Der BDEx (Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V.) fungiert als führender Verband für deutsche Unternehmen im Außenhandel. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Exporthandel zu schützen und zu fördern, indem er sich gezielt für deren Belange im internationalen Handel einsetzt.
Beraten.
Außenwirtschaftsinformation 11/2025
Aktuelles
Entscheid des EU-Parlamentes zur CSDDD und CSRD
Das Europäische Parlament hat am 13.11.2o25 seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen (CSDDD) beschlossen. Die Vereinfachung der EU-Regeln ist Teil des Omnibus-I-Pakets der Kommission, das auf Bürokratieabbau und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU abzielt.
Zentrale Punkte im Überblick:
- Nachhaltigkeitsberichte sollen künftig nur noch für große Unternehmen gelten (> 1.750 Beschäftigte, > 450 Mio. € Umsatz).
- Berichtsstandards werden vereinfacht und reduziert; qualitative Angaben sollen abnehmen, branchenspezifische Berichterstattung wird freiwillig.
- Kleinere Unternehmen werden entlastet: größere Geschäftspartner dürfen keine zusätzlichen Informationen verlangen, die über freiwillige Standards hinausgehen.
- Sorgfaltspflichten gelten künftig nur für sehr große Unternehmen (> 5.000 Beschäftigte, > 1,5 Mrd. € Umsatz) – mit risikobasiertem Ansatz.
- Unternehmen müssen keinen Übergangsplan mehr zur Erreichung der Pariser Klimaziele vorlegen.
- Verstöße werden national geahndet; Betroffene haben Anspruch auf Schadensersatz.
- Die Kommission soll ein digitales Portal einrichten, das Unternehmen kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-weiten Berichtspflichten bietet.
382 Abgeordnete stimmten für das Mandat, 249 dagegen, 13 enthielten sich. Der Trilog soll dann am 18. November beginnen – Ziel ist ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2025.
Herr Dr. Jandura, Präsident des BGA, hat sich mit einer Pressemitteilung hier geäußert.
Europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts
Die Bundesregierung hat am 4. November 2025 den Gesetzentwurf „zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ (21/2508) vorgelegt. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024. Die Richtlinie bezweckt die europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, um eine effiziente und einheitliche Sanktionsdurchsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu befördern.
Der Vorschlag sollte noch in der gleichen Woche ohne Aussprache zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen werden. Der BDEx hatte sich im Rahmen der seinerzeitigen Verbändeanhörung eingebracht, aber keine Änderungsvorschläge gemacht, da die EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt wurden. Der Gesetzentwurf rundet die bisherige Sanktionspolitik entsprechend ab.
EU-Dual-Use-Verordnung – Aktualisierung der Güterliste
Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund veröffentlicht die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 eine Aktualisierung von Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821.
Die Änderungen treten am 15. November 2025 in Kraft. Die Pressemitteilung der Generaldirektion Handel vom 8. September 2025 enthält eine Übersicht über die Änderungen im Vergleich zur vorherigen Liste.
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung trat am 9. September 2021 in Kraft.
Neues EU-Einreise-/Ausreisesystem seit dem 12. Oktober
Ab dem 12. Oktober beginnen die Mitgliedstaaten mit der Einführung von Europas neuem digitalen Grenzsystems an ihren Außengrenzen, dem Einreise-/Ausreisesystem EES. Das EES ist ein vollständig digitales System für die Ein- und Ausreise von Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern, die für Kurzaufenthalte in 29 europäische Länder reisen, einschließlich der assoziierten Schengen-Staaten. Es wird biometrische Daten wie Fingerabdrücke, Gesichtsbilder und andere Reiseinformationen erfassen. Mit dem EES wird das Abstempeln von Reisepässen schrittweise ersetzt. Die sechsmonatige Einführungsphase gibt Mitgliedstaaten, Reisenden und Unternehmen Zeit, sich an das neue System anzupassen.
Zur vollständigen Pressemitteilung: EU-Einreise-/Ausreisesystem startet schrittweise ab dem 12. Oktober – Vertretung in Deutschland
Änderungen bei Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 informiert das Bundesministerium für Finanzen über Änderungen des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025. Die Änderungen werden in dem neuen Schreiben als fett dargestellt, um sie einfacher zu finden.
Es enthält Klarstellungen und Abgrenzungshinweise zu Formatfehlern sowie einer Verletzung der Geschäftsregeln bei E-Rechnungen. Zudem werden einige Hinweise präzisiert.
Zum neuen BMF-Schreiben: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025
CBAM-Änderungsverordnung tritt in Kraft
Am 17. Oktober 2025 ist die Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 im Amtsblatt veröffentlicht worden und drei Tage später in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung ist Folge des Omnibus-I-Pakets, welches verschiedene Vereinfachungs- und Entbürokratisierungsvorschläge für die EU-Nachhaltigkeitsgesetzgebungen vorsieht.
Mit den Änderungen sind Kleinimporteure im Bereich der Grundstoffindustrie von den Pflichten ab 1. Januar 2026 ausgenommen. Ab 2026 gilt ein Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr. Damit entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand.
Aktueller Status zur EU-Entwaldungsverordnung
Nachdem EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall im September angekündigt hatte, den Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschieben zu wollen, hat die EU-Kommission nun einen abweichenden Vorschlag veröffentlicht. Dieser sieht nur eine teilweise Verschiebung vor, dafür aber auch verschiedene Vereinfachungsmaßnahmen.
Der am 21. Oktober 2025 veröffentlichte Vorschlag enthält laut EU-Kommission zielgerichtete Lösungen, die eine reibungslose Umsetzung der EUDR gewährleisten. Die Maßnahmen umfassen unter anderem:
- Eine Verschiebung des Anwendungsbeginns für kleine und Kleinstunternehmen auf Dezember 2026. Wichtig: Für mittlere und große Unternehmen bliebe der Anwendungsbeginn beim 30. Dezember 2025.
- Eine Verschiebung der Kontrollpflichten der zuständigen nationalen Behörden auf Juni 2026.
- Die Einführung einer neuen Kategorie von „Downstream Operators“ und „micro and small primary operators„.
- Eine Reduzierung der Pflichten für
- „Downstream Operators“ (die Verpflichtungen sollen mit den Pflichten eines Händlers identisch sein, vgl. Art. 5 des Vorschlags) und
- Kleinst- und Kleinprimärerzeuger („micro and small primary operators„) aus risikoarmen Ländern weltweit, die ihre Waren direkt auf dem europäischen Markt verkaufen (Verpflichtung der Abgabe einer einmaligen vereinfachten Erklärung im Informationssystem und Ausnahme der Verpflichtung, wenn bereits entsprechende Informationen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 vorliegen).
Nächste Schritte
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen bislang lediglich Vorschläge dar und sind noch nicht beschlossen. Das Europäische Parlament und der Rat beraten aktuell über den Entwurf der Kommission. Beide Institutionen müssen die Änderungen formell annehmen, bevor sie in Kraft treten können.
Daher fordert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat auf, den Vorschlag zur Verlängerung der Umsetzungsfrist bis Ende 2025 zügig zu verabschieden.
Zum Vorschlag der EU-Kommission: Register of Commission Documents – COM(2025)652
Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle
AK Exportkontrolle zum chinesischen (Re-)Exportkontrollrecht
Am 7. November 2025 hat der Arbeitskreis Exportkontrolle stattgefunden. Fokus war ein Vortrag der Rechtsanwältin Dr. Laura Louca von der Kanzlei Blomstein zum chinesischen (Re-)Exportkontrollrecht. Mit rund 20 Teilnehmern wurden die aktuellen Regelungen sowie Einzelfragen aus der Praxis diskutiert. Zudem erhielten die Teilnehmer Einblicke in die aktuellsten Regularien sowie deren Rechtsfolgen. Im anschließenden Q&A wurden die noch ausstehenden Fragen beantwortet.
19. Sanktionspaket gegen Russland veröffentlicht und Aktualisierung der FAQ
Die EU hat am 23. Oktober 2025 das 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Die neuen Maßnahmen richten sich insbesondere gegen den Energiesektor und Banken aus Drittländern sowie Kryptodienstleister. Zudem werden auch mit diesem Paket wieder bestimmte Akteure aus Drittländern ins Visier genommen. Als Teil des Pakets werden auch weitere Maßnahmen gegen Belarus verhängt, um dessen Unterstützung für die russischen Kriegsanstrengungen einzuschränken.
Im Oktober wurde zudem die konsolidierte Version der FAQ der EU Kommission aktualisiert. Neuerungen gibt es u.a. zum Export von Dual-Use Gütern, Ölimportverbot, Ölpreisdeckel, Banknoten und Diamanten.
Zu den Inhalten des 19. Sanktionspakets finden Sie eine Kurzzusammenstellung der Maßnahmen unten. Bitte machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut.
Energiemaßnahmen:
- Verbot der Einfuhr von russischem Flüssigerdgas (LNG) ab dem 1. Januar 2027 für langfristige Verträge (für kurzfristige Verträge innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Sanktionen)
- Vollständiges Transaktionsverbot für die großen Unternehmen Rosneft und Gazprom Neft
- Sanktionierung chinesischer Unternehmen, die bedeutende Käufer von russischem Rohöl sind (zwei Raffinerien und ein Ölhändler)
- Einfuhrverbot für eine Variante von Flüssiggas (LPG)
- Listung weiterer 117 Schiffe der russischen Schattenflotte (insgesamt 557)
- Ausweitung des Verbots für Hafeninfrastrukturen
- Zusätzliche Verbote für energiebezogene Dienstleistungen wie wissenschaftliche und technische Dienstleistungen (z. B. geologische Prospektion und Kartierung)
Finanzmaßnahmen:
- Transaktionsverbot für 5 weitere Banken
- Neue Verbote des russischen Zahlungskarten- und Schnellzahlungssystems (Mir und SBP)
- Sanktionen gegen den Entwickler einer weit verbreiteten Rubel-gestützten Stablecoin A7A5, den kirgisischen Emittenten dieser Coin und eine damit verbundene große Handelsplattform, einschließlich Verwendungsverbot, sowie gegen eine Kryptowährungsbörse in Paraguay, die eine Schlüsselrolle bei der Umgehung bestehender Beschränkungen gespielt hat
- Verbot für EU-Betreiber, Kryptodienste und bestimmte Fintech-Dienste anzubieten
- Transaktionsverbote für fünf Banken aus Drittländern in Zentralasien
Handelsmaßnahmen:
- Weitere Listungen von Geschäftsleuten und Unternehmen, die Teil des russischen militärisch-industriellen Komplexes sind, sowie Betreibern aus den VAE und China, die militärische oder Dual-Use-Güter herstellen oder liefern
- Weitere Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter und fortschrittliche Technologien sowie Ausfuhrverbote für bestimmte Waren (u.a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien und Metalle, Oxide und Legierungen, Salze und Erze, Kautschukerzeugnisse)
Weitere Listungen/Maßnahmen:
- Listung weiterer 45 Organisationen (28 Niederlassungen in Russland und 17 in Drittländern (12 in China, einschließlich Hongkong, 3 in Indien und 2 in Thailand))
- Listung weiterer 69 natürlicher und juristischer Personen (u.a. Oligarchen, russische Energieunternehmen sowie Unternehmen mit Beteiligung an der Goldproduktion oder Verwaltung der der Schattenflotte, Raffinerie in China, chinesisches Staatsunternehmen)
- Maßnahmen gegen Russlands Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones (SEZs))
- Dienstleistungsverbote
- Verbot der Rückversicherung (Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe und Luftfahrzeuge)
- Informationspflichten und ggf. Genehmigungspflichten für russische Diplomaten
- Maßnahmen gegen Personen, die an der Entführung, erzwungener Assimilation und Indoktrination ukrainischer Kinder beteiligt sind
- Maßnahmen gegen Belarus: bestimmte handels-, finanz- und dienstleistungsbezogene Bestimmungen gemäß der bisherigen Praxis sowie fünf neue Listungen im Zusammenhang mit dem militärisch-industriellen Komplex in Belarus und dem Lukaschenko-Regime
Für einen vollständigen Überblick verweisen wir auf die Pressemitteilung der Kommission sowie die Liste der beschlossenen Sanktionen, die in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind.
UK: Umstellung auf konsolidierte Sanktionsliste
Das britische Außenministerium (FCDO) stellt auf eine einzige konsolidierte Sanktionsliste ab dem 28. Januar 2026 um. Bisher werden die britischen Listungen in der UK Sanctions List (UKSL) des FCDO und der Consolidated List of Asset Freeze Targets – Liste vom Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI) veröffentlicht. Ab dem 28. Januar 2026 wird die OFSI-Liste geschlossen.
Umgehungsrisikohinweise des Auswärtigen Amts und Aktuelles aus der Strafverfolgung
In Ergänzung zu den Hinweispapieren des BMWE und BAFA zu Red Flags möchte das Auswärtige Amt (AA) darauf hinweisen, dass neben den Gütern auch Zahlungsströme über Drittländer umgeleitet werden. Konkret zeigt sich, dass Zahlungen ihren Ursprung in Drittländern ausweisen, obwohl die Vertragspartner dort nicht ansässig sind und die Lieferung dort auch nicht erfolgen soll.
Hinzu kommt, dass in Transaktionen vermehrt Intermediäre (Strohfirmen) eingeschaltet werden, die formal als Vertragspartner auftreten, tatsächlich aber keine wirtschaftliche Substanz oder Geschäftshistorie aufweisen. Solche Unternehmen verfügen oft über keine oder nur rudimentäre Internetpräsenz und die Firmensitze sind schwer nachzuvollziehen oder in Wohngebieten ohne Geschäftstätigkeit angesiedelt.
Daneben informiert das AA über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Frage des persönlichen Gebrauchs entschieden, dass Art. 5 i Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dahingehend auszulegen ist, dass „die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Drittstaat in Anspruch nehmen möchte, keine für den persönlichen Gebrauch dieser Person erforderliche Ausfuhr im Sinne dieser Bestimmung darstellt.“
Hybride Bedrohungen durch Russland: Rat verlängert restriktive Maßnahmen um ein weiteres Jahr
Der Rat hat am 3. Oktober 2025 beschlossen, die individuellen restriktiven Maßnahmen gegen diejenigen, die für die destabilisierenden Aktivitäten Russlands im Ausland verantwortlich sind, um ein Jahr bis zum 9. Oktober 2026 zu verlängern. Dieser Beschluss wurde aufgrund der anhaltenden hybriden Aktivitäten Russlands gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie ihre Partner, einschließlich Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, gefasst.
Zur Pressemeldung: Hybride Bedrohungen durch Russland: Rat verlängert restriktive Maßnahmen um ein weiteres Jahr – Consilium
Aktualisierung der Verordnungen über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie angesichts der Lage in Nicaragua
Der Rat der Europäischen Union hat am 29. September 2025 die folgenden Durchführungsverordnungen im Rahmen der jeweiligen Sanktionsmaßnahmen gegen den Iran und Nicaragua erlassen:
- Neue Durchführungsverordnung zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (Verordnung (EG) Nr. 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019) veröffentlicht. Zum Verordnungstext: pdf
- Neue Durchführungsverordnung zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Verordnung (EG) Nr. 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025)
Zum Verordnungstext: pdf
Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen zugehörige Personen des ISIL (Da’esh) und Al-Qaida
Der Rat der Europäischen Union hat am 29. Oktober 2025 die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh) – und Al-Qaida- Organisationen in Verbindung stehen, (Verordnung (EU) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2226 des Rates angepasst.
Zum Verordnungstext: vo_eg_881_2002.pdf
Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen
Anerkennung von elektronischen Ausfuhr- und Kassenzetteln
Der Zoll hat mit Mitteilung vom 2. Oktober 2025 darüber informiert, dass elektronische Ausfuhr- und Kassenzettel (IT-AKZ/eAKZ) nach den bestehenden gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich anerkannt werden können. Hintergrund war die Frage, ob diese allgemein und auch in der Pilotierungsphase von der Finanzverwaltung als Nachweis für steuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz anerkannt werden.
Zur Mitteilung: Zoll online – Fachmeldungen – Anerkennung von elektronischen Ausfuhr- und Kassenzetteln (IT-AKZ/eAKZ)
Hinweis zum Centralised Clearance for Import (CCI)-System
Auf Nachfrage des BDEx beim Bundesministerium für Finanzen zum Beginn des Centralised Clearance for Import (CCI)-Systems in Deutschland, möchten wir Ihnen folgenden Hinweis weitergeben:
Aktuell geht das BMF davon aus, dass das ATLAS-Release 10.2.2, das auch Software zu CCI enthält, Ende Februar 2026 live geht.
Zu weiteren Einzelheiten steht die Generalzolldirektion zur Auskunft bereit.
Neues Abkommen zu Einfuhren aus der Westsahara
Die Europäische Union veröffentlichte am 3. Oktober 2025 im Amtsblatt (EU) das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Es ersetzt das vorherige Abkommen von 2018 und wird laut Mitteilung im Amtsblatt (EU) L/2025/2042 seit dem 3. Oktober 2025 vorläufig angewandt.
Damit gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden.
Weiterführende Informationen: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Warenverkehr mit Marokko
Neues WTO-Übereinkommen über Fischereisubventionen
Seit dem 15. September 2025 ist das neue WTO-Übereinkommen über Fischereisubventionen in Kraft. Es verpflichtet die Mitglieder, milliardenschwere Subventionen abzubauen, die zur Überfischung der Meere beitragen. Es stellt das Ergebnis von 21 Jahren Verhandlungen dar, die nun mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit der WTO-Mitglieder abgeschlossen werden konnten. Es handelt sich um das erste multilaterale Abkommen der WTO, bei dem die ökologische Nachhaltigkeit im Mittelpunkt steht.
Das Abkommen enthält folgende Bestimmungen und Verbote:
- Verbot von Subventionen, die zur illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischerei beitragen
- Verbot von Subventionen für die unregulierte Hochseefischerei
- Einführung von Nachhaltigkeitsvorschriften für Subventionen im Hinblick auf die am stärksten gefährdeten Bestände
Weiterführende Informationen: directdoc.aspx
Beitritt Republik Moldau und Montenegros zum gemeinsamen Versandverfahren
Mit Wirkung zum 1. November 2025 sind die Republik Moldau sowie Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.
Damit wird es ab dem Datum möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit Montenegro und der Republik Moldau als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsstaat durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland mittels der Fachanwendungen von ATLAS-Versand.
Ukrainehandel: EU passt Zölle im Agrarbereich an
Der Rat hat am 13.10.2025 einen Beschluss über den Standpunkt angenommen, den die EU im Assoziationsausschuss EU-Ukraine (in der Zusammensetzung „Handel“) hinsichtlich der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf eine Vielzahl von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen wie Milcherzeugnisse, frisches Obst und Gemüse, Fleisch und Fleischzubereitungen einnehmen wird.
Dies erfolgte im Anschluss an die vorläufige Einigung über die Überprüfung der vertieften und umfassenden Freihandelszone EU-Ukraine (DCFTA), zu der die Europäische Kommission und die Ukraine am 30. Juni 2025 mit dem Ziel gelangt sind, einen langfristigen berechenbaren und gegenseitigen Handelsrahmen im breiteren Kontext des Beitrittsprozesses der Ukraine zu schaffen.
Zur vollständigen Pressemitteilung: Handel zwischen der EU und der Ukraine: Rat einigt sich auf Senkung oder Beseitigung der Zölle für mehrere Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse – Consilium
Exportfinanzierung / -Kreditsicherung
Deckungspraxis Ukraine
Der für Investitionsgarantien zuständige Interministerielle Ausschuss (IMA) hat in seiner aktuellen Sitzung über weitere Anträge für Investitionen in der Ukraine positiv entschieden. Damit wurden seit Februar 2022 bereits 50 Investitionsgarantien für deutsche Investitionen in der Ukraine übernommen.
Grundlage für den Rechtsschutz bei Investitionen in der Ukraine ist der am 29. Juni 1996 in Kraft getretene deutsch-ukrainische Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV). Investitionsgarantien sichern Investoren und finanzierende Banken gegen politische Risiken ab – einschließlich Krieg.
Mit Blick auf Investitionsgarantien für Projekte in die Ukraine beobachtet die Bundesregierung die Lage fortlaufend. Entscheidungen über Neuanträge werden auf Einzelfallbasis getroffen. Es ist und bleibt das Ziel der Bundesregierung, die Ukraine bestmöglich wirtschaftlich zu unterstützen. Deutsche Investoren spielen dabei bereits heute eine wichtige Rolle, wobei die Verfügbarkeit von Investitionsgarantien viele Projekte auch im weiterhin herausfordernden Umfeld ermöglicht. In diesem Zusammenhang wurde im IMA beschlossen, die zunächst bis Ende 2025 befristete Befreiung von der Antragsgebühr für Ukraine-Anträge bis Ende 2027 zu verlängern. Dies erleichtert deutschen Investoren die Nutzung von Investitionsgarantien auch weiterhin.
Investitionsgarantien des Bundes: Usbekistan
Der IMA hat für das bei einem Projekt in Usbekistan eingesetzte Kapital einer vollumfänglichen Deckungsübernahme zugestimmt.
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. Mai 1998 in Kraft getretenen deutsch-usbekischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben.
Bei Usbekistan handelt es sich um ein Land, für das im Zuge der Diversifizierungsstrategie des Bundes für Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen (Befreiung von der Antragsgebühr, Reduzierung des Selbstbehalts auf 2,5 % sowie ein auf 0,45 % p.a. reduziertes Garantieentgelt) gelten. Zudem handelt es sich im konkreten Fall um ein klimapolitisch besonders förderungswürdiges Projekt, was eine weitere Verbesserung der Deckungskonditionen zur Folge hat. Eine Kumulierung der Anreize aus Diversifizierungsstrategie und Klimastrategie führt dazu, dass das Garantieentgelt auf 0,4 % p.a. reduziert werden konnte.
Investitionsgarantien des Bundes: Türkei
Außerdem hat der IMA über einen Antrag für das bei einem Projekt in der Türkei investierte Kapital positiv entschieden. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes hat der IMA an seiner Deckungspraxis keine Änderungen vorgenommen, d.h. die Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (ZM-Fall) wird weiterhin von sechs auf neun Monate verlängert.
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Dezember 1965 in Kraft getretenen deutsch-türkischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben.
Im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien kommen auch bei der Türkei vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung (Befreiung von der Antragsgebühr, Reduzierung des Selbstbehalts auf 2,5 % sowie Reduzierung des jährlichen Garantieentgelts auf 0,45 % p.a.).
Veranstaltungen
Webinar: China Economic Briefing
Chinas Wirtschaft ist in den ersten drei Quartalen 2025 zwar um 5,2 Prozent expandiert, doch das Wachstum hat sich von Quartal zu Quartal abgeschwächt. Der Konsum kommt nicht in Gang, der industrielle Sektor leidet unter Deflation und der geopolitische Gegenwind nimmt zu. Mit wichtigen Exportmärkten wie den USA und Europa bestehen Handelskonflikte. Für deutsche Unternehmen, die in China aktiv sind oder mit dem Markt verflochten sind, ist die Lage komplex und herausfordernd.
Was bedeutet die aktuellen Trends für das Chinageschäft? Wie können Unternehmen und politische Entscheidungsträger strategisch darauf reagieren?
In diesem Webinar geben Germany Trade & Invest (GTAI) und die Deutsche Auslandshandelskammer (AHK) in China einen kompakten Überblick über die aktuelle Wirtschaftslage vor Ort. Die Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, Investoren und politische Akteure, die fundierte Informationen für ihre Entscheidungen benötigen.
Datum: Mittwoch, 26. November 2025
Uhrzeit: 9:30 – 10:30 Uhr
Ort: digital
Link: Link zur Anmeldung
Regionalforum Afrika – Veranstaltung zu Geschäftsmöglichkeiten in Afrika
Am 27. November wird das Regionalforum Afrika von der IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim, der Oldenburgischen IHK, dem Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft e.V. und der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung im Rahmen des Wirtschaftsnetzwerkes Afrika organisiert.
Ziel der Veranstaltung ist es, über die Geschäftsmöglichkeiten in Afrika zu informieren sowie eine Beratung zum Einstieg in den Markt zu ermöglichen. Der Kontinent bietet nicht nur mit seinen zahlreichen Ressourcen und Innovationsmöglichkeiten enorme Chancen, sondern auch durch ein großes Arbeitskraftangebot und wachsende Volkswirtschaften entstehen hier die globalen Märkte von morgen.
Seitens der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG wird Ihnen Herwig Maaßen (herwig.maassen@pwc.com) zu Fragen und Informationen rund um das Thema „Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland“ Verfügung stehen.
| Datum: | Donnerstag, 27. November 2025 |
| Uhrzeit: | 14:00 – 18:00 Uhr |
| Ort: | IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück |
| Link: | Link zur Anmeldung |
Deutsch-Chinesischer Wirtschaftstag 2025
Der BGA ist Partner der Deutsch-Chinesischen Wirtschaftsvereinigung (DCW) für den Deutsch-Chinesischen Wirtschaftstag (DCWT) am 5. Dezember in Berlin. Der DCWT ist die nationale Plattform für den Austausch zu Themen rund um das Verhältnis mit unserem wichtigsten Außenhandelspartner.
So werden am 5. Dezember 2025 im Verbändehaus in Berlin unter dem Leitthema „Stabilität und Sicherheit“ Aspekte des De-Risking, der Lieferkettensicherheit, des Datenschutzes und Schutzes intellektuellen Eigentums und Fachkräftegewinnung behandelt.
Bereits seit vierzehn Jahren richtet die DCW den DCWT als Austauschplattform für deutsche und chinesische Unternehmen und Institutionen aus.
| Datum: | Freitag, 5. Dezember 2025 |
| Uhrzeit: | ganztägig |
| Ort: | Verbändehaus | Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin |
Weitere Informationen zum Programm und Anmeldemöglichkeit:
https://www.dcw-ev.de/dcwt
Webinar: Diversifizierung: Lateinamerika – (Mehr) Europa
Mit besonderem Fokus auf dem Eintritt und der Expansion deutscher Unternehmen in lateinamerikanische Märkte wird Germany Trade & Invest (GTAI) einen Überblick über das Investitionsrecht in der Region sowie die Vereinbarungen zwischen Deutschland und den Ländern Lateinamerikas geben – einschließlich Perspektiven zum EU-Mercosur-Abkommen.
Experten von Euler Hermes und PricewaterhouseCoopers werden die Einzelheiten der für Unternehmen besonders relevanten Unterstützungsangebote vorstellen – Exportkreditgarantien (EH) und Investitionsgarantien (PwC). Beide Maßnahmen stehen explizit auch deutschen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung.
Datum: Donnerstag, 15. Januar 2026
Uhrzeit: 16:00 – 17:00 Uhr
Ort: digital
Link: Link zur Anmeldung
