Der BDEx (Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V.) fungiert als führender Verband für deutsche Unternehmen im Außenhandel. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Exporthandel zu schützen und zu fördern, indem er sich gezielt für deren Belange im internationalen Handel einsetzt.
Beraten.
Außenwirtschaftsinformation 4/2026
Aktuelles
20. Sanktionspaket beschlossen
Die Europäische Kommission hat das 20. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen und damit erneut umfassende Maßnahmen in den Bereichen Energie, Finanzen und Handel auf den Weg gebracht. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2026/506 vom 23. April 2026, die am selben Tag im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und am 24. April 2026 in Kraft getreten ist. Das Paket umfasst zudem weitere Maßnahmen gegenüber Belarus.
Die Kommission hatte ihren Vorschlag bereits am 6. Februar vorgelegt. Die Verabschiedung verzögerte sich jedoch insbesondere aufgrund von Blockaden durch Ungarn sowie teilweise Slowenien. Erst nach dem Wahlsieg von Magyar in Ungarn konnte die Einigung erzielt werden. Zu beachten ist, dass die bislang im deutschen Sanktionsstrafrecht geltende zweitägige Schonfrist keine Anwendung mehr findet.
Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören insbesondere:
Maßnahmen im Bereich Energie
Zur weiteren Eindämmung russischer Energieeinnahmen wurden neue Maßnahmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette beschlossen. Dazu zählen 36 neue Listungen sowie die Aufnahme von 46 weiteren Schiffen der sogenannten „Schattenflotte“. Erfasst sind auch beteiligte Unternehmen, einschließlich solcher aus Drittstaaten, sowie ein großer Seeversicherer.
Zudem wurde die Grundlage für ein künftiges Verbot maritimer Dienstleistungen für russisches Rohöl und Erdölprodukte geschaffen (in Abstimmung mit G7 und der Price Cap Coalition). Neue Sorgfaltspflichten betreffen den Verkauf von Tankern, ergänzt durch Verbote von Wartungs- und Serviceleistungen für LNG-Tanker und Eisbrecher. Ab Januar 2027 ist zudem ein Verbot von LNG-Terminaldienstleistungen für russische Akteure vorgesehen.
Darüber hinaus gelten Transaktionsverbote für die russischen Häfen Murmansk und Tuapse sowie für das Ölterminal Karimun in Indonesien.
Maßnahmen im Finanzsektor
Im Finanzbereich wurden Transaktionsverbote gegenüber 20 russischen Banken verhängt sowie Sanktionen gegen vier Finanzinstitute in Drittstaaten eingeführt. Zudem wurde ein Unternehmen in Kirgisistan im Zusammenhang mit dem Handel mit der Stablecoin A7A5 gelistet.
Neu ist ein vollständiges Verbot der Nutzung russischer Krypto-Dienstleister und -Plattformen sowie von Transaktionen mit der Kryptowährung „RUBx“. Ergänzend wurden ein Verbot der Unterstützung des digitalen Rubels und von sogenannten „Netting“-Transaktionen zur Umgehungsprävention eingeführt.
Weitere Listungen
Im Bereich der militärischen Güter und Unterstützung wurden 58 Unternehmen und Personen (u. a. im Drohnenbereich) sowie 16 weitere Unternehmen, auch aus Drittstaaten wie China, den VAE, Usbekistan, Kasachstan und Belarus, gelistet.
Im Hochtechnologiebereich kommen 60 weitere Unternehmen hinzu, ebenfalls teilweise aus Drittstaaten. Zudem wurden im Zusammenhang mit Deportationen ukrainischer Kinder, der Aneignung von Kulturgütern sowie Propaganda neun Personen, eine Organisation und vier Propagandisten sanktioniert.
Maßnahmen im Bereich Handel
Erstmals wurde das Anti-Umgehungsinstrument angewendet: Für bestimmte Güter (z. B. CNC-Maschinen und Funkgeräte) gilt nun ein Exportverbot nach Kirgisistan.
Zudem wurden bestehende Exportverbote im Umfang von über 360 Mio. Euro erweitert, unter anderem auf Laborglas, Schmierstoffe, Chemikalien, Gummi, Stahlprodukte und Traktoren. Auch die Importverbote wurden ausgeweitet (über 570 Mio. Euro), etwa auf Rohstoffe, Metalle, Stahlabfälle, Chemikalien, Gummi und Pelze.
Weitere Maßnahmen umfassen eine Verschärfung des Transitverbots durch Russland sowie die Einführung einer Importquote für Ammoniak.
Weitere Maßnahmen
Zusätzlich wurden der Schutz von EU-Unternehmen gegenüber Enteignungen und missbräuchlichen Gerichtsurteilen in Russland gestärkt, Cybersicherheitsdienstleistungen für Russland untersagt sowie Sendeverbote auf russischen Content spiegelnde Webseiten ausgeweitet. Auch die Rückverfolgbarkeitspflichten für Diamanten wurden verschärft.
Belarus
Die Sanktionen gegenüber Belarus wurden weiter ausgeweitet. Neben drei neuen Listungen – darunter erstmals ein chinesisches Staatsunternehmen im Belarus-Kontext – erfolgte eine weitgehende Angleichung an die Russland-Sanktionen, insbesondere in den Bereichen Handel, Krypto, Cybersicherheit und Tourismus.
Einordnung
Für Unternehmen wird das Sanktionsumfeld zunehmend komplexer. Die Maßnahmen sind breiter gefasst, beziehen verstärkt Akteure aus Drittstaaten ein und nehmen durch den Einsatz des Anti-Umgehungsinstruments zunehmend auch Drittlandexporte in den Blick. Unternehmen sind daher gefordert, ihre Compliance-Prozesse kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen.
Gleichzeitig bleibt es aus Sicht der Wirtschaft entscheidend, dass die Bundesregierung und die EU die Wirksamkeit der Sanktionen fortlaufend evaluieren und wirtschaftliche Nebenwirkungen berücksichtigen. Darauf wurde zuletzt auch im Rahmen eines vom BDEx organisierten Austauschs mit dem Bundestagsabgeordneten Daniel Walter (SPD) hingewiesen.
Vorläufige Anwendung des EU–Mercosur-Abkommens ab dem 1. Mai 2026: Hinweise zur Durchführung
Wie bereits im letzten AWI berichtet, wird das EU–Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet.
Neue Durchführungsverordnung
Zur Umsetzung hat die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 erlassen, die die Verwaltung der Zollkontingente (tarifäre Zollkontingente) für Waren mit Ursprung in den Mercosur-Staaten regelt und die praktische Anwendung des Interims-Handelsabkommens ermöglicht.
Ab dem ersten Tag der Anwendung werden die Zollsätze auf Einfuhren aus den Mercosur-Staaten schrittweise gesenkt oder vollständig abgeschafft. Dies führt unmittelbar zu verbesserten Marktzugangsbedingungen. Für bestimmte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse wird eine Zollfreiheit gewährt, während sensible Produkte wie Käse, Milchpulver, Schokolade, Knoblauch und verarbeitete Tomaten im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden. Auch die meisten übrigen Agrarerzeugnisse profitieren von Zollsenkungen.
Für gewerbliche Waren ist ebenfalls eine stufenweise Liberalisierung vorgesehen. Die Zölle auf Textilerzeugnisse werden über Übergangszeiträume von bis zu zehn Jahren, in besonders sensiblen Fällen bis zu 15 Jahren, schrittweise abgebaut. Weitere Industriezweige, darunter Kraftfahrzeuge und -teile, Maschinen, Elektrogeräte sowie pharmazeutische Erzeugnisse, profitieren ebenfalls von einem sukzessiven Zollabbau.
Gleichzeitig bestehen weiterhin rechtliche und politische Unsicherheiten. Das Ratifikationsverfahren ist derzeit ausgesetzt, nachdem das Europäische Parlament beschlossen hat, ein Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Dies verzögert die endgültige Billigung des Abkommens.
Übergangsmaßnahme nach Bekanntmachung vom 17. April 2026
Zudem veröffentlichte die Europäische Kommission am 17. April 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR:
In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht.
Zur Durchführungsverordnung: L_202600888DE.000101.fmx.xml
China verschärft Regulierung von Lieferketten und reagiert auf extraterritoriale Maßnahmen
Am 7. und 13. April 2026 hat die chinesische Regierung zwei weitreichende Dekrete erlassen, die ohne Übergangsfrist unmittelbar in Kraft getreten sind: die Vorschriften zur Sicherheit von Industrie- und Lieferketten (Dekret Nr. 834) sowie die Regelungen zum Schutz gegen extraterritoriale ausländische Maßnahmen (Dekret Nr. 835). Beide Rechtsakte haben erhebliche Auswirkungen auf international tätige Unternehmen.
Beschränkungen bei der Erhebung von Lieferketteninformationen
Dekret Nr. 834 schafft eine neue Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen die „Erhebung von Informationen über Industrie- und Lieferketten“, sofern diese gegen chinesische Gesetze oder sonstige staatliche Bestimmungen verstößt. Damit geraten zentrale Instrumente des internationalen Lieferkettenmanagements in den Fokus, insbesondere auch die europäischen Nachhaltigkeitregulierungen wie die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) oder die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR.
Künftig können entsprechende Datenerhebungen einer chinesischen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. In der Praxis führt dies zu erheblichen Zielkonflikten: Europäische Unternehmen, die beispielsweise ihren verschiedenen Sorgfaltspflichten nachkommen müssen, können mit chinesischen Vorschriften konfrontiert werden, die genau diese Datenerhebung einschränken oder untersagen.
Gegenmaßnahmen gegen extraterritoriale Vorschriften
Mit Dekret Nr. 835 führt China zudem ein umfassendes Instrumentarium zur Abwehr extraterritorialer Maßnahmen ausländischer Staaten ein. Die Verordnung zielt auf Handlungen ab, die aus chinesischer Sicht gegen das Völkerrecht oder grundlegende Prinzipien der internationalen Beziehungen verstoßen und zugleich chinesische Sicherheits- oder Wirtschaftsinteressen beeinträchtigen.
Zu den zentralen Instrumenten zählen:
- Einführung einer „Malicious Entity List“: Aufnahme ausländischer Unternehmen und natürlicher Personen, die an entsprechenden Maßnahmen mitwirken oder diese fördern. Gelistete müssen mit Gegenmaßnahmen rechnen, z.B.:
- Visaverweigerung oder Einreiseverbot,
- Beschlagnahme oder Einfrieren von Vermögen innerhalb Chinas,
- Verbot oder Beschränkung von Ein- oder Ausfuhraktivitäten sowie Investitionstätigkeiten, und/oder
- Geldbußen.
- Verbot für chinesische Unternehmen und natürliche Personen, sich an derartigen Maßnahmen zu beteiligen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen.
- Schaffung von Rechtsschutzmechanismen, insbesondere die Möglichkeit der Klageerhebung sowie staatliche Unterstützung für chinesische Bürger und Organisationen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind.
Einordnung
Die neuen Regelungen erhöhen die regulatorische Komplexität für international tätige Unternehmen erheblich. Insbesondere die wachsenden Spannungen zwischen europäischen Sorgfaltspflichten und chinesischen Beschränkungen bei der Datenerhebung schaffen neue Compliance-Risiken.
Unternehmen sind gefordert, ihre internen Prozesse und Risikobewertungen anzupassen und Zielkonflikte zwischen unterschiedlichen Rechtsordnungen frühzeitig zu identifizieren. Zugleich unterstreichen die Entwicklungen die Notwendigkeit, politische und regulatorische Rahmenbedingungen im Blick zu halten.
EU-Kommission legt Entwurf für europaweite „EU Inc.“ vor – neues Gesellschaftsrecht geplant
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2026 einen Verordnungsentwurf zur Einführung einer einheitlichen europäischen Gesellschaftsform („EU Inc.“) veröffentlicht. Ziel ist die Schaffung eines optionalen „28. Regimes“ neben den bestehenden nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen, das insbesondere das Wachstum von Unternehmen im Binnenmarkt erleichtern soll.
Die EU Inc. soll als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestaltet werden und vollständig digital gegründet werden können. Eine Gründung wäre über ein einheitliches EU-Onlineformular innerhalb von 48 Stunden möglich, ohne Mindeststammkapital. Standardisierte Satzungen sowie eine zentrale Datenübermittlung („Once only“-Prinzip) sollen Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren und Behördenprozesse automatisieren.
Ein zentrales Ziel des Entwurfs ist die erleichterte Expansion innerhalb der EU: Zweigniederlassungen sollen europaweit über ein einheitliches Onlineverfahren, innerhalb von 48 Stunden und mit maximal 100 Euro Gebühren eingetragen werden können. Nationale Zusatzanforderungen wie notarielle Beurkundungen oder Übersetzungspflichten sollen entfallen.
Rechtlich kombiniert die EU Inc. einheitlich geregeltes europäisches Gesellschaftsrecht (u. a. Gründung, Struktur, Kapital) mit der Anwendung nationalen Rechts in Bereichen wie Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Im Insolvenzrecht ist zusätzlich ein spezielles, EU-weites vereinfachtes Abwicklungsverfahren vorgesehen, das insbesondere für Start-ups konzipiert ist.
Die Kommission strebt eine Einigung im Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 an. Erste Gründungen könnten bereits 2027 möglich sein. Obwohl die Rechtsform insbesondere auf Start-ups ausgerichtet ist, soll sie grundsätzlich allen Unternehmen im Binnenmarkt offenstehen.
Weiterführende Informationen: Vorschlag für EU-weites Gesellschaftsrecht
Geänderte Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Wie bereits in der zweiten Ausgabe des AWI von 2026 berichtet, hat der Rat der Europäischen Union die EU-Liste der nicht kooperativen Steuerjurisdiktionen im Februar aktualisiert. Neu aufgenommen wurden die Turks- und Caicosinseln sowie Vietnam. Gleichzeitig wurden Fidschi, Samoa und Trinidad und Tobago von der Liste gestrichen, da sie inzwischen die vereinbarten internationalen Steuerstandards erfüllen.
Nun hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben 27. April 2026 Änderungen zu den Grundsätzen zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes veröffentlicht. Die Änderungen betreffen das BMF-Schreiben vom 14. Juni 2024 (BStBl I S. 1086)
Sie umfassen Anpassungen und Klarstellungen zu § 8 / § 10 StAbwG: (Klarstellung der einheitlichen Behandlung), zu § 10 StAbwG (vergleichbare Schuldtitel; Ausweitung der Ausnahme auf vergleichbare Schuldtitel (auch ausländische)), sowie § 12 StAbwG (Mitwirkungspflichten; erweiterter Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten in bestimmten Fällen).
Zum BMF-Schreiben: Bundesfinanzministerium – Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle
AK Exportkontrolle: Umfrage zu Bearbeitungszeiten beim BAFA
In den vergangenen Monaten haben uns vermehrt Rückmeldungen aus den Mitgliedsverbänden zu verlängerten Bearbeitungszeiten beim BAFA erreicht. Vor diesem Hintergrund wurde in der letzten Sitzung des Arbeitskreises Exportkontrolle beschlossen, dass der BDEx eine bundesweite Umfrage zu den aktuellen Bearbeitungszeiten beim BAFA sowie zur Zusammenarbeit mit dem Zoll durchführt.
Ziel der Erhebung ist es, praktische Erfahrungen systematisch zu erfassen und die zuständigen Stellen auf mögliche Missstände hinzuweisen.
Die Umfrage ist anonym, nimmt nur etwa 3–5 Minuten in Anspruch und ist bis Mittwoch, den 20. Mai 2026, geöffnet.
Zur Umfrage: Erfahrungen mit Bearbeitungszeiten und Verfahren beim BAFA
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich kurz Zeit für die Teilnahme nehmen. Jede Rückmeldung trägt dazu bei, ein realistisches Bild der aktuellen Situation zu gewinnen und Verbesserungsbedarfe sichtbar zu machen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Moldavien: EU verlängert Sanktionen bis April 2027
Der Rat der Europäischen Union hat am 21. April 2026 beschlossen, die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die für destabilisierende, die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau untergrabende oder bedrohende Handlungen verantwortlich sind, bis zum 29. April 2027 zu verlängern.
Die EU-Sanktionen richten sich derzeit gegen insgesamt 23 Personen sowie 5 Organisationen.
Myanmar: EU verlängert Sanktionen bis April 2027
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Myanmar um weitere zwölf Monate bis zum 30. April 2027 zu verlängern. Grundlage der Entscheidung ist die jährliche Überprüfung der Sanktionen sowie die weiterhin schwerwiegende Lage im Land, insbesondere im Hinblick auf demokratiegefährdende Entwicklungen und anhaltende Menschenrechtsverletzungen.
Im Zuge der Überprüfung wurde zudem eine verstorbene Person von der Sanktionsliste gestrichen.
Aktuell gelten die EU-Sanktionen gegen insgesamt 105 natürliche Personen sowie 22 Organisationen.
Russland: EU-Listungen vor 20. Sanktionspaket
Der Rat der Europäischen Union hat zwei weitere Einrichtungen im Zusammenhang mit russischen hybriden Bedrohungen, insbesondere Desinformation und Propaganda, mit restriktiven Maßnahmen belegt. Die Entscheidung wurde noch vor Inkrafttreten des 20. EU-Sanktionspakets veröffentlicht.
Konkret betroffen ist die Medienplattform „Euromore“, die als Teil der pro-kremlnahen Informationsstruktur gezielt russische Narrative verstärkt und Desinformation gegenüber europäischen Zielgruppen verbreitet. Zudem wurde die Stiftung „Pravfond“ gelistet, die als zentrales Instrument der russischen Einflussnahme im Ausland gilt und staatlich finanziert wird. Ihre Aktivitäten dienen unter anderem der Verbreitung zentraler Desinformationsnarrative im Kontext des Ukraine-Kriegs.
Zusammenfassung aktualisierte Fassungen restriktiver Maßnahmen der EU
Die EU hat im vergangenen Monat die folgenden restriktiven Maßnahmen aktualisiert:
- VERORDNUNG (EU) 2023/888 DES RATES vom 28. April 2023 (*) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/898 DES RATES vom 21. April 2026: pdf
- VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES vom 18. Mai 2006 (*) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, zuletzt geändert durch die VERORDNUNG (EU) 2026/513 DES RATES vom 23. April 2026: pdf
- VERORDNUNG (EU) 2024/2642 DES RATES vom 8. Oktober 2024 (*) über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/885 DES RATES vom 21. April 2026: pdf
- VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES vom 27. Mai 2002 (*) über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh) – und Al-Qaida- Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/830 DER KOMMISSION vom 7. April 2026: pdf
- VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 (*) DES RATES vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die VERORDNUNG (EU) 2026/759 DES RATES und die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/775 DES RATES jeweils vom 30. März 2026: pdf
Umsatzsteuer: Klarstellung zur Steuerbefreiung unentgeltlicher grenzüberschreitender Lieferungen sowie für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bereich grenzüberschreitender Handel Klarstellungen zu Steuerbefreiungen veröffentlicht:
Steuerbefreiung unentgeltlicher grenzüberschreitender Lieferungen
Mit Schreiben vom 31. März 2026 zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen hat das BMF Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Hintergrund ist die Frage, ob unentgeltliche Wertabgaben im Rahmen von Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelt werden können.
Die Finanzverwaltung stellt nun klar: Eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG setzt voraus, dass die Lieferung entgeltlich erfolgt und der korrespondierende Erwerb im anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt. Diese Voraussetzung ist bei unentgeltlichen Lieferungen nicht erfüllt.
Damit wird ausdrücklich festgelegt, dass unentgeltliche grenzüberschreitende Lieferungen nicht unter die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen fallen. Gleiches gilt im Ergebnis auch für Ausfuhrlieferungen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst und klarstellend ergänzt. Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Steuerbefreiung bei Lieferungen vor der Einfuhr (§ 4 Nr. 4b UStG)
Zudem hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Bereich der Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr von Gegenständen nach § 4 Nr. 4b UStG überarbeitet und konkretisiert.
Hintergrund der Regelung ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen, bei denen sich Waren noch nicht im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU befinden, sondern sich zunächst in einem besonderen Zollverfahren nach dem Unionszollkodex befinden.
Klarstellend wird nun hervorgehoben, dass die Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen nur dann greift, wenn sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht im Inland im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG im freien Verkehr befindet. Eine Einfuhr liegt erst vor, wenn die Ware aus einem Drittland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Die Steuerbefreiung dient der Vereinfachung der Umsatzbesteuerung bei Lieferketten, in denen Waren in die EU verbracht, jedoch zunächst in einem besonderen Zollverfahren (z. B. Lagerung oder Transit) belassen werden.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst und in Abschnitt 4.4b.1 ergänzt. Die Änderungen sind nach Veröffentlichung auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Zum BMF-Schreiben: Bundesfinanzministerium – Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG).
Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen
UZK-Reform: Geleakte 4-Spalten-Version des Rechtstexts
Dem BDEx liegt eine nicht offiziell veröffentlichte Version des sogenannten „Four-Column Documents“ zur aktuellen Kompromissfassung der UZK-Reform (UCC Reform) vor. Dieses Dokument spiegelt den Stand der Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und Rat wider. Die vierte Spalte enthält dabei den derzeit diskutierten Kompromisstext. Bitte finden Sie das Dokument im Anhang.
Wichtig: Die vorliegende Fassung ist noch nicht offiziell veröffentlicht und kann weiterhin technischen Anpassungen unterliegen.
Bitte schauen Sie sich das Dokument durch und lassen uns Ihre Anmerkungen oder Kommentare wissen: vanessa.kassem@bdex.de
Hintergrund:
Der Rat der Europäischen Union und das Europäisches Parlament haben im vergangenen Monat eine vorläufige politische Einigung zur umfassenden Reform des Unionszollkodex (UZK-Reform) erzielt.
Aktualisierte Informationen zu den Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln
Mit Stand vom 22. April 2026 informiert der Zoll über aktualisierte Informationen zum Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025 bzw. Ende des Übergangszeitraums mit dem 31. Dezember 2025, bei dem die Bestimmungen noch parallel angewendet werden konnten.
Seit dem 1. Januar 2026 gibt im PEM-Raum zwischen zwei Vertragsparteien grundsätzlich jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ursprungsregeln. Dieses ist entweder das revidierte RÜ oder das alte RÜ (bzw. das alte, dem RÜ vorausgehende Protokoll). Als einzige Ausnahme hiervon wenden Ägypten und die Türkei bilateral seit 26.02.2026 das alte und das revidierte RÜ parallel an.
Die aktualisierten Informationen zum Thema finden Sie hier: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Regionales Übereinkommen
EU einigt sich auf neues Schutzinstrument für Stahlindustrie
Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über eine neue Verordnung zum Schutz der europäischen Stahlindustrie vor globalen Überkapazitäten erzielt. Die Regelung soll die bestehenden Schutzmaßnahmen ersetzen, die am 30. Juni 2026 auslaufen, und damit einen nahtlosen Schutz des EU-Stahlmarkts sicherstellen. Die neue Verordnung soll ab dem 1. Juli 2026 gelten.
Ziel des neuen Rahmens ist es, die europäische Stahlindustrie vor den Auswirkungen globaler Überproduktion und Handelsumlenkung zu schützen und gleichzeitig die Vereinbarkeit mit internationalen Handelsregeln sicherzustellen. Zugleich soll ein ausreichendes Maß an Flexibilität für nachgelagerte Industrien erhalten bleiben.
Kern der Einigung ist ein überarbeitetes Zollkontingentssystem: Die zollfreien Importmengen werden gegenüber dem Niveau von 2024 um rund 47 % reduziert. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente wird ein erhöhter Zollsatz von 50 % eingeführt. Zusätzlich werden Mechanismen zur flexibleren Verwaltung nicht genutzter Kontingente vorgesehen, um Lieferkettenstabilität zu gewährleisten.
Zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Umgehungen wird zudem das Prinzip „geschmolzen und gegossen“ eingeführt. Dabei wird das Ursprungsland des Stahls anhand des Ortes der Primärproduktion bestimmt und künftig auch bei der Kontingentzuteilung berücksichtigt.
Darüber hinaus enthält die Verordnung eine regelmäßig zu überprüfende Warendefinition sowie einen gestuften Evaluierungsmechanismus, der eine Erweiterung des Produktumfangs in den kommenden Jahren ermöglichen kann.
Begleitend bekräftigen die EU-Institutionen ihr Ziel, die Abhängigkeit von russischen Stahllieferungen weiter zu reduzieren.
Die Einigung steht noch unter dem Vorbehalt der formellen Annahme durch Rat und Parlament.
US-Zölle: Verschärfungen in Bezug auf Stahl, Aluminium, Kupfer und Pharmazeutika
Mit einer neuen Proklamation vom 2. April 2026 haben die USA ihre Zollmaßnahmen nach „Section 232“ angepasst und verschärft. Die Änderungen gelten seit dem 6. April 2026 und betreffen insbesondere Stahl-, Aluminium- und Kupferwaren sowie zahlreiche Derivatprodukte.
Die zusätzlichen Zölle liegen je nach Ware, Ursprung und Ausnahmeregelung zwischen 10 % und 50 %. Für bestimmte Aluminiumprodukte und -derivate aus Russland bleibt es bei einem Zollsatz von 200 %.
Neu ist insbesondere die komplexe Systematik zur Bestimmung der Zollhöhe: Neben der Tarifierung und der Einreihung in Chapter-99-Positionen ist künftig auch der Metallanteil entscheidend. Für viele Produkte gilt eine 15-%-Gewichtsschwelle, die über das Anfallen bzw. die Höhe der Zusatzzölle entscheidet. Zusätzlich müssen Unternehmen das Gewicht der relevanten Metalle sowie Ursprungs-, Schmelz- und Gussland angeben.
Damit steigt der Prüf- und Dokumentationsaufwand für Unternehmen erheblich. Fehler bei der Klassifizierung oder bei Ursprungsangaben können zu erheblichen Compliance-Risiken und Nachforderungen führen. Unternehmen mit US-Geschäft sollten daher kurzfristig prüfen, ob ihre Produkte betroffen sind und ihre internen Prozesse entsprechend anpassen.
Parallel dazu wurden auch die US-Zölle auf pharmazeutische Produkte deutlich verschärft. Vorgesehen ist ein Zollsatz von 100 % auf patentgeschützte Arzneimittel und deren Inhaltsstoffe, mit gestaffelten Übergangsregelungen und branchenspezifischen Ausnahmen. Für bestimmte Handelspartner – darunter die EU, Japan, Korea sowie die Schweiz und Liechtenstein – gelten reduzierte Sätze von 15 %, für das Vereinigte Königreich teils noch niedrigere oder null Zolltarife im Rahmen bilateraler Abkommen.
Nahostkonflikt treibt Rohstoffpreise deutlich nach oben
Die Eskalation im Nahen Osten und anhaltende Störungen der Lieferketten – insbesondere über die Straße von Hormus – führen zu erheblichen Verwerfungen auf den globalen Rohstoffmärkten. Besonders betroffen sind laut eines Berichts von Coface derzeit Öl und Gas, Düngemittel, petrochemische Vorprodukte sowie Aluminium.
Coface informiert: Die Energiepreise sind stark gestiegen: Rohöl verteuerte sich innerhalb eines Monats um bis zu 50 %, auch Erdgaspreise legten deutlich zu – in Europa etwa um rund 85 %. Diese Entwicklungen wirken sich zunehmend entlang der gesamten Wertschöpfungsketten aus, etwa durch steigende Kraftstoff- und Transportkosten.
Auch petrochemische Produkte und Kunststoffe verzeichnen massive Preissteigerungen, was Risiken für zahlreiche Industriezweige mit sich bringt. Gleichzeitig treiben hohe Gaspreise die Kosten für Düngemittel nach oben, was mittel- bis langfristig auch Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben könnte.
Besonders angespannt ist die Lage im Aluminiummarkt: Produktions- und Exportstörungen im Golfraum sowie steigende Energiekosten führen zu weiteren Preissteigerungen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Dauer und Intensität des Konflikts entscheidend dafür sein werden, wie stark und nachhaltig die globalen Lieferketten und Preise weiter unter Druck geraten.
Weiterführende Informationen: Middle East Conflict Triggers Global Commodity Shock | Coface
EUDR-Studie: Unternehmen sehen erhebliche Umsetzungsprobleme
Eine interessante von der IHK Düsseldorf beim Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) in Auftrag gegebene Studie zeigt deutliche Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR). Zwar stößt das Ziel, globale Entwaldung zu reduzieren, auf breite Zustimmung – die praktische Umsetzbarkeit wird jedoch von der Mehrheit der Unternehmen kritisch bewertet.

Über drei Viertel der befragten Unternehmen halten die Umsetzung für (eher) schwer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sehen sich vor erheblichen Hürden. Zentrale Herausforderung ist der Zugang zu verlässlichen Lieferkettendaten: Rund 79 Prozent nennen die mangelnde Verfügbarkeit erforderlicher Informationen – etwa Geolokalisierungsdaten oder Lieferantenadressen – als wesentliches Problem. Auch die Verarbeitung großer Datenmengen sowie die Integration in bestehende IT-Systeme stellen für viele Unternehmen erhebliche Belastungen dar.

Entsprechend hoch werden auch die personellen und organisatorischen Aufwände eingeschätzt, die insbesondere im Handel deutlich ausfallen. Insgesamt bewerten die Unternehmen den Umsetzungsaufwand überwiegend als höher als den erwarteten Nutzen.

Aus Sicht der Wirtschaft besteht daher weiterhin Anpassungsbedarf. Gefordert werden insbesondere eine Reduzierung der Komplexität, vereinfachte Verfahren, eine bessere Abstimmung mit bestehenden Berichtspflichten sowie die stärkere Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards. Nur so kann die EUDR ihre Ziele erreichen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu beeinträchtigen.
Weiterführende Informationen: https://r.newsletter.consilium.europa.eu/mk/cl/f/sh/7nVU1aA2nfuMS4Na9l3ISf2WPq6TLF8/MbQfXjakXlFO
Arktische Schifffahrtsrouten: Begrenztes Potenzial trotz wachsender Aufmerksamkeit
Ein aktueller Analysebeitrag von Coface beleuchtet die Bedeutung arktischer Schifffahrtsrouten im globalen Handel. Vor dem Hintergrund geopolitischer Spannungen und Störungen wichtiger Handelswege – etwa in der Straße von Hormus – rücken alternative Routen zunehmend in den Fokus.
Zwar könnten arktische Verbindungen perspektivisch kürzere Transportwege ermöglichen und damit Effizienzgewinne bieten. Dennoch zeigt die Analyse, dass ihr Einfluss auf den Welthandel mittelfristig begrenzt bleibt: Innerhalb der nächsten fünf Jahre könnten lediglich rund 3,5 % der Handelsströme zwischen Ostasien und Europa bzw. Nordamerika über diese Routen abgewickelt werden.
Potenziale bestehen insbesondere im Bereich von Massengütern, während die Gesamtbedeutung für den globalen Handel vorerst gering bleibt. Gleichzeitig gewinnen arktische Routen zunehmend an geopolitischer Relevanz.
Für Unternehmen bietet der Beitrag eine fundierte Einordnung der Chancen und Grenzen dieser Entwicklung sowie weiterführende Informationen zu möglichen Auswirkungen auf Lieferketten und Handelsströme.
Zum Artikel: Can Arctic routes reshape global maritime trade? | Coface
Exportfinanzierung / -Kreditsicherung
BAFA informiert zu Messen als Instrument der Außenwirtschaftsförderung
Messen bieten auch im digitalen Zeitalter entscheidende Vorteile: Sie ermöglichen direkten Kundenkontakt, das gemeinsame Testen von Produkten und schaffen durch persönliche Gespräche Vertrauen. Besonders Auslandsmessen sind ein wirkungsvolles Instrument im Exportmarketing.
Das Auslandsmesseprogramm (AMP) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) unterstützt Unternehmen dabei, zu attraktiven Konditionen an internationalen Messen teilzunehmen. Unter der Dachmarke „Made in Germany“ können sie ihre Produkte auf Gemeinschaftsständen optimal präsentieren. Mehr Informationen können Sie dem Fachblatt des BMWE entnehmen.
Ergänzend bietet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) spezielle Messeprogramme für die Agrar- und Ernährungswirtschaft an. Weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten finden sich in den jeweiligen Programmunterlagen: BMLEH – Messen in In- und Ausland – Inlands- und Auslandsmessen
Exportkreditversicherungen: Absicherung gegen Zahlungsausfälle im Fokus
Ein aktueller Fachbeitrag von Coface beleuchtet umfassend Funktionsweise, Nutzen und Einsatzmöglichkeiten von Exportkreditversicherungen. Diese bieten Unternehmen Schutz vor Forderungsausfällen, insbesondere bei kurzfristigen Außenständen wie offenen Rechnungen.
Die Versicherung greift beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit oder anhaltendem Zahlungsverzug von Kunden und trägt so dazu bei, Liquidität und Cashflow zu sichern. Gleichzeitig ermöglicht sie Unternehmen, Geschäftsbeziehungen auszuweiten und auch neuen Kunden Kredit einzuräumen – bei zugleich verbessertem Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten.
Der Beitrag erläutert neben den Grundlagen auch konkrete Anwendungsbeispiele aus der Praxis sowie strategische Vorteile für das Forderungsmanagement und die Unternehmensentwicklung.
Für Unternehmen, die ihre Risiken im internationalen Handel reduzieren und ihre Finanzierungsbasis stärken möchten, bietet der Artikel einen kompakten Überblick und weiterführende Einblicke in das Instrument der Warenkreditversicherung.
Zum Artikel: Coface Credit Insurance: Manage Cash Flow & Risk | Coface
Investitionsgarantien des Bundes: Aserbaidschan
Der Interministerielle Ausschuss für Investitionsgarantien (IMA) hat in seiner aktuellen Sitzung nach längerer Zeit wieder über Anträge für Projekte in Aserbaidschan beraten und dabei vollumfänglichen Garantieschutz für das eingesetzte Kapital übernommen.
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Juli 1998 in Kraft getretenen deutsch-aserbaidschanischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben.
Quelle: DIA Report 65 (05.05.2026)
Investitionsgarantien des Bundes: Türkei
Auch für eine deutsche Investition in der Türkei hat der IMA der Übernahme einer vollumfänglichen Deckung für das eingesetzte Kapital zugestimmt. Die verlängerte Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (ZM-Fall) ist dabei vom IMA bestätigt worden.
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Dezember 1965 in Kraft getretenen deutsch-türkischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben.
Des Weiteren handelt es sich bei der Türkei um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen (Erlass der Antragsgebühr, Reduzierung des Selbstbehalts auf 2,5 % sowie Reduzierung des jährlichen Garantieentgelts auf 0,45 % p.a.).
Quelle: DIA Report 65 (05.05.2026)
Veranstaltungen
Webinar: EU–Mercosur-Abkommen – Chancen und Marktzugang für Unternehmen
Das Enterprise Europe Network (EEN) lädt zu einem Webinar ein, das die Auswirkungen und Chancen des EU–Mercosur-Abkommens für Unternehmen beleuchtet.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere die wirtschaftlichen Möglichkeiten in den vier Mercosur-Staaten sowie die Frage, welche Vorteile Unternehmen bereits im ersten Anwendungsjahr des Abkommens nutzen können. Darüber hinaus wird vorgestellt, wie das EU-Tool „Access2Markets“ zur Orientierung bei Zoll- und Handelsanforderungen eingesetzt werden kann.
Die Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, die ihre Geschäftsaktivitäten in den Mercosur-Märkten ausbauen oder sich frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten möchten.
Datum: Mittwoch, 6. Mai 2026
Uhrzeit: 16:00 – 17:00 Uhr
Ort: Digital
Link: Anmeldung
Webinar: CBAM und Dekarbonisierung – Wettbewerbsvorteile durch Klimastrategien im Export
Im Auftrag der Europäischen Kommission lädt die Generaldirektion Steuern und Zollunion (DG TAXUD) zu einem Webinar ein, das sich mit der Frage befasst, wie Dekarbonisierungsmaßnahmen im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wirtschaftlich genutzt werden können.
Ziel der Veranstaltung ist es, Exporteuren aus Drittstaaten einen praxisnahen Überblick über die CBAM-Methodik zu geben und aufzuzeigen, wie Compliance-Anforderungen in einen strategischen Wettbewerbsvorteil im EU-Markt umgewandelt werden können. Dabei werden insbesondere die Anforderungen an CO₂-arme Lieferketten und Investitionen in klimafreundliche Produktion beleuchtet.
Teilnehmende haben zudem die Möglichkeit, im Vorfeld Fragen einzureichen, die in die inhaltliche Gestaltung des Webinars einfließen.
Datum: Donnerstag, 7. Mai 2026
Uhrzeit: 13:30 – 15:00 Uhr (CEST)
Ort: Digital
Link: Anmeldung
BGA-Sitzung des Ausschusses für Außenwirtschaft
Im Namen des Ausschussvorsitzenden, Herrn Christian Justus, laden wir herzlich zur nächsten Sitzung des Gremiums ein.
Im Fokus stehen aktuelle handelspolitische Entwicklungen, darunter das Freihandelsabkommen mit Indien, neue Ansätze in der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Aktivitäten der Transatlantic Business Initiative (TBI) vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen in den deutsch-amerikanischen Beziehungen.
Datum: 12. Mai 2026
Uhrzeit: 10:00 – 12:15 Uhr
Ort: Digital
Link: Anmeldung
Webinar: EU-Mercosur-Abkommen – Zoll- und Rechtsaspekte
Germany Trade & Invest informiert in diesem Webinar über zentrale Inhalte des EU-Mercosur-Abkommens. Im Fokus stehen der Zollabbau, Ursprungsregeln sowie nichttarifäre Handelshemmnisse. Darüber hinaus werden Themen wie Investitionen, geistiges Eigentum, Dienstleistungen und öffentliches Auftragswesen beleuchtet.
Datum: Mittwoch, 20. Mai 2026
Uhrzeit: 14:00 Uhr
Ort: Digital
Link: Anmeldung
20. Exportkontrolltag 2026
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veranstaltet gemeinsam mit dem Institut für Zoll und Außenwirtschaftsrecht der Universität Münster (ICTL) den 20. Exportkontrolltag in Berlin.
Die zweitägige Veranstaltung bietet ein etabliertes Forum für aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen der nationalen und internationalen Exportkontrolle. Hochrangige Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft diskutieren rechtliche und politische Neuerungen der Außenwirtschaftskontrolle sowie deren praktische Auswirkungen. Die Veranstaltung findet in Präsenz in Berlin statt und wird zusätzlich online übertragen.
| Datum: | 18. – 19. Juni 2026 |
| Ort: | JW Marriott Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin |
| Link: | Anmeldung |
Webinar: Künstliche Intelligenz im Welthandel
Dieses Webinar von Germany Trade & Invest behandelt praxisrelevante Fragestellungen rund um den Einsatz von KI im internationalen Handel. Thematisiert werden unter anderem die Anwendung von Zollrecht im digitalen Raum, Marktzugangsfragen für digitale Dienstleistungen sowie urheberrechtliche Aspekte von KI-generierten Inhalten.
Datum: Donnerstag, 9. Juli 2026
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Ort: Digital
Link: Anmeldung
