zukunftsfähige Warenklassifizierung ab.
Für Unternehmen ergeben sich daraus Anpassungsbedarfe insbesondere bei KN, TARIC und EZT, mit Auswirkungen auf Ein- und Ausfuhrprozesse, Abgabenermittlung, Präferenzrecht und Außenhandelsstatistik.
Die nun zweijährige Umsetzungsphase bieten der WCO und ihren Mitgliedern ausreichend Zeit, um das Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 vorzubereiten. In diesem Zeitraum werden unter anderem Korrelations-Tabellen erstellt, HS-Instrumente und Publikationen aktualisiert, Schulungsmaßnahmen durchgeführt sowie nationale Umsetzungsmaßnahmen vorbereitet. Ziel ist ein reibungsloser Übergang und eine weltweit einheitliche Anwendung von HS 2028.
Weiterführende Informationen: World Customs Organization
Neue Dienstleistung „Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)“ im Zoll-Portal
Der Zoll informiert mit Mitteilung vom 5. Januar 2026 über die neue Dienstleistung „Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)“ im Zoll-Portal, die ab dem 17. März 2026 zur Verfügung stehen soll.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung ist ein Zugriff auf die IAA-Plus über den bekannten und bisher genutzten Zugang nicht mehr möglich. Zur Nutzung ist ein Login im Zoll-Portal erforderlich, nach welchem ab dem o.g.
Zeitpunkt in der Dienstleistungsübersicht die Dienstleistung „Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus)“ für Wirtschaftsbeteiligte unter der Kategorie „Warenverkehr“ und für Privatpersonen unter der Kategorie „Übergreifende Leistungen“ aufgerufen werden kann.
Weiterführende Informationen: ATLAS-Info 0896/2026
Exportfinanzierung / -Kreditsicherung
Deutsch-französische Konsultationen: OECD-Konsensus weiterentwickeln – Förderinstrumente aufeinander abstimmen
Bei den Ende vergangenen Jahres in Hamburg durchgeführten bilateralen Konsultationen haben Deutschland und Frankreich eine hohe Übereinstimmung in zentralen Fragen der Exportförderung festgestellt. Erstmals nahm dabei auch eine französische Delegation am Interministeriellen Ausschuss für Exportkreditgarantien teil.
In der Dezembersitzung des Ausschusses berichtete Armel Castets, Deputy Assistant Secretary der französischen Generaldirektion Trésor, über die Ergebnisse der Gespräche und betonte die Bedeutung einer engen deutsch-französischen Zusammenarbeit in herausfordernden handelspolitischen Zeiten. Beide Länder setzen sich weiterhin für eine regelbasierte und multilaterale Handelsordnung ein.
Als Fundament der staatlichen Exportförderung hob Castets das OECD-Arrangement über staatlich unterstützte Exportkredite hervor. Trotz des rückläufigen Anteils von Exporten unter diesem Regelwerk strebt Frankreich eine Weiterentwicklung des OECD-Konsensus an und will dieses Anliegen im Rahmen seiner G7-Präsidentschaft vorantreiben – mit Unterstützung Deutschlands.
Zugleich arbeiten beide Länder daran, ihre Förderinstrumente besser aufeinander abzustimmen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu stärken. Dazu zählt auch eine stärkere Nutzung europäischer Instrumente wie Global Gateway, insbesondere mit Blick auf den kommenden mehrjährigen Finanzrahmen der EU.
Weiterführende Informationen: EKG-Report 365
Update zu flex&cover Hermesdeckungen: Schon über 30 Zusagen
2025 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Stärkung der deutschen Exportwirtschaft beschlossen. Ein zentraler Baustein dieses Maßnahmenpakets ist flex&cover – ein ergänzender, neuer Ansatz zur Prüfung der Förderungswürdigkeit von Ausfuhrgeschäften. Ein Bericht von René Auf der Landwehr, Firmenberater Exportkreditgarantien, zieht Bilanz und berichtet, wie es 2026 weitergeht.
Als neuartiges Instrument wird ein transaktionsunabhängiger Ansatz in der Exportkreditförderung gewählt. Statt des einzelnen Geschäfts steht der Wertschöpfungsbeitrag des Unternehmens für den Standort Deutschland im Mittelpunkt. Damit trägt das Instrument den zunehmend internationalen Geschäfts- und Sourcingmodellen deutscher Exporteure Rechnung und leistet zugleich einen Beitrag zum Bürokratieabbau.
Für Unternehmen bringt flex&cover vor allem Planungssicherheit und Tempo: Der Wegfall transaktionsbezogener Nachweispflichten vereinfacht das Antragsverfahren und beschleunigt Angebots- und Verhandlungsprozesse. Lediglich bei sehr großen Projekten ab 100 Mio. Euro ist weiterhin eine Darstellung des Sourcing-Splits erforderlich.
Der flex&cover-Status wird in der Regel für drei Jahre vergeben und kann verlängert werden. Das bisherige Modell 49-PLUS bleibt bestehen – Exporteure können je nach Bedarf zwischen beiden Instrumenten wählen.
Die Resonanz aus der Wirtschaft ist sehr positiv: Bis Ende 2025 wurden 31 flex&cover-Zusagen erteilt, mit 69 Deckungen und einem Volumen von 1,7 Mrd. Euro. Für 2026 wurde das Verfahren weiter vereinfacht: Die Antragstellung ist nun digital möglich und auf wenige Seiten reduziert.
Zum vollständigen Bericht: EKG-Report 365
Export Finance for Future (E3F) veröffentlicht Transparenzbericht 2025 zu Fortschritten im Bereich nachhaltiger Exportfinanzierung
Die aus den ECAs Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Italiens, der Niederlande, Österreichs, Schwedens, Spaniens und des Vereinigten Königreichs bestehende Initiative Export Finance for Future (E3F) hat im November ihren jährlichen Transparenzbericht für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die E3F-Initiative verfolgt seit ihrer Gründung im Jahr 2021 das Ziel, die Transformation von Investitionsmustern hin zu klimaneutralen und klimaresistenten Projekten zu unterstützen.
Zum vollständigen Bericht: EKG-Report 365
Veranstaltungen
Veranstaltung: Austausch zu Global Gateway mit EU-Kommissar Jozef Síkela und Bundesregierung
Die kostenlose Veranstaltung bietet Raum für Ihre Fragen und Anregungen sowie nähere Informationen zum Global Gateway Investment Hub der EU-Kommission. Zudem wird die dazugehörige neue Anlaufstelle für die deutsche Wirtschaft vorgestellt.
Die Veranstaltung findet im Haus der Deutschen Wirtschaft statt.
| Datum: | Mittwoch, 11. Februar 2026 |
| Uhrzeit: | 13:00 – 16:00 Uhr |
| Ort: | Haus der Deutschen Wirtschaft, Breite Straße 29, 10178 Berlin |
| Link: | Veranstaltungsseite |
Intensiv-Seminar: Bestellerkredite erfolgreich abwickeln – Schlüsselfragen für Strukturierung, Risikobeurteilung und Abwicklung
Wie lassen sich Bestellerkredite optimal strukturieren und umsetzen? Consulting und Coaching Außenhandelsspezialistin Claudia Steiger und Matthias Klaholt, Firmenberater Euler Hermes AG, vermitteln praxisnahe Antworten für Fach- und Führungskräfte aus Banken und exportorientierten Unternehmen in diesem zweitägigen Seminar. Anhand von praxisorientierten Fallbeispielen erhalten Sie wertvolles Wissen zu Prüfkriterien, Vertragsinhalten, Deckungszusagen und typischen Herausforderungen im Exportgeschäft.
| Datum: | Donnerstag und Freitag, 19. und 20. Februar 2026 |
| Uhrzeit: | 13:00 – 16:00 Uhr |
| Ort: | Haus der Deutschen Wirtschaft, Breite Straße 29, 10178 Berlin |
| Link: | Veranstaltungsseite |
Webinar: Regional Investment Opportunities in Ukraine
Der Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft lädt ein zum interaktiven Online-Webinar „Regional Investment Opportunities in Ukraine“ ein. Das Webinar erfolgt auf Englisch und umfasst ein Keynote-Statement des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE). Die Veranstaltung wird in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) sowie Germany Trade and Invest (GTAI) durchgeführt.
| Datum: | Donnerstag, 25. Februar 2026 |
| Uhrzeit: | 13:00 – 14:30 Uhr |
| Ort: | Digital |
| Link: | Anmeldung |
Webinar: EUDR 2.0 – Was ist anders?
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nimmt ihr Webinarangebot 2026 wieder auf. Was hat sich an der EUDR Ende 2025 verändert und was nicht? Sind weitere Anpassungen der Verordnung zu erwarten und was genau kommt auf betroffene Marktbeteiligte in diesem Jahr zu? In diesem Webinar der BLE erklären Experten die wesentlichen Aspekte der angepassten Entwaldungsverordnung. Mit dabei: Mitarbeitende des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH).
| Datum: | Freitag, 26. Februar 2026 |
| Uhrzeit: | 10:00 – 11:00 Uhr |
| Ort: | Digital |
| Link: | Anmeldung |
Webinar: An introduction to EU Sanctions
Der EU Sanctions Helpdesk organisiert eine neue Webinarreihe. Als erstes von vier Webinaren ist ein Überblick über die EU-Sanktionen geplant – einschließlich ihrer Zielsetzung, Wirkungsweise und der Frage, wer zur Einhaltung verpflichtet ist. Zudem werden anhand praxisnaher Fallbeispiele Strategien zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen vorgestellt.
| Datum: | Dienstag, 17. März 2026 |
| Uhrzeit: | 10:00 – 11:30 Uhr |
| Ort: | Digital |
| Link: | Anmeldung |
SAVE THE DATE: 20. Exportkontrolltag
Das BAFA wird in Zusammenarbeit mit dem Institut für Zoll- und Außenwirtschaftsrecht an der Universität Münster (ICIL) den diesjährigen 20. Exportkontrolltag in Berlin am 18. und 19. Juni 2026 durchführen. Weitere Informationen – auch zum Anmeldestart – erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Ankündigung des BAFA: BAFA – Ausfuhrkontrolle – 20. Exportkontrolltag – Save The Date
