Der BDEx (Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V.) fungiert als führender Verband für deutsche Unternehmen im Außenhandel. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Exporthandel zu schützen und zu fördern, indem er sich gezielt für deren Belange im internationalen Handel einsetzt.
Beraten.
Außenwirtschaftsinformation 2/2026
Aktuelles
US-Zölle: Auswirkungen des Supreme Court Urteils
Infolge der jüngsten Entwicklungen erhalten Sie nachfolgend eine Einordnung der jüngsten Entwicklungen im US-Zollrecht sowie deren Bedeutung für exportierende Unternehmen.
- Wie hoch sind die Zölle derzeit?
Grundsatz: 15 % gemäß Turnberry-Vereinbarung
Auf Grundlage der sogenannten Turnberry-Vereinbarung galt bislang ein pauschaler Zollsatz von 15 % für nahezu alle Produkte. Es bestehen lediglich wenige sektorale Ausnahmen mit abweichenden Sätzen.
Stahl- und Aluminium: 50 % auf Basis von Section 232
Im Stahl- und Aluminiumbereich gelten weiterhin Zölle von bis zu 50 %. Diese waren nicht Bestandteil der Turnberry-Vereinbarung, sondern beruhen auf Section 232 des Trade Expansion Act of 1962.
Diese sektoralen Maßnahmen bleiben vom aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs unberührt.
- Urteil des Supreme Court zu IEEPA-Zöllen
Der Supreme Court of the United States hat zentrale Zusatzzölle der US-Administration für rechtswidrig erklärt. Betroffen sind insbesondere jene Zölle, die auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) verhängt wurden – darunter die sogenannten „reziproken Zölle“, die am „Liberation Day“ im April gegen zahlreiche Staaten eingeführt wurden.
Der IEEPA erlaubt Maßnahmen bei „ungewöhnlichen und außerordentlichen“ Bedrohungen während eines nationalen Notstands. Die Begründung eines Handelsdefizits als solche Bedrohung wurde vom Supreme Court nicht akzeptiert.
Bereits zuvor hatten das US-Handelsgericht sowie das Bezirksgericht für Washington D.C. die IEEPA-Zölle für ungültig erklärt; sie blieben jedoch aufgrund einer einstweiligen Aussetzung weiter in Kraft.
Mit der Executive Order „Ending Certain Tariff Actions“ vom 20. Februar 2026 hat die US-Administration nun angeordnet, dass die auf IEEPA gestützten Zölle nicht weiter erhoben werden. Die US-Zollbehörde (CBP) hat angekündigt, entsprechende Tarifcodes zum 24. Februar 2026 zu deaktivieren.
Wichtig:
Das Urteil betrifft ausschließlich die länderspezifischen IEEPA-Zölle. Sektorale Zölle (z. B. Stahl, Aluminium) auf Basis von Section 232 bleiben bestehen.
- Neue globale Zölle auf Basis von Section 122
Unmittelbar nach dem Urteil hat der US-Präsident neue Maßnahmen angekündigt. Grundlage ist nun Section 122 des Trade Act of 1974.
Diese Regelung erlaubt es dem Präsidenten, für bis zu 150 Tage nicht-diskriminierende Zusatzzölle zu erheben. Zunächst wurde ein globaler Zollsatz von 10 % angekündigt, inzwischen ist von einer Erhöhung auf 15 % auszugehen.
Wesentliche Unterschiede zur bisherigen 15%-Regelung:
- Die neuen Zölle sollen zusätzlich zum bestehenden Meistbegünstigungszollsatz (MFN) erhoben werden.
- Dadurch würde sich die effektive Zollbelastung vieler EU-Exporte deutlich erhöhen.
- Ohne Zustimmung des US-Kongresses können diese Maßnahmen nur 150 Tage gelten.
Es ist davon auszugehen, dass die US-Administration diesen Zeitraum nutzen wird, um alternative, dauerhafte Rechtsgrundlagen zu schaffen (z. B. Section 232 oder Section 301). Ob der Kongress weitergehende Befugnisse erteilen wird, erscheint angesichts der innenpolitischen Lage und der bevorstehenden Midterm-Wahlen offen.
Für Unternehmen bleibt die Unsicherheit daher hoch. Die Planung verschiedener Tarifszenarien ist weiterhin unerlässlich.
- Auswirkungen auf das EU-US-Abkommen
Das Handelsabkommen zwischen der EU und den USA ist bislang nicht unterzeichnet.
Vor dem Hintergrund des Supreme-Court-Urteils und der Einführung neuer globaler Zölle ist das ursprüngliche politische Fundament des Turnberry-Abkommens faktisch entfallen. Die Einführung neuer Zölle auf Basis von Section 122 stellt einen klaren Bruch der bisherigen Verständigung dar.
Die EU sollte – mit Unterstützung der Bundesregierung – nun zeitnah Gespräche mit den Vereinigten Staaten aufnehmen, um Klarheit über die künftigen Zollregelungen und Handelsbedingungen zu schaffen. Maßstab bleibt die Vereinbarung zwischen EU und USA vom August 2025; hinter deren Bedingungen darf die EU nicht zurückfallen.
Sollten darüber hinaus weitergehende Handelserleichterungen erreichbar sein, sollten diese im beiderseitigen Interesse genutzt werden.
Das Europäische Parlament hat bereits signalisiert, die Ratifizierung des Abkommens vorerst auszusetzen, bis weitere Details zum neuen US-Zollprogramm vorliegen.
- Frage der Rückerstattung bereits gezahlter Zölle
Ob bereits gezahlte IEEPA-Zölle rückerstattet werden, ist weiterhin unklar.
Das Urteil des Supreme Court enthält keine ausdrückliche Regelung zur rückwirkenden Entlastung. Zwar hat die Administration die Beendigung der Erhebung angeordnet, konkrete Hinweise auf eine automatische Rückzahlung liegen bislang jedoch nicht vor.
Unternehmen müssen daher damit rechnen, dass etwaige Rückforderungen gegebenenfalls individuell und gerichtlich durchgesetzt werden müssen. So hat zuletzt ein Importeur in den USA hat nach dem Urteil eines New Yorker Gerichts einen Anspruch auf Rückzahlung unrechtmäßig geforderter Zölle erwirkt.
- Bewertung und Handlungsempfehlung
- Die rechtliche Lage bleibt volatil.
- Mehrere alternative Rechtsinstrumente stehen der US-Administration weiterhin zur Verfügung.
- Die 150-Tage-Frist schafft keine Planungssicherheit.
- Eine belastbare tarifliche Kalkulation bleibt nur auf Szenariobasis möglich.
Vorläufige Anwendung des EU-Mercosur-Abkommens beschlossen
Die Europäische Kommission hat am 27. Februar 2026 entschieden, das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur vorläufig anwenden zu wollen. Das bedeutet, dass die Vorteile des Freihandelsabkommens bereits genutzt werden könnten, noch bevor es offiziell in Kraft tritt. Einen konkreten Termin für die vorläufige Anwendung hat die Kommission zunächst nicht genannt. Nach den geltenden Fristen wäre der 1. April der frühestmögliche Zeitpunkt, sofern die erforderlichen Formalitäten bis Ende Februar abgeschlossen werden. Andernfalls käme voraussichtlich der 1. Mai in Betracht.
Worum geht es?
Im Januar hatte der Europäischer Rat die Kommission ermächtigt, das Abkommen vorläufig anzuwenden, sobald es von mindestens einem Mercosur-Staat ratifiziert wurde – trotz der noch ausstehenden Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), die vom Parlament im Januar mit knapper Mehrheit beschlossen wurde. Nach intensiven Gesprächen mit den Mitgliedstaaten und Abgeordneten des Europäisches Parlament wird die Kommission nun diesen Schritt gehen.
Bereits einen Tag zuvor haben Uruguay und Argentinien als erste Staaten das Abkommen ratifiziert. Brasilien und Paraguay sollen zeitnah folgen. Damit senden die Länder Lateinamerikas ein starkes Signal des Vertrauens und unterstreichen ihren klaren politischen Willen, die Beziehungen mit Europa strategisch auszubauen und dieses Abkommen zum Erfolg zu führen.
„Vorläufig“ bedeutet rechtlich auch vorläufig. Das Abkommen kann gemäß den EU-Verträgen erst vollständig in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilt hat. Die Kommission hat angekündigt, den weiteren Prozess transparent und in enger Abstimmung mit allen EU-Institutionen, den Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Interessengruppen zu gestalten.
Wer ist betroffen?
Mit dem EU-Mercosur-Abkommen entsteht ein gemeinsamer Markt von rund 720 Millionen Menschen. Für europäische Unternehmen – insbesondere für kleine und mittlere Betriebe – eröffnen sich damit neue, bislang kaum erreichbare Absatzdimensionen. Zölle in Milliardenhöhe werden abgebaut, Handelshemmnisse reduziert und der Marktzugang spürbar erleichtert. Das schafft nicht nur zusätzliche wirtschaftliche Chancen, sondern erhöht auch Planungssicherheit und Transparenz im grenzüberschreitenden Handel. In einem globalen Umfeld mit intensivem Wettbewerb verschafft sich Europa damit zudem – zumindest noch – einen strategischen First-Mover-Vorteil.
Rat erteilt finales grünes Licht zum Omnibus-I-Paket
Am 24. Februar 2026 hat der Rat der Europäischen Union den Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte die Änderungen bereits am 16. Dezember 2025 gebilligt.
Mit der formellen Annahme ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Ziel des Pakets ist es, den regulatorischen Rahmen zu verschlanken und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten. Am 26.02.2026 wurden die Änderungen als Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend ein Jahr Zeit, um die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
Eine Ausnahme gilt für Artikel 4 (Level of Harmonisation): Hier müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 26. Juli 2028 die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Anpassungen bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD):
- Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von über 450 Mio. Euro.
- Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gelten die Anforderungen nur noch, wenn (i) das Mutterunternehmen innerhalb der EU einen Nettojahresumsatz von über 450 Mio. Euro erzielt und (ii) die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einen Umsatz von über 200 Mio. Euro erwirtschaftet.
- Unternehmen, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren, jedoch aufgrund der neuen Schwellenwerte ab 2025 nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen, sind für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht befreit.
Anpassungen bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD):
- Künftig unterfallen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro den Sorgfaltspflichten.
- Bei Verstößen haften Unternehmen auf nationaler Ebene; die neue Richtlinie sieht eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes vor. Die Europäische Kommission wird hierzu Leitlinien veröffentlichen.
- Die Umsetzungsfrist der CSDDD in nationales Recht wird um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Unternehmen müssen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 anwenden.
Rat verabschiedet Regeln gegen „Unfair Trading Practices“ im Agrar‑ und Lebensmittelsektor
Der Rat der Europäischen Union hat am 5. März eine neue Verordnung verabschiedet, die die Bekämpfung grenzüberschreitender unfairer Handelspraktiken im Agrar‑ und Lebensmittelsektor stärken soll.
Ziel ist es, die Zusammenarbeit der nationalen Behörden zu verbessern, die für die Durchsetzung des bestehenden Rechtsrahmens gegen unfaire Handelspraktiken verantwortlich sind, insbesondere wenn Lieferanten und Abnehmer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Diese Regelungen unterstützen entlang der gesamten Lieferkette insbesondere Landwirte und kleinere Zulieferer, indem sie einen gerechteren Einkommensanteil für Produzenten fördern.
Kernpunkte der neuen Vorschriften sind:
- Einrichtung eines Amtshilfemechanismus, über das Behörden Informationen austauschen und gemeinsam in Ermittlungen zusammenarbeiten können;
- Erleichterung der Durchsetzung von Entscheidungen über Bußgelder und Sanktionen aus anderen Mitgliedstaaten;
- Koordinierte Maßnahmen für größere, grenzüberschreitende Fälle mit Beteiligung von mind. drei EU‑Ländern;
- Regeln zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit, um Produzenten vor möglichen Repressalien zu schützen;
- Ausdehnung der Kooperation auch auf Fälle, in denen Käufer außerhalb der EU unfair agieren.
Die Verordnung soll 18 Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten, um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Umsetzung zu geben.
EU aktualisiert Liste nicht kooperativer Steuerjurisdiktionen
Der Rat der Europäischen Union hat die EU-Liste der nicht kooperativen Steuerjurisdiktionen aktualisiert. Neu aufgenommen wurden die Turks- und Caicosinseln sowie Vietnam. Gleichzeitig wurden Fidschi, Samoa und Trinidad und Tobago von der Liste gestrichen, da sie inzwischen die vereinbarten internationalen Steuerstandards erfüllen.
Die EU-Liste ist Teil der Bemühungen der Europäischen Union, weltweit gute Steuerführung und Transparenz im Steuerbereich zu fördern. Aufgeführt werden Staaten und Gebiete, die internationale Steuerstandards nicht einhalten oder zugesagte Reformen innerhalb einer festgelegten Frist nicht umgesetzt haben.
Nach der aktuellen Aktualisierung umfasst die Liste insgesamt zehn Jurisdiktionen: American Samoa, Anguilla, Guam, Palau, Panama, Russland, Turks- und Caicosinseln, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu und Vietnam.
Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in diese Regionen sollten die Entwicklungen im Blick behalten, da die Einstufung steuerliche und regulatorische Auswirkungen haben kann.
Weiterführende Informationen: Taxation: Council updates the EU list of non-cooperative jurisdictions for tax purposes – Consilium
Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle
Das 20. EU-Sanktionspaket – Pläne in der Warteschleife
Wie auch bereits im letzten AWI berichtet sollte das 20. Sanktionspaket der EU gegen Russland pünktlich zum vierten Jahrestag des Invasionsbeginns am 24. Februar 2024 verabschiedet werden. Da jedoch die erforderliche Einstimmigkeit unter den 27 Mitgliedstaaten bisher nicht erreicht werden konnte, befindet sich das Paket weiterhin in der Warteschleife.
Warum verzögert sich die Verabschiedung?
Die Blockade geht primär auf Ungarn und die Slowakei zurück. Beide Länder machen ihre Zustimmung unter anderem von einer schnellen Wiederherstellung russischer Öllieferungen durch die Ukraine abhängig, die im Januar unterbrochen wurden. Während die Ukraine Kriegszerstörungen an der Druschba-Pipeline als Grund angibt, nutzt Ungarn sein Veto laut Berichten auch als Druckmittel, um die Freigabe von EU-Mitteln und die Genehmigung eines Verteidigungsdarlehens in Höhe von 16 Milliarden Euro zu forcieren. Zudem gibt es innerhalb der EU inhaltliche Debatten über das geplante Verbot maritimer Dienstleistungen, da einige Staaten Wettbewerbsnachteile ohne eine koordinierte G7-Unterstützung befürchten.
Geplante Inhalte des Pakets:
Das Ziel des 20. Pakets ist es, Sanktionslücken zu schließen und Umgehungsgeschäfte zu erschweren. Zu den Kernmaßnahmen gehören:
- Energiesektor: Ein weitgehendes Verbot maritimer Dienstleistungen (Versicherungen, Wartung, Finanzierung) für russisches Rohöl sowie die Listung von 43 weiteren Schiffen der „Schattenflotte“. Zudem sind Beschränkungen für LNG-Tanker und Eisbrecher geplant.
- Handelsbeschränkungen: Neue Exportverbote im Wert von über 360 Millionen Euro (u. a. für Gummi, Traktoren, Cybersicherheitsdienste) und Importverbote im Wert von über 570 Millionen Euro (u. a. Nickel, Kupfer, Aluminiumschrott).
- Anti-Circumvention Tool: Erstmals sollen unter diesem Instrument Exportverbote für kritische Güter wie CNC-Maschinen und Funktechnik gegen Drittstaaten (aktuell steht Kirgisistan im Fokus) verhängt werden können.
- Finanzsektor: Aufnahme von 20 weiteren russischen Regionalbanken sowie Maßnahmen gegen Krypto-Dienstleister und Banken in Drittländern, die illegale Geschäfte erleichtern.
Handelszahlen 2025 – Deutsche Unternehmen setzen verstärkt auf Osteuropa
Die Jahrespressekonferenz des Ost-Ausschusses macht deutlich: Trotz der geopolitischen Herausforderungen erweist sich der Handel mit Mittel- und Osteuropa sowie Zentralasien als Stabilitätsanker für die deutsche Wirtschaft. Im Jahr 2025 wuchs das Handelsvolumen mit den 29 Zielländern des Ost-Ausschusses um 3,4 Prozent auf gut 550 Milliarden Euro und stieg damit deutlicher als der deutsche Außenhandel insgesamt (+2,4 Prozent).
Wichtige Trends und Wachstumsmärkte:
- Exportmotor: Die deutschen Ausfuhren in die Region stiegen um 3,3 Prozent auf 288 Milliarden Euro. Fast jedes fünfte deutsche Exportprodukt geht mittlerweile in diese Länder.
- Spitzenreiter: Besonders starke Zuwächse verzeichneten der Handel mit Polen und Tschechien (plus neun Milliarden Euro) sowie Slowenien, Rumänien und Kroatien.
- Ukraine im Fokus: Trotz des andauernden Krieges stiegen die deutschen Exporte in die Ukraine um 12,5 Prozent (gut eine Milliarde Euro). Die Ukraine wird nach Polen als zweitwichtigstes Investitionsziel in der Region genannt.
Im Gegensatz dazu bleiben Russland (-13 Prozent) und Belarus (-63 Prozent) aufgrund der Sanktionen die großen Verlierer im Osthandel.
Jedermannspflicht – Aufruf des BMWE
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) informiert mit seinem letzten Newsletter über die „Jedermannspflicht“ nach Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Es macht noch einmal klar: Im Zweifelsfall besser melden. Der Aufruf im Einzelnen:
„Die sogenannte „Jedermannspflicht“ nach Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 stärkt die Durchsetzung der EU-Sanktionen, indem sie alle Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, die Behörden mit relevanten Informationen zur Sanktionsumgehung oder Sanktionsverstößen zu unterstützen. Relevante Informationen sind zum Beispiel auffällige Handelsgeschäfte, der Einsatz von Zwischenhändlern oder Briefkastenfirmen sowie verdächtige Finanztransaktionen im Zusammenhang mit sanktionierten Akteuren. Im Zweifelsfall gilt: Besser Melden! Sollten Sie sich beispielsweise nicht sicher sein, ob eine Information ausreichend konkret oder inhaltlich relevant ist, melden Sie die Informationen dennoch den zuständigen Behörden.
Die Hinweise werden bei den Meldestellen BAFA und Bundesbank zentral erfasst und fließen in behördliche Datenbanken ein – eine wichtige Grundlage für wirksame Prävention und Sanktionsdurchsetzung. Die Meldenden leisten so einen wichtigen Beitrag dazu, Risiken zu minimieren und Unternehmen sowie den Wirtschaftsstandort zu schützen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Webseite des BMWE.“
BMWE veröffentlicht neue Internetseite zum Thema Sanktionen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat seine Internetseite zum Thema Sanktionen umfassend umgestaltet. Die neue Struktur soll Unternehmen dabei helfen, sich in der komplexen Materie besser zurechtzufinden.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Intuitive Navigation: Eine klar gegliederte Struktur erleichtert den Zugang zu Informationen über bestehende Sanktionsmaßnahmen.
- Vertiefende Informationen: Die Seite bietet zahlreiche Verlinkungen zu Dokumenten und Details der verschiedenen Sanktionsregimes.
- Vernetzung: Es wird direkt auf die länderspezifische Embargo-Übersicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwiesen.
Zusätzlich bietet das Ministerium einen neuen Newsletter mit aktuellen Sanktionsmeldungen an. Interessierte Unternehmen können sich über die E-Mail-Adresse sanktionsoutreach@bmwe.bund.de für diesen Service anmelden. Die neue Webseite ist unter dem Link Sanktionen | BMWE erreichbar.
BAFA: Anpassung der Muster zu Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland
Die Muster zu Endverbleibserklärungen der Anlagen C6 und C7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7) wurden überarbeitet. Die Überarbeitung dient der Bewertung, ob das beantragte Vorhaben mit Art. 5ah der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Einklang steht.Neu hinzugekommen sind Abfragen unter Section G im Zusammenhang mit Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind bzw. sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines in diesen Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässigen Unternehmens befinden.
Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung. Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, müssen Sie Ihren Kunden nicht erneut um eine neue Endverbleibserklärung bitten. In diesem Fall ist eine proaktive Einreichung der in den neuen Mustern C6 und C7 (Section G) enthaltenen Aussagen bei Antragstellung – beispielsweise in Form eines separaten Schreibens – zur Vermeidung von Rückfragen empfehlenswert.
Bei den Mustern handelt es sich um Empfehlungen. Ihnen steht es frei, eigene Vordrucke zu verwenden, solange sich die in den Mustern enthaltenen Aussagen unmissverständlich wiederfinden und eine Antragsbearbeitung gewährleisten. Weiterhin steht es Ihnen frei, die Anlage C6 auch für Verfahren auf Erteilung von Nullbescheiden zu nutzen.
Die neuen Muster C6 und C 7 finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsstellung / Endverbleibsdokumente in der Rubrik „Formulare.“
BMF: Aktualisierung der Hinweise zu Rechten und Pflichten bei Außenprüfungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informiert über eine aktualisierte Fassung der Hinweise zu den wesentlichen Rechten und Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000).
Die Anpassung betrifft ein Schreiben vom 17. Februar 2025 (IV D 3 – S 0403/00009/001/009, DOK: COO.7005.100.3.11362177, BStBl I 2025, Seite 569). Konkret wird im letzten Satz die bisherige Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO“ durch „§ 87a Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz AO“ ersetzt.
Die Änderungen wurden in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vorgenommen und werden im Bundessteuerblatt (BStBl I) veröffentlicht. Unternehmen und Steuerberater sollten die Anpassung bei der Planung und Durchführung von Außenprüfungen berücksichtigen, um ihre Rechte und Pflichten korrekt wahrzunehmen.Formularende
Bundesamt für Verfassungsschutz: neue Publikation zur „Zusammenarbeit gegen Proliferation“
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die neue Broschüre „Zusammenarbeit gegen Proliferation“ veröffentlicht, um Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Banken und interessierte Bürgerinnen und Bürger gezielt über die wachsende Gefahr der Proliferation zu informieren.Die Broschüre gibt einen umfassenden Überblick über die globale Bedrohung durch die Weitergabe von Technologien, sensiblen Materialien und spezialisierten Gütern, die zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen verwendet werden können. Sie erklärt, warum gerade Deutschland im Fokus proliferationsrelevanter Akteure steht und welche verdeckten Beschaffungsaktivitäten von Risikostaaten wie Russland, China, Iran, Pakistan und Nordkorea im Inland bereits nachgewiesen wurden.
Ein zentrales Element der Publikation sind „Red Flags“ – konkrete Warnsignale, die Unternehmen und Forschungseinrichtungen dabei helfen, potenziell kritische Geschäftsbeziehungen frühzeitig zu erkennen. Dazu zählen u. a. ungewöhnliche Lieferketten, mehrfache Zwischenhändler, Aufträge ohne klare Endnutzerangabe oder Zahlungsmodalitäten, die auf verdeckte Finanzströme hindeuten.
Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen
Zoll informiert über neue Dienstleistung „Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)“ im Zoll-Portal
Die Generalzolldirektion hat mit der ATLAS‑Teilnehmerinformation 0923/26 wichtige Neuerungen zur Internet‑Ausfuhranmeldung‑Plus (IAA‑Plus) im Rahmen von ATLAS‑Ausfuhr angekündigt: Ab dem 17. März 2026 wird die IAA‑Plus ausschließlich über das neue Zoll‑Portal verfügbar sein.
Die IAA‑Plus bietet Unternehmen bislang die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen elektronisch und ohne eigene ATLAS‑Software über das Internet zu übermitteln. Zukünftig erfolgt der Zugriff nur noch nach erfolgreicher Anmeldung im Zoll‑Portal. Für Unternehmen ist dafür zwingend ein Geschäftskundenkonto erforderlich, das über ein ELSTER‑ oder eIDAS‑Zertifikat registriert wird und auf die gleiche Rechtsperson wie die EORI‑Nummer ausgestellt ist.
Der bisherige Direktzugriff über externe Links entfällt damit endgültig. Diese Maßnahme erhöht die Sicherheit der elektronischen Prozesse und schafft eine einheitliche Zugangsplattform für alle Zoll‑Dienstleistungen. Wirtschaftsbeteiligte sollten daher sicherstellen, dass die erforderlichen Konten im Zoll‑Portal rechtzeitig eingerichtet sind, um Unterbrechungen im Exportprozess zu vermeiden.
Rat gibt finales grünes Licht für Zollgebühr auf Kleinsendungen unter 150 Euro
Nach wochenlangen Ankündigungen hat der Rat der Europäischen Union nun die Zollvorschriften für Waren in Kleinsendungen verabschiedet, die überwiegend über den elektronischen Handel (E-Commerce) in die EU eingeführt werden. Mit der Regelung wird die bisherige Zollbefreiung für Sendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro abgeschafft und gleichzeitig eine Zollgebühr eingeführt.
Die vollständige Umsetzung dieser Änderung ist an die Einführung der im Rahmen der UZK-Reform geplanten EU-Zolldatenplattform gekoppelt, die voraussichtlich 2028 einsatzbereit sein soll. Sobald die Plattform in Betrieb ist, sollen für alle in die EU eingeführten Waren reguläre Zölle gelten.
Bis dahin gilt eine Übergangsregelung: Für Sendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro wird ein Pauschal-Zoll von 3 Euro pro Warenkategorie innerhalb eines Pakets erhoben. Diese Regelung gilt für Einfuhren vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 und kann gegebenenfalls verlängert werden.
Beispielsweise würde ein Paket mit einer Seidenbluse und zwei Wollblusen zwei unterschiedliche Warenkategorien umfassen. Da sie unterschiedlichen Unterpositionen des Zolltarifs zugeordnet sind, würde in diesem Fall ein Zoll von insgesamt 6 Euro erhoben.
Nach Angaben des Rates sollen die Einnahmen aus den Zöllen sowohl dem EU-Haushalt als auch den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten zugutekommen, da Zölle zu den Eigenmitteln der Europäischen Union zählen und die Mitgliedstaaten einen Anteil als Erhebungskosten einbehalten können.
UZK-Reform: Verfahren zur Auswahl der EU-Zollbehörde (EUCA) steht
Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben ein Verfahren zur Auswahl einer Gaststadt für die neue EU-Zollbehörde (EUCA) vereinbart. Die EUCA wird im Rahmen der geplanten UZK-Reform die Koordination der Zollaktivitäten sowie die Unterstützung der nationalen Zollbehörden in der gesamten Union übernehmen.
Die Auswahl der Gaststadt erfolgt nach einem klaren Verfahren: Zunächst wählt der Rat und das Parlament jeweils zwei bevorzugte Städte aus den neun Bewerbungen der Mitgliedstaaten (Belgien – Liège, Kroatien – Zagreb, Frankreich – Lille, Italien – Rom, Niederlande – Den Haag, Polen – Warschau, Portugal – Porto, Rumänien – Bukarest, Spanien – Málaga). Überschneiden sich die beiden Shortlists, wird die betreffende Stadt automatisch ausgewählt. Andernfalls folgen weitere Abstimmungsrunden zwischen Rat und Parlament.
Die finale Entscheidung über den Sitz der EUCA wird am 25. März 2026 während eines informellen interinstitutionellen Treffens auf politischer Ebene getroffen.
Warenverkehr mit den SADC-Staaten: Liste nicht kumulierbarer Vormaterialien aus Südafrika
Die Europäische Kommission hat am 17. Februar 2026 im Amtsblatt (EU) C/2026/1023 eine Liste von Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika veröffentlicht, die nicht für Kumulierungszwecke gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen verwendet werden können.
Nach Art. 4 Abs. 15 Buchst. c des Protokolls gilt die Kumulierung nicht für Vormaterialien, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können. Die Liste enthält die HS-Codes (Ausgabe 2022) und entsprechende Informationen aus der TARIC-Datenbank der EU.
Der Informationsvermerk der Veröffentlichung bietet zudem Beispiele für die Verwendung von Codes mit weniger Stellen, um die praktische Anwendung zu erleichtern. Unternehmen, die Waren aus Südafrika importieren oder in den EU-SADC-Handel eingebunden sind, sollten die Liste beachten, um zollrechtliche und kumulationsbezogene Anforderungen korrekt umzusetzen.
Veröffentlichung der Texte zum EU‑Indien‑Freihandelsabkommen
Die Europäische Kommission hat am 27. Februar 2026 die vollständigen Texte des geplanten EU‑Indien‑Freihandelsabkommens auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient aktuell ausschließlich zu Informationszwecken, da die Texte noch einer rechtlichen Überarbeitung unterzogen werden müssen.
Der weitere Prozess auf Seiten der EU sieht vor, dass die Texte in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und einer rechtlichen Überarbeitung unterzogen werden. Die Abkommen mit Indien (und auch Indonesien) könnten jedoch als Test für einen Vorstoß der Europäischen Kommission dienen, die Ratifizierungsprozesse bei Handelsabkommen zu vereinfachen. Denn der langwierige interne Prozess, der von der Beendigung der Handelsgespräche bis zum Inkrafttreten des Abkommens läuft, dauert routinemäßig etwa 23 Monate. Die Kommission möchte dies nun auf 13 Monate verkürzen. Das „beschleunigte Verfahren“ würde vorsehen, dass die englische Fassung der Handelsvereinbarungen für den weiteren rechtlichen Prozess gilt. So könnte die politische Zustimmung bereits erfolgen, bevor die Übersetzungen aus dem Englischen in die weiteren 23 Amtssprachen der EU abgeschlossen sind.
Handel mit der Türkei: Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für 2026
Germany Trade & Invest (GTAI) informiert über die neuesten Einfuhrbestimmungen und Produktkonformitätsverordnungen der Türkei für 2026. Trotz der Zollunion zwischen der Türkei und der EU gelten weiterhin besondere Vorschriften für den Import von Waren in die Türkei. Die entsprechenden Verordnungen wurden im türkischen Amtsblatt Nr. 33124 vom 31. Dezember 2025 veröffentlicht.
Die GTAI stellt in einem kompakten Überblick die wesentlichen Änderungen gegenüber 2025 dar und erläutert praxisnah, worauf Unternehmen bei der Einfuhr achten müssen, um die Anforderungen der türkischen Behörden zu erfüllen. Der Link zum Beitrag: Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für 2026 | Zollbericht | Türkei | Konformitätserfordernisse
EU und Schweiz unterzeichnen umfassendes Paket bilateraler Abkommen
Am 2. März 2026 haben Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, und Guy Parmelin, Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ein umfassendes Paket von Abkommen zur Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz unterzeichnet. Ziel ist die Schaffung eines modernen Rahmens, der wirtschaftliche Vorteile und Rechtssicherheit für beide Seiten bringt und den Zugang zu einem Markt mit 460 Millionen Verbrauchern erleichtert.
Das Paket umfasst Aktualisierungen bestehender Abkommen in den Bereichen Luft- und Landverkehr, freier Personenverkehr sowie gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung. Gleichzeitig werden neue Abkommen eingeführt:
- Lebensmittelsicherheit: Gemeinsamer Bereich für alle Stufen der Lebensmittelkette.
- Strommarkt: Beteiligung der Schweiz am EU-Strombinnenmarkt.
- Gesundheit: Teilnahme an Mechanismen gegen grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, einschließlich des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten.
- Finanzieller Beitrag: Dauerhafter Beitrag der Schweiz zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der EU.
- Weltraumprogramm: Teilnahme an EU-Aktivitäten im Rahmen von Galileo und EGNOS.
Darüber hinaus wurden Streitbeilegungsmechanismen aktualisiert und ein Dialog auf hoher Ebene vereinbart, um die Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zu begleiten. Ein gesondertes Abkommen ermöglicht der Schweiz zudem die frühzeitige Teilnahme an EU-Forschungs- und Bildungsprogrammen wie Horizont Europa, Erasmus+ und EU4Health.
Weiterführende Informationen: EU und Schweiz unterzeichnen umfassendes Abkommen zur Vertiefung der Beziehungen
China verhängt Zölle auf EU-Milchprodukte
Im Zuge eines anhaltenden Handelskonflikts hat China Zölle auf Milchprodukte aus der Europäischen Union eingeführt. Die Abgaben sind seit dem 13. Februar 2026 in Kraft und gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren. Laut Angaben des chinesischen Handelsministeriums sind sie das Ergebnis einer 18-monatigen Untersuchung zu möglichen EU-Subventionen für Milchprodukte.
Die endgültigen Zollsätze liegen zwischen 7,4 und 11,7 Prozent und fallen damit deutlich niedriger aus als zunächst befürchtet. In einer vorläufigen Entscheidung im Dezember waren noch Zölle von 21,9 bis 42,7 Prozent vorgesehen.
Die Untersuchung war von der Regierung in Peking als Reaktion auf EU-Zölle auf chinesische Elektroautos eingeleitet worden. Betroffen sind unter anderem ungesüßte Milch und Sahne sowie Frisch- und Weichkäse, darunter bekannte Käsesorten wie Roquefort oder Camembert. Der Wert der von der Untersuchung erfassten EU-Exporte belief sich im Jahr 2024 auf rund 589 Millionen US-Dollar. Wichtige Exportländer innerhalb der EU sind Frankreich, Italien, Dänemark und die Niederlande.
Für europäische Molkereien und Exporteure bedeutet die Entscheidung weiterhin zusätzliche Kosten im China-Geschäft, auch wenn die endgültigen Zollsätze moderater ausfallen als zunächst erwartet.
Exportfinanzierung / -Kreditsicherung
Neuer Investitionsgarantien Jahresbericht 2025
Im Jahr 2025 hat die Bundesrepublik Deutschland Investitionsgarantien im Gesamtwert von 1,2 Milliarden Euro übernommen. Zwar liegt dieses Deckungsvolumen unter dem des Vorjahres (1,5 Mrd. €), jedoch zeigt sich eine positive Entwicklung bei den genehmigten Anträgen: Mit 60 genehmigten Fällen wurde der Vorjahreswert von 54 übertroffen – ein Indiz für eine steigende Nachfrage insbesondere aus dem Mittelstand.
Besonders hervorzuheben ist die Zunahme der Zielstaaten: 2025 wurden Garantien in 19 Staaten übernommen (2024: 16), was dem zweithöchsten Niveau der letzten zehn Jahre entspricht. Von diesen 19 Ländern waren 11 als Diversifizierungsziele klassifiziert, was auf eine strategische Wirkung der Ende 2023 eingeführten Diversifizierungsstrategie der Bundesregierung hindeutet.
Der Jahresbericht des Investitionsgarantienprogramms informiert zudem über die
- Ergebnisse des Geschäftsjahres und Gesamtvolumina,
- Entscheidungen zur Deckungspraxis,
- Umgang mit Risiken und Krisenmanagement bei Schäden,
- Bewertung der Förderungswürdigkeit von Direktinvestitionen.
Zum Bericht: Investitionsgarantien Jahresbericht 2025
SACE und Euler Hermes vereinbaren engere Zusammenarbeit
Deutschland und Italien haben sich darauf verständigt, im Bereich der Exportkreditgarantien künftig noch enger zusammenzuarbeiten. Eine entsprechende Erklärung unterzeichneten Franziska Löke, Head of Department International Cooperation, Euler Hermes, und Michele Pignotti, CEO SACE, Mitte Januar am Rande des italienisch-deutschen Wirtschaftsforums in Rom. Ziel des Abkommens ist es, unter Einbeziehung deutscher und italienischer Wertschöpfung die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen und zusätzliche Wachstumschancen zu ermöglichen.
EU‑Global‑Gateway‑Initiativen im Fokus
Gemeinsam wollen Italien und Deutschland nachhaltige Projekte von strategischer Bedeutung vorantreiben – insbesondere im Rahmen der EU‑Global‑Gateway‑Initiativen. Eine engere Zusammenarbeit wurde auch im Bereich kritischer Rohstoffe sowie dem Wiederaufbau und der wirtschaftlichen Stärkung der Ukraine vereinbart.
Zum Bericht: https://www.exportkreditgarantien.de/de/meldungen
Rückversicherungsabkommen mit Saudi-Arabien geschlossen – Kooperation zwischen Euler Hermes und Saudi EXIM
Deutschland und Saudi-Arabien haben sich im Bereich der staatlichen Exportkreditabsicherung auf eine stärkere Zusammenarbeit verständigt. Ein entsprechendes Rückversicherungsabkommen haben Edna Schöne, Vorständin der Euler Hermes AG, und H.E. Eng. Saad Alkhalb, CEO der Saudi EXIM Bank, am 14. Januar 2026 in Riad unterzeichnet. Dies ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Stabilität, Berechenbarkeit und Wachstum im internationalen Handel.
Edna Schöne: „Mit dem Abkommen vertiefen wir die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Saudi-Arabien und schaffen für beide Seiten attraktive Marktchancen im Export für Industrie und Mittelstand entlang der gesamten Wertschöpfungskette.“
Zum Bericht: EKG-Report 366
„Wachstum. Fördern.“ – Förderunterstützung für Auslandsgeschäfte der deutschen Wirtschaft
Unter dem Motto „Wachstum. Fördern.“ weist die Bundesregierung auf ihre Angebote zur Unterstützung deutscher Unternehmen bei internationalen Projekten hin. Insbesondere sollen KMU und andere Wirtschaftsakteure dort gefördert werden, wo sich neue Märkte öffnen und wirtschaftliche Chancen entstehen.
Die Angebote sind KI‑gestützt, zielgerichtet und darauf ausgelegt, dass Unternehmen die für sie passenden Förderprogramme schnell finden. Träger der Angebote sind unter anderem Germany Trade & Invest (GTAI), die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).
Diese Initiative soll insbesondere Export‑ und Auslandsengagement stärken und Unternehmen helfen, internationale Marktpotenziale zu erschließen – etwa durch finanzielle Unterstützung, Beratungsangebote und internationale Netzwerke.
Zur Website: Förderlotse Wachstumsmärkte – Unterstützung für Geschäfte im Ausland
Veranstaltungen
Webinar: Transatlantisch Wirtschaften in 2026: Politik & Praxis
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) lädt ein zum interaktiven Online-Webinar „Transatlantisch Wirtschaften in 2026: Politik & Praxis“. Experten aus Deutschland und den USA geben einen kompakten Überblick über aktuelle politische Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Paul Meyer, Referatsleiter US-Handelspolitik (DIHK), erläutert die wichtigsten Trends in Brüssel und Washington DC sowie die Position der DIHK-IHK-Organisation. Dr. Melanie Jordan (GTAI) beleuchtet die aktuellen US-Handelsmaßnahmen, darunter IEEPA-Zölle und Section-232-Zölle, und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Das Webinar schließt mit einer Fragerunde, bei der bereits im Vorfeld eingereichte Fragen gezielt beantwortet werden.
Datum: Donnerstag, 12. März 2026
Uhrzeit: 10:00 – 11:00 CET
Ort: Digital
Link: Anmeldung
AK Exportkontrolle: Nächste Sitzung am 18. März 2026
Der BDEx lädt Sie herzlich zur nächsten Sitzung des Arbeitskreises Exportkontrolle ein Im Mittelpunkt der Sitzung steht die Verschärfung des Sanktionsrechts durch die am 6. Februar 2026 in Kraft getretene AWG-Novelle 2026 zur Umsetzung der EU-Sanktionsstrafrechtsrichtlinie (2024/1226). Die gesetzlichen Änderungen führen zu einer deutlichen Ausweitung strafrechtlicher Risiken und haben erhebliche Auswirkungen auf Compliance-Strukturen, interne Prozesse sowie die Organisation der Exportkontrolle in Unternehmen.
Rechtsanwalt Heiko Bloch von der Kanzlei Ahlers & Vogel (Fördermitglied des BDEx) wird Sie als Spezialist durch die wesentlichsten Änderungen führen und die Auswirkungen für die Praxis analysieren. Zudem wird er für ein Q&A zur Verfügung stehen. Im Anschluss bietet die Tour de Table Gelegenheit zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
Datum: Mittwoch, den 18. März 2026
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Ort: Digital
Link: Anmeldung
Webinar: Austausch mit MdB Daniel Walter zu aktuellen Außenwirtschaftsthemen
Der BDEx lädt Sie gemeinsam mit dem Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) zu einem exklusiven Online-Austausch mit MdB Daniel Walter ein. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Entwicklungen im Außenwirtschaftsrecht sowie handelspolitische Themen aus der parlamentarischen Arbeit. Der Termin richtet sich insbesondere an Unternehmen und Praktiker aus den Bereichen Außenhandel, Exportkontrolle und Compliance, die sich über aktuelle politische Entwicklungen informieren und aktiv in den Dialog einbringen möchten.
Datum: Donnerstag, 26. März 2026
Uhrzeit: 9:30 – 10:15 Uhr
Ort: Digital
Link: Anmeldung
Webinar: EU-Canada CETA SME Roundtable
Die Europäische Kommission lädt ein zum virtuellen SME Roundtable zum EU-Canada Comprehensive and Economic Trade Agreement (CETA). Ziel der Veranstaltung ist es, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) praxisnahe Informationen und Erfahrungen für den Handel mit Kanada zu vermitteln. Teilnehmende erhalten Einblicke in bestehende Unterstützungsmöglichkeiten sowohl in der EU als auch in Kanada, praktische Hinweise zu Zollanforderungen und Kontakte für weitere Beratung. Erfahrungsberichte von KMU, die bereits mit Kanada handeln, runden das Programm ab.
Datum: Donnerstag, 26. März 2026
Uhrzeit: 15:00 – 17:00 CET
Ort: Digital
Link: Anmeldung EU-Canada CETA SME Roundtable
Workshop: Sanktions-Compliance aus EU- und UK-Perspektive
Unsere Fördermitgliedskanzlei Oppenhoff lädt BDEx-Mitglieder exklusiv dazu ein, an diesem Workshop teilzunehmen, der gemeinsam mit den international tätigen Kanzleien Reichling Corsten und Steptoe ausgerichtet wird.
Im Rahmen eines interaktiv gestalteten Workshops erhalten Sie praxisnahe Einblicke in den Aufbau und die Weiterentwicklung belastbarer Sanktions-Compliance-Strukturen in Unternehmen. Im Fokus steht insbesondere die praktische Umsetzung relevanter rechtlicher Anforderungen. Dabei werden sowohl EU- als auch UK-Perspektiven auf Sanktions-Compliance beleuchtet. Im Anschluss an den interaktiv gestalteten Workshop erwartet Sie eine Drinks-Reception mit anschließendem Dinner, die zusätzliche Gelegenheit zum persönlichen Austausch und Networking bietet. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Datum: 26. März 2026
Uhrzeit: 15:30 Uhr
Ort: Frankfurt am Main
Anmeldung: Bitte registrieren Sie sich bis spätestens 12. März 2026 unter: events@oppenhoff.eu
Webinar: An introduction to EU Sanctions
Der EU Sanctions Helpdesk organisiert eine neue Webinarreihe. Als erstes von vier Webinaren ist ein Überblick über die EU-Sanktionen geplant – einschließlich ihrer Zielsetzung, Wirkungsweise und der Frage, wer zur Einhaltung verpflichtet ist. Zudem werden anhand praxisnaher Fallbeispiele Strategien zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen vorgestellt.
Datum: Dienstag, 17. März 2026
Uhrzeit: 10:00 – 11:30 Uhr
Ort: Digital
Link: Anmeldung
Webinar: CBAM-Finanzrisiken meistern – Anforderungen, Daten & Umsetzung in der Praxis
Ab 2026 wirken sich die Kosten für CBAM-Zertifikate (Carbon Border Adjustment Mechanism) direkt auf die Kalkulation importierter Waren aus. Das vom BGA organisierte Webinar zeigt, wie Unternehmen die regulatorischen Anforderungen in eine belastbare Kostenlogik übersetzen und mögliche finanzielle Risiken frühzeitig bewerten können.
Teilnehmende erfahren unter anderem,
- welche CBAM-Pflichten und Fristen ab 2026 für Einkauf, Zoll und Finanzabteilungen gelten,
- wie Emissionsdaten entlang der Lieferkette effizient erfasst und für Preis- und Margenkalkulationen genutzt werden können,
- wie sich Kostenwirkungen von CBAM-Zertifikaten simulieren und in die Unternehmensplanung für 2026/2027 integrieren lassen.
Datum: Montag, 20. April 2026
Uhrzeit: 15:00 Uhr
Ort: Digital
Link: Anmeldung
Veranstaltung: 4. Bremer Exportkontroll-Tag
Die Handelskammer Bremen veranstaltet gemeinsam mit dem BDEx-Mitgliedsverband „Bremer Außenhandelsverband e. V.“ und dem BDEx selbst am 28. April 2026 den 4. Bremer Exportkontroll-Tag.
Im Fokus der Veranstaltung steht die Frage, wie Unternehmen Compliance-Vorgaben im Bereich der Exportkontrolle wirksam umsetzen können. Die Veranstaltung bietet ein fachkundiges Update zur aktuellen Rechtslage im Exportkontroll- und Sanktionsrecht und bringt Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Verwaltung zusammen.
Die Veranstaltung findet im Haus Schütting am Bremer Marktplatz statt und beginnt ab 13 Uhr, im Anschluss ist ein Get-together mit Imbiss und Getränken ab 18 Uhr geplant. Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl wird eine frühzeitige Anmeldung empfohlen.
Datum: Dienstag, 28. April 2026
Uhrzeit: ab 13:00 Uhr (Get-together ab 18:00 Uhr)
Ort: Haus Schütting, Bremen
Link: Anmeldung
SAVE THE DATE: 20. Exportkontrolltag
Das BAFA wird in Zusammenarbeit mit dem Institut für Zoll- und Außenwirtschaftsrecht an der Universität Münster (ICIL) den diesjährigen 20. Exportkontrolltag am 18. und 19. Juni 2026 in Berlin durchführen. Weitere Informationen – auch zum Anmeldestart – erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Ankündigung des BAFA: BAFA – Ausfuhrkontrolle – 20. Exportkontrolltag – Save The Date
