Beraten.
Fördern.
Vertreten.

Außenwirtschaftsinformation 6/2026

Aktuelles

EU-Kommission startet Konsultation zu Leitlinien der CSDDD

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zu den künftigen Leitlinien im Rahmen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eröffnet. Die Leitlinien sollen Unternehmen bei der praktischen Umsetzung der neuen Sorgfaltspflichten unterstützen und werden maßgeblichen Einfluss auf die spätere Anwendung und Auslegung der Richtlinie haben.

Unternehmen und Verbände sind aufgerufen, sich bis zum 24. Juli 2026 an der Konsultation zu beteiligen. Der Fragebogen enthält zahlreiche detaillierte Fragen zur praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben. Die Europäische Kommission ist dabei insbesondere auf Erfahrungen und Einschätzungen aus der Unternehmenspraxis angewiesen.

Eine Teilnahme ist über diesen Link bis zum 24. Juli 2026 möglich.

Die Beteiligung bietet Unternehmen die Möglichkeit, frühzeitig auf die Ausgestaltung der Leitlinien Einfluss zu nehmen und praxisgerechte Lösungen in den weiteren Prozess einzubringen.

Hintergrund:
Nach Artikel 18 und 19 der CSDDD ist die Europäische Kommission verpflichtet, Leitlinien sowie Mustervertragsklauseln zur Umsetzung zentraler Sorgfaltspflichten zu entwickeln. Diese sollen Unternehmen Orientierung bei der Anwendung der neuen Regelungen geben und werden voraussichtlich eine wichtige Rolle für die spätere Rechtsanwendung und behördliche Prüfpraxis spielen.

EU-Rat beschließt Verhandlungsposition zur European Business Wallet

Der Rat der Europäischen Union hat im Juni seine Verhandlungsposition für die Einführung sogenannter „European Business Wallets“ verabschiedet. Dabei handelt es sich um ein digitales Tool, das grenzüberschreitende Geschäftsprozesse innerhalb der EU vereinfachen und sicherer gestalten soll. Es wird cloudbasiert sein und auf dem eIDAS2-Rahmenwerk aufbauen. Ziel ist es, zahlreiche bislang papiergebundene oder persönliche Verwaltungsverfahren künftig digital abzuwickeln.

Mit den European Business Wallets sollen Unternehmen ihre Identität digital nachweisen, Dokumente wie Lizenzen, Genehmigungen oder Zertifikate sicher speichern und austauschen, elektronische Signaturen und Zeitstempel nutzen, Vertretungsbefugnisse digital verwalten sowie sicher mit Behörden und Geschäftspartnern kommunizieren können. Ziel ist es, administrative Hürden im Binnenmarkt abzubauen und die Digitalisierung von Unternehmensprozessen zu fördern.

In seiner Position betont der Rat, dass die neuen Wallets bestehende nationale Systeme ergänzen und nicht ersetzen sollen. Zudem bleibt die rechtliche Gleichwertigkeit digitaler Verfahren mit herkömmlichen papierbasierten Abläufen grundsätzlich erhalten, wobei nationale Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften weiterhin gelten. Auch bestehende nationale und europäische Regelungen zu Vollmachten und Vertretungsrechten werden durch das neue System nicht verändert.

Zur Stärkung der Cybersicherheit werden die Anforderungen an Anbieter von Business Wallets verschärft und die Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung ausgebaut. Darüber hinaus werden die Fristen für die Prüfung von Zulassungsanträgen angepasst und vereinheitlicht.

Mit der verabschiedeten Verhandlungsposition können nun die Gespräche mit dem Europäischen Parlament beginnen. Die EU-Mitgliedstaaten streben eine politische Einigung und den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2026 an. Die EU-Kommission hatte ihren Vorschlag bereits im Januar 2025 veröffentlicht. Ziel ist es, den europäischen Binnenmarkt durch eine einheitliche digitale Unternehmensidentität weiter zu integrieren und den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu erleichtern.

Weiterführende Informationen: European business wallets: Council adopts negotiating position

Neuer Leitfaden zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Anwendungsbeginn naht

Ab dem 12. August 2026 tritt in der Europäischen Union (EU) schrittweise eine neue Verpackungsverordnung in Kraft, die weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Liefer- und Verpackungswirtschaft haben wird und insbesondere neue Anforderungen an Hersteller, Importeure und Händler stellt.

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wird ab dem 12. August 2026 schrittweise wirksam und in Deutschland durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) flankiert, das das bisherige Verpackungsgesetz ersetzt.

Der BGA hat seinen in diesem Rahmen veröffentlichten Leitfaden überarbeitet, insbesondere vor dem Hintergrund der Veröffentlichung verschiedener Begleitdokumente sowie die aktive Involvierung der deutschen Zentralen Stelle Verpackungsregister. Bitte finden Sie diesen für Ihre weitere Verwendung im Anhang.

Die Verordnung verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, Recycling und Wiederverwendung zu fördern und gleichzeitig einheitliche Regeln innerhalb der Europäischen Union zu schaffen.

Unternehmen müssen künftig sicherstellen, dass Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Besonders relevant ist die neue Rollenlogik zwischen „Erzeugern“ und „Herstellern“, wodurch auch Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister stärker in die Verantwortung genommen werden können.

Die erweiterte Herstellerverantwortung wird deutlich ausgeweitet. Unternehmen müssen sich in allen EU-Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie als Hersteller gelten, Verpackungsmengen melden und die Finanzierung von Sammlung, Rücknahme und Verwertung sicherstellen.

Importeure erhalten zusätzliche Prüfpflichten und müssen sicherstellen, dass importierte Verpackungen den EU-Vorgaben entsprechen und entsprechende Konformitätsunterlagen vorliegen.

BGA-Leitfaden PPWR – Juni2026

EU verschärft Rahmen für die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen

Der Rat der Europäischen Union hat am 8. Juni 2026 die überarbeitete Verordnung zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (Foreign Direct Investment Screening Regulation) verabschiedet. Mit der Reform werden die Investitionsprüfungsverfahren in der EU vereinheitlicht und ihr Anwendungsbereich erweitert.

Künftig sollen alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Investitionsprüfungsmechanismen einzurichten und anzuwenden. Erstmals legt die Verordnung zudem einen Mindestumfang der zu prüfenden Investitionen fest. Erfasst werden insbesondere Investitionen in sicherheitsrelevante Bereiche wie Dual-Use-Güter, militärische Ausrüstung, kritische Rohstoffe, Künstliche Intelligenz sowie Energie-, Verkehrs- und digitale Infrastrukturen.

Der Anwendungsbereich wird ebenfalls ausgeweitet. Künftig können auch Investitionen geprüft werden, die über in der EU ansässige Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen erfolgen. Gleichzeitig werden die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission intensiviert. Darüber hinaus sieht die Verordnung auch Maßnahmen vor, um eine Umgehung der Investitionsprüfung zu verhindern und die Verfahren innerhalb der EU stärker zu harmonisieren.

Die Verordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die neuen Vorschriften gelten nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Investitionsvorhaben sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Investitionen künftig den erweiterten Prüfanforderungen unterliegen.

Weiterführende Informationen: Foreign investment screening: Council signs off on updated framework

Neue Rechtsakte und Leitlinien zum Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

Wie bereits durch mehrfache Meldung innerhalb des BDEx bekannt, entfällt ab dem 1. Juli 2026 die Zollbefreiung für Warensendungen bis 150 Euro. Mit der Verordnung (EU) 2026/382 führt die EU stattdessen einen pauschalen Zollsatz für Kleinsendungen im Fernabsatz ein.

An die Stelle der bisherigen Zollfreigrenze tritt ein temporärer pauschaler Zollsatz von 3 Euro je angemeldeter Warenposition. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der einzelnen Artikel, sondern die Zahl der unterschiedlichen Zolltarifpositionen. Enthält eine Sendung beispielsweise Socken, Kabelbinder und Hosen mit jeweils unterschiedlichen Zolltarifnummern, fällt ein Pauschalzoll von insgesamt 9 Euro an.

Im Vorfeld des Inkrafttretens der befristeten Zollmaßnahmen hat die Europäische Kommission kürzlich den Durchführungsrechtsakt (Implementing Act), den Delegierten Rechtsakt (Delegated Act) sowie die dazugehörigen Leitlinien (Guidance) veröffentlicht – weniger als drei Wochen vor Anwendbarkeit der neuen Vorschriften.

Die Dokumente stehen zusammen mit einer Pressemitteilung auf der Website der Europäischen Kommission zur EU-Zollreform zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass die Leitlinien mit einer gewissen Vorsicht herangezogen werden sollten, da Branchenvertreter bereits auf mehrere potenzielle Unstimmigkeiten bzw. Ungenauigkeiten hingewiesen haben.

Die Leitlinien konkretisieren den Anwendungsbereich des temporären 3-Euro-Zollsatzes sowie die Behandlung in unterschiedlichen Zollverfahren und sollen eine einheitliche Anwendung in allen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen.

Die Regelung gilt ausschließlich für Waren, die im Rahmen eines Fernverkaufs an Endkundinnen und Endkunden innerhalb der EU geliefert werden. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Anwendung präzisiert und Maßnahmen zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen eingeführt. Die Leitlinien enthalten hierzu insbesondere Kriterien zur Abgrenzung von Fernverkäufen.

Zur Umsetzung der neuen Vorgaben werden im Rahmen des ATLAS-Wartungsfensters vom 20. Juni 2026 umfangreiche Anpassungen in den Einfuhr-, Versand- und Ausfuhrverfahren vorgenommen. Für die Anwendung des pauschalen Zollsatzes wird im Einfuhrverfahren die neue Begünstigung mit dem Code 500 eingeführt. Gleichzeitig entfällt die bisherige Zollfreiheit über den EU-Code C07, der aus technischen Gründen weiterhin in den Anmeldungen anzugeben ist. Die Regelungen gelten sowohl für klassische Einfuhrverfahren als auch für ATLAS-IMPOST.

Darüber hinaus werden künftig auch Einfuhrabgaben unterhalb von 5 Euro erhoben, da bisherige Kleinbetragsregelungen entfallen. Zusätzlich wird der Umfang der über ZELOS elektronisch einreichbaren Unterlagen erweitert.

Für Unternehmen, die den Import One Stop Shop (IOSS) nutzen, ergeben sich demnach Änderungen. Künftig kann nur noch der IOSS-Nutzer selbst oder dessen indirekter Vertreter als Anmelder auftreten. Zudem ist für die Entrichtung der Abgaben ein laufender Zahlungsaufschub erforderlich. Unternehmen sollten daher prüfen, ob Bewilligungen, Sicherheiten und interne Prozesse angepasst werden müssen.

Auch im Versand- und Ausfuhrbereich werden technische Prüfungen verschärft. CERTEX-relevante Angaben müssen künftig den Vorgaben des aktuellen EDI-Handbuchs entsprechen; fehlerhafte Anmeldungen können zurückgewiesen werden.

Im Ausfuhrverfahren wird zudem ab dem 1. Juli 2026 eine neue Möglichkeit zur beschleunigten Abfertigung bei Gestellungen außerhalb des Amtsplatzes eingeführt. In dringenden Fällen kann der Antrag kurzfristig vor Beginn der Verladung gestellt und eine sofortige Überlassung beantragt werden. Voraussetzung sind entsprechende Angaben zum Eilbedarf in der Ausfuhranmeldung. Die Entscheidung bleibt im Ermessen der zuständigen Zollstelle.

Unternehmen sollten die neuen Vorgaben und Leitfaden frühzeitig prüfen und ihre Zoll- und IT-Prozesse entsprechend anpassen.

Weiterführende Informationen: Zoll online – Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze, ATLAS-Info 0966/26, Trade & Customs Weekly N°5 I 5 June 2026.pdf

Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

Aktuelle Entwicklungen im Bereich Russland- und Belarus-Sanktionen

Am 25. Juni 2026 hat die EU die Wirksamkeit ihrer wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland erneut um ein Jahr bis zum 31. Juli 2026 verlängert. Diese wurden zuerst vor dem Hintergrund der Annexion der Krim etabliert und im Rahmen des anhaltenden Ukraine-Kriegs immer weiter ausgeweitet.

Als Nächstes steht das bereits 21. Sanktionspaket an, welches sich aktuell in der Abstimmung auf EU-Ebene befindet. Es soll sich wieder auf die Begrenzung der russischen Einnahmen, die Schattenflotte sowie erstmals auch auf Sanktionen im Bereich Fischereierzeugnisse fokussieren.

Zudem wurden Mitte Juni 2026 weitere Sanktionslistungen vorgenommen. Diese richten sich insbesondere gegen Energieeinnahmen Russlands, den militärisch-industriellen Komplex, Desinformationskampagnen sowie Menschenrechtsverletzungen. Insgesamt wurden 34 Personen und 47 Organisationen neu gelistet.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt erneut auf Akteuren in Drittstaaten, darunter Unternehmen mit Sitz in Russland, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Aserbaidschan, Hongkong und Liberia. Zudem wurden die Krim-bezogenen Sanktionen bis zum 23. Juni 2027 verlängert.

Im Einzelnen umfassen die neuen Listungen:

  • 7 natürliche Personen und 21 Einrichtungen im Bereich der Herstellung und Lieferung von Drohnen sowie sonstiger militärischer Ausrüstung;
  • 2 natürliche Personen und 24 Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Transport und Export von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Russland, einschließlich Aktivitäten im Zusammenhang mit der sogenannten russischen Schattenflotte;
  • 10 natürliche Personen und eine Einrichtung im Bereich der Desinformation und hybriden Einflussnahme (Foreign Information Manipulation and Interference – FIMI);
  • eine Einrichtung sowie 15 natürliche Personen aufgrund ihrer Beteiligung an der Verfolgung, Vergiftung und dem Tod von Alexei Nawalny.

Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2026/1336 eine befristete Ausnahmeregelung für die gelistete Yangzhou Yangjie Electronic Technology Co., Ltd. eingeführt. Damit soll aufgrund der engen und wichtigen Einbindung des Unternehmens in europäische Lieferketten ein geordneter Übergang für betroffene Unternehmen ermöglicht werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können hierzu unter bestimmten Voraussetzungen Genehmigungen im Zusammenhang mit eingefrorenen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen erteilen.

EU verhängt neue Sanktionen wegen Behinderung der Schifffahrt in der Straße von Hormus

Der Rat der Europäischen Union (EU-Rat) hat am 8. Juni 2026 neue restriktive Maßnahmen gegen zwei Personen und eine Organisation beschlossen, die nach Einschätzung der Europäischen Union (EU) an iranischen Aktivitäten beteiligt sind, welche die Freiheit der Schifffahrt in der Straße von Hormus beeinträchtigen.

Auf die Sanktionsliste wurden das Provinzkommando Hormozgan der bereits gelisteten Marine der Islamischen Revolutionsgarde (IRGCN) sowie Mohammad Akbarzadeh und Hamid Hosseini gesetzt. Ihnen wird vorgeworfen, ein System zu unterstützen, das Schiffe zur Offenlegung von Informationen und zur Zahlung von Transitgebühren verpflichtet.

Die Maßnahmen umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten, das Verbot der Bereitstellung finanzieller Mittel sowie Einreiseverbote in die EU. Mit den neuen Listungen gelten die Sanktionen für insgesamt 26 Personen sowie 27 Organisationen.

Weiterführende Informationen: Freedom of navigation in the Strait of Hormuz: EU lists two individuals and one entity – Consilium

EU verhängt neue Sanktionen gegen Personen wegen Destabilisierungsversuchen in Moldau

Der Rat der Europäischen Union (EU-Rat) hat weitere restriktive Maßnahmen gegen sechs Personen beschlossen, denen vorgeworfen wird, die Souveränität, Unabhängigkeit und demokratischen Prozesse der Republik Moldau zu untergraben.

Nach Einschätzung der EU stehen die Betroffenen im Zusammenhang mit russisch unterstützten Einfluss- und Destabilisierungsaktivitäten, insbesondere im Vorfeld und im Umfeld der moldauischen Parlamentswahlen im September 2025.

Zu den betroffenen Personen gehören Mitglieder von Nachfolgeorganisationen der verbotenen ȘOR-Partei sowie enge Vertraute des bereits sanktionierten Ilan Shor. Ihnen wird vorgeworfen, unter anderem durch Stimmenkauf, Desinformationskampagnen und weitere Einflussnahmen auf den Wahlprozess eingewirkt zu haben.

Zudem sollen einige der gelisteten Personen Verbindungen zur in Russland ansässigen Organisation Evrazia unterhalten haben, über die Schulungs-, Propaganda- und Unterstützungsstrukturen für politische Einflussoperationen organisiert worden sein sollen.

Unter den neu gelisteten Personen befindet sich auch Irina Vlah, Vorsitzende der Partei Inima Moldovei. Ihr werden unter anderem die Organisation bezahlter Wahlkampfveranstaltungen sowie Abstimmungen politischer Aktivitäten mit russischen Regierungsvertretern vorgeworfen. Weitere Maßnahmen betreffen russische Staatsangehörige, die laut EU an Wahlbeeinflussung, Korruptionshandlungen sowie der Mobilisierung gesellschaftlicher und religiöser Netzwerke beteiligt gewesen sein sollen.

Mit den neuen Maßnahmen umfasst das EU-Sanktionsregime gegen destabilisierende Aktivitäten in Moldau insgesamt 29 Personen und fünf Organisationen. Die Maßnahmen beinhalten das Einfrieren von Vermögenswerten innerhalb der EU sowie Reiseverbote für die betroffenen Personen.

Die Europäische Union (EU) bekräftigt damit ihre Unterstützung für die Stabilität, Sicherheit und demokratische Entwicklung Moldaus. Die rechtliche Grundlage für die Sanktionen besteht seit 2023 und wurde auf Wunsch der Republik Moldau geschaffen.

Weiterführende Informationen: Republic of Moldova: Council lists six individuals for actions destabilising the country

Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen

EU modernisiert die Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren

Die Europäische Kommission hat am 2. Juni 2026 eine umfassende Reform der zollrechtlichen Verfahrensvorschriften beschlossen, die insbesondere die Regeln zum präferenziellen Warenursprung modernisiert, strukturiert und stärker digital ausrichtet, um die Abwicklung im internationalen Warenverkehr zu vereinfachen.

Hierfür wird insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 umfassend überarbeitet und an aktuelle Anforderungen angepasst. Die Änderungen wurden am 3. Juni 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und verfolgen insbesondere das Ziel, die Ursprungsregelungen klarer zu strukturieren sowie die zollrechtlichen Verfahren zu modernisieren und zu digitalisieren.

Zu den wesentlichen Neuerungen gehört die Neustrukturierung des Abschnitts zum präferenziellen Ursprung von Waren. Hierzu werden neue Unterabschnitte zu Präferenzabkommen, dem System des registrierten Ausführers (REX-System) sowie dem Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union (APS) eingeführt. Dadurch sollen die Vorschriften übersichtlicher gestaltet und ihre praktische Anwendung erleichtert werden.

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung eines elektronischen Systems für Ursprungsnachweise (EU e-PoC-System). Dieses soll die bislang verwendeten Papierbescheinigungen schrittweise durch ein vollständig digitales Verfahren ersetzen und damit eine sichere, effiziente und zeitgemäße Verwaltung von Ursprungsnachweisen ermöglichen. Die Einführung des Systems ist derzeit ab dem 26. Juni 2030 vorgesehen.

Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 23. Dezember 2027. Einzelne Bestimmungen treten anschließend gestaffelt ab 2028 in Kraft. Damit verfolgt die Europäische Union (EU) einen langfristigen Transformationspfad hin zu vollständig digitalisierten Zoll- und Ursprungsverfahren.

Weiterführende Informationen: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Präferenzieller Ursprung

Neue Vereinfachungen bei Versand- und Ausfuhranmeldungen ab 1. Juli 2026

Die Generalzolldirektion informiert über neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau bei der Versand- und Ausfuhrabfertigung, die ab 1. Juli 2026 bundesweit einheitlich angewendet werden. Ziel der Änderungen ist es, Zollverfahren zu vereinfachen und die Abwicklung für Unternehmen zu beschleunigen.

Im Versandverfahren werden künftig mehrere Erleichterungen eingeführt. Dazu zählen die Zulassung fremdsprachiger Warenbeschreibungen in Versandanmeldungen sowie der Wegfall der Verpflichtung für zugelassene Empfängerinnen und Empfänger, beim Wareneingang die angegebenen Warennummern und Warenbezeichnungen zu prüfen. Darüber hinaus werden Vereinfachungen bei der Angabe des Empfängers in Versandanmeldungen, bei der Anwendung von Stempeln im Betriebskontinuitätsverfahren sowie bei der Anmeldung von Umzugsgut umgesetzt.

Auch im Ausfuhrverfahren sind Erleichterungen vorgesehen. Um besonders eilige Ausfuhrsendungen schneller abfertigen zu können, kann der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gemäß § 12 Abs. 4 AWV künftig unmittelbar vor Beginn des Verpackens oder Verladens gestellt werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die sofortige Überlassung der Ausfuhranmeldung zu beantragen.

Während die Überlassung bislang grundsätzlich erst zum Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums erfolgte, kann sie in dringenden Fällen künftig bereits unmittelbar nach Annahme der Zollanmeldung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Eilbedarf in der Ausfuhranmeldung vermerkt wird; eine gesonderte Begründung ist nicht erforderlich.

Mit diesen Neuerungen setzt die Zollverwaltung weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zollverfahren um und unterstützt Unternehmen bei einer effizienteren Abwicklung ihrer Versand- und Exportgeschäfte.

Weiterführende Informationen finden Sie im Anhang.

GZD-Z 3510-2025.00031-0017-GZD_DV.A.4-0016 und GZD-A 0610-2026.00028-0040-GZD_DV.A.4 Schreiben vom 01.06.2026

Anlage 1

Deutsche Unternehmen setzen verstärkt auf Indien: Freihandelsabkommen als Wachstumstreiber

Die aktuelle German-Indian Business Outlook-Umfrage zeigt eine außergewöhnlich positive Stimmung deutscher Unternehmen in Indien. Besonders das Anfang 2026 abgeschlossene Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien wird als wichtiger Impuls für weiteres Wachstum gesehen. 96 Prozent der befragten Unternehmen erwarten positive Auswirkungen des Abkommens auf ihre Geschäftstätigkeit.

Indien gewinnt für deutsche Unternehmen strategisch weiter an Bedeutung. Bereits 68 Prozent zählen das Land zu ihren fünf wichtigsten Märkten weltweit, während 10 Prozent Indien sogar als ihren wichtigsten Markt einstufen. Bis 2031 erwarten 92 Prozent der Unternehmen steigende Umsätze und 80 Prozent planen zusätzliche Investitionen. Zudem wird Indien zunehmend als Absatzmarkt, Produktionsstandort sowie als Standort für Dienstleistungen und Shared-Service-Center genutzt.

Gleichzeitig nimmt der Wettbewerbsdruck durch lokale Unternehmen zu. Fast die Hälfte der Befragten geht davon aus, dass indische Wettbewerber in den kommenden fünf Jahren in vielen Bereichen führend sein werden. Als Gründe werden insbesondere die hohe Innovationskraft und Dynamik indischer Unternehmen genannt.

Trotz der positiven Perspektiven bestehen weiterhin Herausforderungen. Bürokratische Hürden, Korruption und regulatorische Anforderungen werden als größte Hemmnisse genannt. Darüber hinaus sorgen geopolitische Spannungen, eine volatile US-Handelspolitik sowie steigende Energiepreise infolge der Konflikte im Nahen Osten für Unsicherheit.

EU und Sub-Sahara-Staaten schließen modernisiertes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ab

Die Europäische Union und die vier ost- und südafrikanischen Staaten Komoren, Madagaskar, Mauritius und Seychellen haben die Verhandlungen über ein modernisiertes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement – EPA) erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen ist das erste seiner Art zwischen der EU und Partnern in Subsahara-Afrika und soll als Modell für zukünftige Wirtschaftsbeziehungen zwischen Europa und Afrika dienen.

Das modernisierte EPA geht deutlich über den Warenhandel hinaus und umfasst erstmals Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen, Schutz geistigen Eigentums, digitalen Handel sowie nachhaltige Entwicklung. Ziel ist es, die wirtschaftliche Integration zu vertiefen, Investitionen zu fördern und für Unternehmen auf beiden Seiten verlässliche und transparente Rahmenbedingungen zu schaffen.

Besondere Bedeutung haben die Regelungen zum digitalen Handel, die den elektronischen Geschäftsverkehr erleichtern und Zölle auf elektronische Übertragungen ausschließen. Darüber hinaus enthält das Abkommen verbindliche Bestimmungen zu Arbeitsrechten, Umwelt- und Klimaschutz, Gleichstellung sowie verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. Ergänzend wird die Zusammenarbeit im Agrarsektor ausgebaut, um nachhaltigere Agrar- und Lebensmittelwertschöpfungsketten zu fördern.

Nach Abschluss der Verhandlungen müssen die vereinbarten Texte nun die jeweiligen Ratifizierungsverfahren durchlaufen, bevor das Abkommen in Kraft treten kann.

Weiterführende Information: EU concludes modernised Economic Partnership Agreement with Sub-Saharan Africa partners

Pazifik-Staaten stellen auf REX-System für Ursprungsnachweise um

Der Zoll informiert, dass für Ausfuhren von Waren mit präferenziellem Ursprung in der EU in die Pazifik-Staaten ab dem 1. September 2026 das bisherige System des „ermächtigten Ausführers“ durch das System des „registrierten Ausführers“ (REX) ersetzt wird. Dies geht aus einer Mitteilung der Europäischen Kommission hervor, die die Anforderungen an Ursprungsnachweise im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU–Pazifik präzisiert.

Künftig wird die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Pazifik-Staaten grundsätzlich nur noch gewährt, wenn eine Ursprungserklärung auf der Rechnung von einem registrierten Ausführer abgegeben wird. Die bisher verwendeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Pazifik-Staaten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt. Registrierte Ausführer müssen ihre REX-Nummer in der Ursprungserklärung angeben. Liegt keine REX-Registrierung vor, kann die Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ohne Angabe einer REX-Nummer ausgestellt werden.

Die Umstellung ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung und Vereinheitlichung der Ursprungsnachweisverfahren im Präferenzhandel. Die Registrierung als Ausführer erfolgt über das Zoll-Portal.

Weiterführende Informationen: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Warenverkehr mit den Pazifik-Staaten

EU will CBAM ausweiten und Schlupflöcher schließen

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich im Rat auf ihre gemeinsame Position zur geplanten Erweiterung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) verständigt. Die Finanzminister haben dabei den Vorschlag der Europäischen Kommission weitgehend übernommen.

Vorgesehen ist, den Anwendungsbereich des CBAM künftig auf zahlreiche nachgelagerte Produkte aus den Sektoren Eisen, Stahl und Aluminium auszuweiten. Ziel der Erweiterung ist es, bestehende Umgehungsmöglichkeiten zu schließen. Bislang unterliegen vor allem Rohstoffe und Grundmaterialien den CBAM-Regelungen. Künftig sollen auch zahlreiche weiterverarbeitete Produkte erfasst werden, um zu verhindern, dass emissionsintensive Produktionsschritte außerhalb der EU erfolgen und die fertigen Produkte anschließend ohne vergleichbare CO₂-Kosten in den europäischen Markt gelangen.

Nach aktuellem Stand betrifft die geplante Ausweitung rund 180 stahl- und aluminiumintensive Produktgruppen. Darunter fallen unter anderem Metallhalterungen, Zylinder, Industrieheizkörper, Gussmaschinen, Fahrzeugkomponenten sowie verschiedene Haushalts- und Gebrauchsgüter. Die Maßnahme soll nach dem Willen der Kommission bereits ab dem 1. Januar 2028 gelten, muss jedoch noch vom Europäischen Parlament und dem Rat endgültig beschlossen werden.

Strengere Regeln für Ausnahmen

Parallel zur Ausweitung des Anwendungsbereichs sprechen sich die Mitgliedstaaten für strengere und objektivere Kriterien bei möglichen CBAM-Ausnahmen aus. Der Rat geht damit über den ursprünglichen Kommissionsvorschlag hinaus. Besonders die europäische Düngemittelindustrie hatte sich für weitergehende Ausnahmeregelungen eingesetzt. Nach der Position des Rates sollen solche Ausnahmen jedoch nur unter klar definierten Bedingungen greifen. Diskutiert wird unter anderem ein Mechanismus, der erst bei außergewöhnlich starken Preissteigerungen aktiviert werden könnte. Aus Sicht der betroffenen Branchen liegt die Schwelle hierfür zu hoch, während die Mitgliedstaaten auf transparente und nachvollziehbare Kriterien zur Vermeidung von Marktverzerrungen verweisen.

Auswirkungen auf Handel und Lieferketten

Die geplante Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte wird von Handelsunternehmen vielfach mit Sorge betrachtet.

Aus Sicht des BGA und des BDEx sind viele Unternehmen auf globale Lieferketten und den Import von Vorprodukten angewiesen, die in Europa nicht oder nicht in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Eine Ausweitung des CBAM auf zahlreiche weiterverarbeitete Industrieprodukte würde für Importeure zusätzliche Nachweis-, Dokumentations- und Berichtspflichten mit sich bringen und die Komplexität der Beschaffungsprozesse weiter erhöhen. Besonders kritisch ist, dass die neuen Regelungen nicht nur die unmittelbar betroffenen Importeure erfassen würden, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu höheren Kosten und zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen könnten. Gerade für mittelständische Unternehmen besteht die Gefahr, dass die Erfüllung der CBAM-Vorgaben erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen bindet, ohne dass ein entsprechender klimapolitischer Mehrwert sichergestellt ist.

Der BGA und der BDEx setzen sich daher (weiter) für eine möglichst praxistaugliche, verhältnismäßige und bürokratiearme Ausgestaltung des CBAM ein. Notwendig sind klare Regeln, rechtssichere Verfahren sowie realistische Nachweisanforderungen für Importeure. Gleichzeitig müssen internationale Lieferketten funktionsfähig bleiben und die Versorgung der europäischen Industrie mit wettbewerbsfähigen Vorprodukten gewährleistet werden. Die weitere Ausweitung des CBAM sollte daher sorgfältig auf ihre Auswirkungen für den Außenhandel und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Europa geprüft werden.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Auch wenn die Ausweitung noch nicht endgültig beschlossen ist, zeichnet sich eine politische Mehrheit für eine Stärkung des CBAM ab. Unternehmen mit Importen von stahl- und aluminiumintensiven Vorprodukten oder Enderzeugnissen sollten die weiteren Verhandlungen aufmerksam verfolgen und frühzeitig prüfen, ob ihre Lieferketten künftig in den Anwendungsbereich fallen könnten.

Weiterführende Informationen: Council moves to strengthen the EU’s carbon border adjustment mechanism

EU und Vereinigtes Königreich veröffentlichen Leitlinien zum SPS-Abkommen und bereiten Gipfeltreffen vor

Die britische Regierung hat neue Leitlinien für Unternehmen zur Umsetzung des geplanten SPS-Abkommens (Sanitary and Phytosanitary Agreement) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Das Abkommen soll den Handel mit Lebensmitteln, Pflanzen und tierischen Erzeugnissen erleichtern, indem Gesundheits-, Hygiene- und Pflanzenschutzvorschriften stärker angeglichen und Grenzkontrollen reduziert werden.

Unternehmen aus den Bereichen Lebensmittelproduktion, Herstellung und Logistik werden darauf hingewiesen, ihre Produkte und Prozesse auf die Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften zu Lebensmittelstandards, Produktsicherheit und Kennzeichnung zu überprüfen. Dies kann auch Unternehmen betreffen, die nicht unmittelbar in die EU exportieren, deren Lieferketten oder Geschäftspartner jedoch von den neuen Anforderungen betroffen sind.

Über das SPS-Abkommen hatten wir bereits in früheren AWI-Ausgaben berichtet. Ziel der Vereinbarung ist es, Handelshemmnisse im Agrar- und Lebensmittelsektor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abzubauen und den Warenverkehr durch eine engere regulatorische Zusammenarbeit zu erleichtern.

Zudem haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich angekündigt, dass ihr zweiter bilateraler Gipfel am 22. Juli 2026 in Brüssel stattfinden wird. Das Treffen soll die Zusammenarbeit weiter vertiefen und den im Jahr 2026 gestarteten Neustart der EU-UK-Beziehungen voranbringen.

Neues Stahlinstrument mit zusätzlichen Zöllen ab 1. Juli 2026

Ab dem 1. Juli 2026 gilt in der EU das neue Stahlinstrument gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union. Es ersetzt die bisherigen Schutzmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, die zum 30. Juni 2026 auslaufen. Für bestimmte Stahlerzeugnisse werden zusätzliche Zölle in Höhe von 50 % erhoben, die neben dem regulären Drittlandszoll sowie gegebenenfalls bestehenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen anfallen.

Gleichzeitig sieht die Verordnung für jede betroffene Warengruppe zollfreie Einfuhrkontingente vor. Solange diese Kontingente nicht ausgeschöpft sind, entfällt der zusätzliche Zoll. Die Kontingente werden nach dem sogenannten Windhundverfahren (First Come, First Served) gemäß dem Unionszollkodex verwaltet. Die Aufteilung der Kontingentsmengen auf einzelne Ursprungsländer sowie weitere Einzelheiten zur praktischen Umsetzung werden in einem noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission festgelegt.

Weiterführende Informationen: Zoll online – Fachmeldungen – Stahlinstrument – neue zusätzliche Zölle auf Stahlerzeugnisse

Exportfinanzierung / -Kreditsicherung

G7-Exportkreditagenturen beraten über Unterstützung nationaler Industriestrategien

Vertreter der Exportkreditagenturen (ECAs) der G7-Staaten trafen sich Ende April in Washington D.C., um über die zukünftige Rolle staatlicher Exportfinanzierungsinstrumente in einem sich wandelnden globalen Wirtschafts- und Wettbewerbsumfeld zu beraten.

Im Mittelpunkt der Gespräche standen Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Volkswirtschaften. Diskutiert wurden unter anderem die Förderung strategischer Industrien, die Sicherung widerstandsfähiger Lieferketten sowie die Finanzierung von Projekten im Bereich kritischer Rohstoffe. Darüber hinaus tauschten sich die Teilnehmer über Kooperationsmöglichkeiten in Zukunftsfeldern wie Künstlicher Intelligenz aus.

Ein weiterer Schwerpunkt war die geplante Modernisierung des OECD-Konsensus für staatlich unterstützte Exportkredite. Die Teilnehmer betonten die Bedeutung moderner und flexibler Finanzierungsinstrumente zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Resilienz und Energiesicherheit.

Die G7-Partner vereinbarten, die Zusammenarbeit im Rahmen der anstehenden OECD-Verhandlungen fortzusetzen. Das nächste Treffen soll 2027 in Paris stattfinden.

Weiterführende Informationen: EKG-Report 368

Deutsch-türkische Zusammenarbeit stärkt Exportfinanzierung in Drittmärkten

Die türkische Exportkreditagentur Turk Eximbank und die Exportkreditgarantien des Bundes haben ein Rückversicherungsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit bei internationalen Projekten weiter auszubauen.

Die Vereinbarung schafft einen Rahmen für gemeinsame Finanzierungs- und Absicherungslösungen bei Projekten in Drittländern. Dabei kann eine Exportkreditagentur die Finanzierung eines Projekts absichern, während die andere die Rückversicherung für Lieferungen und Leistungen aus dem jeweiligen Land übernimmt.

Durch die strukturierte Risikoteilung sollen wettbewerbsfähigere und flexiblere Finanzierungslösungen ermöglicht werden. Für deutsche Exporteure ergeben sich dadurch zusätzliche Möglichkeiten, sich an internationalen Projekten zu beteiligen und diese mit staatlicher Unterstützung zu finanzieren.

Weiterführende Informationen: EKG-Report 368

Deutschland und Korea vertiefen Zusammenarbeit bei Exportkreditgarantien

Im Rahmen der 10. bilateralen Konsultationen zwischen Deutschland und der koreanischen Exportkreditagentur K-Sure tauschten sich beide Seiten Mitte April in Berlin über aktuelle Entwicklungen in der Exportförderung aus.

Im Fokus standen gemeinsame Herausforderungen wie geopolitische Unsicherheiten, Lieferkettenrisiken und der technologische Wandel. Darüber hinaus wurden strategische Zukunftsbranchen wie digitale Infrastruktur, Künstliche Intelligenz sowie neue Ansätze zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit diskutiert.

Thema der Gespräche war zudem die weitere Modernisierung des OECD-Konsensus für staatlich unterstützte Exportkredite sowie die Zusammenarbeit mit multilateralen Entwicklungsbanken.

Beide Seiten vereinbarten, den regelmäßigen Austausch fortzuführen und die Zusammenarbeit weiter auszubauen.

Weiterführende Informationen: EKG-Report 368

CIRR-Programme: Neue Fördermöglichkeiten für deutsche Exporteure

Die CIRR-Programme des Bundes unterstützen deutsche Unternehmen bei der Finanzierung von Exportgeschäften in Schwellen- und Entwicklungsländern durch langfristige Kredite zu festen Zinssätzen. Die Programme werden über die KfW umgesetzt und durch Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert.

Anfang 2026 wurden die Förderprogramme umfassend weiterentwickelt. Beim ERP-CIRR-Programm wurde der Zugang für größere Unternehmen erleichtert, sofern ein ausreichender Anteil der Lieferungen aus dem Mittelstand stammt. Gleichzeitig wurde der bisherige regionale Fokus des Afrika-CIRR-Programms auf alle Länder der DAC-Liste ausgeweitet.

Darüber hinaus können beide Programme künftig kombiniert werden, wodurch auch größere Finanzierungsvorhaben flexibler unterstützt werden können.

Die Anpassungen sollen die Attraktivität der Programme erhöhen und Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten eröffnen, ihre internationalen Projekte mit langfristigen Festzinsfinanzierungen umzusetzen. Für Exporteure können die CIRR-Programme damit einen wichtigen Wettbewerbsvorteil bei internationalen Ausschreibungen und Investitionsprojekten darstellen.

Weiterführende Informationen: EKG-Report 368

Veranstaltungen

Workshop zum India-Middle East-Europe Economic Corridor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) lädt zu einem Workshop zum India-Middle East-Europe Economic Corridor (IMEC) ein. Die Initiative wurde im September 2023 von Deutschland, Frankreich, Indien, Italien, Saudi-Arabien, den USA, den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie der EU-Kommission im Rahmen des G20-Gipfels in Neu-Delhi mit einem Memorandum of Understanding auf den Weg gebracht.

Ziel von IMEC ist der Aufbau eines internationalen Wirtschafts- und Infrastrukturkorridors zwischen Indien, dem Mittleren Osten und Europa. Die Initiative gewinnt zunehmend an politischer Bedeutung und wird von den beteiligten Staaten aktiv vorangetrieben.

Für die deutsche Wirtschaft könnten sich daraus neue wirtschaftliche Potenziale und Kooperationsmöglichkeiten ergeben. Im Rahmen des Workshops möchte das BMWE gemeinsam mit Unternehmen und relevanten Akteuren Chancen und Perspektiven der Initiative diskutieren. Hierfür wurde zudem Herr Ralph Böhme als IMEC-Sondergesandter benannt.

Datum:           Donnerstag, 2. Juli 2026

Uhrzeit:          09:30 bis 13:00 Uhr

Ort:                 Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), Ludwigkirchplatz 3, 10719 Berlin

Link:               IMEC: Strategische Perspektiven für Güter, Digitales und Energie für die deutsche Wirtschaft – dena Veranstaltungen

Webinar: Digitale Lieferscheine zwischen Handel und Logistik

Der BGA bietet ein Webinar zum Thema „Digitaler Lieferschein durch zentrale Infrastrukturen?“ an. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der digitale Austausch von Lieferscheindaten entlang der Supply Chain effizient und interoperabel gestaltet werden kann.

Während in Handel und Industrie noch häufig papierbasierte Lieferscheine, manuelle Abstimmungen und aufwendige Archivierungsprozesse genutzt werden, steigt der Druck zur Digitalisierung. Verschiedene Lösungsanbieter ermöglichen bereits den digitalen Austausch von Lieferscheindaten zwischen Herstellern, Logistikdienstleistern und Kunden. Im Webinar wird diskutiert, ob diese Ansätze den Anforderungen des Großhandels und der Logistik hinsichtlich Produkt- und Prozessqualität gerecht werden.

Als Gastreferent wird Alijoscha Rix teilnehmen und Einblicke in das Projekt Cloud4Log geben.

Datum:           6. Juli 2026

Uhrzeit:          10:30-11:30 Uhr

Ort:                  Online

Link:               BGA Webinar: Digitaler Lieferschein durch zentrale Infrastrukturen?

Webinar: Cyber Resilience in der Ära von KI-Angriffen

Der BGA bietet ein Webinar zum Thema „Cyber Resilience in der Ära von KI-Angriffen“ an.

Im Mittelpunkt des Webinars stehen die aktuellen Diskussionen rund um leistungsfähige KI-Modelle und deren mögliche Auswirkungen auf die Cybersicherheit. Anlass sind die jüngsten Entwicklungen um den KI-Anbieter Anthropic und dessen Modell Mythos, dessen Veröffentlichung aufgrund von Sicherheitsbedenken zunächst eingeschränkt wurde. Die Ereignisse haben eine breite Debatte über die Risiken und Chancen moderner KI für die IT-Sicherheit ausgelöst.

Als Gastreferent wird Ilja Schlak, Chief Information Security Officer von Nortal Deutschland, die bekannten Informationen zur Leistungsfähigkeit solcher Modelle einordnen und anhand von Praxisbeispielen demonstrieren, welche Herausforderungen sich daraus für Unternehmen ergeben können. Dabei wird insbesondere beleuchtet, welche Anforderungen künftig an Cyber-Security-Architekturen und die Sicherheit von Lieferketten gestellt werden.

Die Einladung kann gerne an interessierte Mitgliedsunternehmen weitergeleitet werden.

Datum:           7. Juli 2026

Uhrzeit:          13:00-14:00 Uhr

Ort:                 Online-Webinar

Link:              https://eveeno.com/241888563

Webinar: Künstliche Intelligenz im Welthandel

Dieses Webinar von Germany Trade & Invest behandelt praxisrelevante Fragestellungen rund um den Einsatz von KI im internationalen Handel. Thematisiert werden unter anderem die Anwendung von Zollrecht im digitalen Raum, Marktzugangsfragen für digitale Dienstleistungen sowie urheberrechtliche Aspekte von KI-generierten Inhalten.

Datum:           Donnerstag, 9. Juli 2026

Uhrzeit:          10:00 Uhr

Ort:                 Digital

Link:               Anmeldung

„Fit for Trade“: Vorbereitung auf Zollbetriebsprüfungen, Auditierungen und Neubewilligungen

Der Außenhandelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. (AHV NRW) lädt gemeinsam mit der BBG Bundesbetriebsberatungsstelle GmbH zur nächsten Veranstaltung der Reihe „Fit for Trade“ ein. Im Mittelpunkt steht die Vorbereitung von Unternehmen auf Zollbetriebsprüfungen, Auditierungen sowie die Beantragung und Neubewertung von Zollbewilligungen.

Das Seminar vermittelt praxisnah, wie Unternehmen sich auf Prüfungen durch die Zollverwaltung vorbereiten können, welche Rechte und Pflichten dabei bestehen und welche Risiken sowie möglichen Konsequenzen bei festgestellten Mängeln drohen. Zudem werden Unterschiede zwischen Betriebsprüfungen und Auditierungen erläutert sowie konkrete Handlungsempfehlungen für einen erfolgreichen Prüfungsverlauf gegeben.

Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Zollverantwortliche, Mitarbeitende mit Zollaufgaben sowie Entscheidungsträger im Bereich Trade Compliance und Supply Chain Management.

Referent ist Frank Grosskopf

Datum:           16. Juli 2026

Zeit:                13:00-18:30 Uhr

Ort:                 Industrie-Club Gelsenkirchen

Link:               https://ahv.nrw/event/zollbetriebspruefungen-auditierungen-und-neubewilligungen/

Webinar: Zukunftsfit Tour 2026 – Zukunft gestalten, Chancen nutzen

Die #HANDELdigital Zukunftsfit Tour 2026 bringt aktuelle Zukunftsthemen des Handels direkt in die Praxis. Im Mittelpunkt stehen Digitalisierung, Nachhaltigkeit und neue Kompetenzen, die Unternehmen dabei unterstützen, sich erfolgreich für die kommenden Jahre aufzustellen.

Neben den Tourstopps in fünf österreichischen Städten bietet die Initiative auch digitale Formate mit Experten-Inputs, Best-Practice-Beispielen und konkreten Anwendungsfällen für den Geschäftsalltag. Nutzen Sie die Gelegenheit, neue Ideen kennenzulernen, sich mit Fachleuten auszutauschen und wertvolle Impulse für Ihren Betrieb mitzunehmen.

Praxisnahe KI-Anwendungen im Handel

Datum:           Dienstag, 21. Juli 2026

Uhrzeit:          15:00 Uhr

Ort:                 Digital

Link:               KI-Anwendungen im Handel – WKO

 

Erfolgsrezepte für die nächste Generation von Verkaufsflächen

Datum:           Dienstag, 28. Juli 2026

Uhrzeit:          15:00 Uhr

Ort:                 Digital

Link:               Handel 2026+: Erfolgsrezepte für die nächste Generation von Verkaufsflächen – WKO