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Außenwirtschaftsinformation 7/2026

Aktuelles

USA führen neue Section-301-Zölle wegen Zwangsarbeit ein

Die US-Regierung hat am 24. Juli 2026 neue Zölle nach Section 301 des Trade Act auf Einfuhren aus 60 Volkswirtschaften eingeführt. Die Bekanntmachung des US-Handelsbeauftragten (USTR) über die endgültigen Maßnahmen in den Section-301-Untersuchungen zu Zwangsarbeit finden Sie im Anhang.

Worum geht es?

Begründet wird die Maßnahme damit, dass die betroffenen Länder die Einfuhr von Waren, die ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, entweder nicht ausreichend verbieten oder entsprechende Verbote nicht wirksam durchsetzen. Die Zölle gelten grundsätzlich für sämtliche Waren aus den untersuchten Volkswirtschaften und nicht nur für konkret mit Zwangsarbeit in Verbindung stehende Produkte.

Vier unterschiedliche Zollbehandlungen:

Die Höhe und Berechnung des Zolls richtet sich danach, wie die USA das jeweilige Zwangsarbeitsregime des Handelspartners bewerten:

  • 17 Volkswirtschaften, darunter Kanada, Mexiko, Indien und das Vereinigte Königreich, unterliegen einem pauschalen zusätzlichen Zoll von 10 Prozent.
  • Für die EU und Taiwan gilt ein Zielzoll von insgesamt 10 Prozent, wobei der reguläre US-Meistbegünstigungszoll angerechnet wird.
  • Für Japan, Südkorea und die Schweiz gilt entsprechend eine Gesamtbelastung von 12,5 Prozent einschließlich MFN-Zoll.
  • Die übrigen 38 Volkswirtschaften, darunter China, Brasilien, Vietnam und Russland, unterliegen einem pauschalen zusätzlichen Zoll von 12,5 Prozent. Für China und Brasilien kommt dieser Zoll grundsätzlich zu bereits bestehenden Section-301-Zöllen hinzu.

 Sonderregelung für die EU

Die EU gehört zu den sechs Volkswirtschaften, denen USTR nicht das Fehlen eines Zwangsarbeitsimportverbots, sondern dessen unzureichende Durchsetzung vorwirft. Neben der EU betrifft dieser Vorwurf Kanada, Ecuador, Indonesien, Mexiko und Pakistan. Für nicht ausgenommene EU-Produkte gilt:

  • Liegt der reguläre MFN-Zoll unter 10 Prozent, wird ein Section-301-Zoll nur in der Höhe erhoben, die erforderlich ist, um insgesamt 10 Prozent zu erreichen.
  • Liegt der MFN-Zoll bereits bei mindestens 10 Prozent, beträgt der neue Section-301-Zoll null.

Der USTR bezeichnet diese Deckelung ausdrücklich als mit den bilateralen Handelsvereinbarungen beziehungsweise ähnlichen Absprachen vereinbar.

Umfangreiche Ausnahmen

Die Maßnahme enthält zahlreiche allgemeine und länderspezifische Ausnahmen. Die universelle Ausnahmeliste umfasst rund 2.120 Zollpositionen, wobei die Begünstigung teilweise an besondere Verwendungszwecke gebunden ist:

  • 863 Zollpositionen sind generell ausgenommen,
  • 541 nur bei Verwendung in der zivilen Luftfahrt,
  • 700 nur bei pharmazeutischer Verwendung,
  • 16 nur für ausdrücklich bezeichnete Waren.

Daneben bestehen zusätzliche länderspezifische Ausnahmelisten für 13 Volkswirtschaften, darunter die EU. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte:

  • Rohstoffe und nicht ausreichend in den USA verfügbare Güter,
  • Arzneimittel und pharmazeutische Vorprodukte,
  • Produkte der zivilen Luftfahrt,
  • Waren, deren Verzollung erhebliche Versorgungsstörungen verursachen könnte,
  • Güter, die bereits unter bestimmte Section-232-Regime fallen,
  • Informationsmaterialien und humanitäre Spenden.
  • Für Kanada und Mexiko bleiben außerdem Waren verschont, die zollfrei nach dem USMCA eingeführt werden. Die bloße Berechtigung für ein anderes Präferenzprogramm schützt dagegen nicht automatisch vor dem neuen Zoll.

Übergangs- und Verfahrensregeln

Die Zölle gelten für Waren, die seit dem 24. Juli 2026 in den USA zum Verbrauch abgefertigt werden. Eine kurze Übergangsregelung gilt für Waren, die bereits vor diesem Zeitpunkt auf dem letzten Transportweg unterwegs waren und spätestens am 28. Juli eingeführt werden. Ein förmliches Verfahren, mit dem einzelne Unternehmen weitere Produktausnahmen beantragen könnten, ist nicht vorgesehen. Ebenso gibt es keine festgelegte regelmäßige Überprüfung. Änderungen müssten daher über die allgemeinen Befugnisse nach Section 307 des Trade Act erfolgen. Zollpflichtige Waren, die in eine US-Freihandelszone verbracht werden, müssen grundsätzlich den Status „privileged foreign status“ erhalten, wodurch die spätere Zollbehandlung bereits beim Eintritt in die Zone festgelegt wird.

Hintergrund & Einordnung

Die Maßnahme ist weniger ein gezieltes Instrument gegen nachweislich unter Zwangsarbeit hergestellte Waren als ein breit angelegtes handelspolitisches Druckmittel. Die USA sanktionieren nicht bestimmte Lieferketten oder Unternehmen, sondern grundsätzlich die gesamte Wareneinfuhr aus den betroffenen Volkswirtschaften.

Zugleich dient die neue Section-301-Maßnahme erkennbar dazu, die frühere pauschale Zollbelastung auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen. Der Supreme Court hatte am 20. Februar 2026 entschieden, dass der Präsident auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act keine Zölle verhängen darf, und damit Trumps IEEPA-Zölle für unzulässig erklärt. Die anschließend eingeführten, zunächst befristeten globalen Zehn-Prozent-Zölle liefen am 24. Juli aus. Nahezu nahtlos treten nun die Zwangsarbeitszölle nach Section 301 an ihre Stelle. Die Zwangsarbeitsbegründung ist damit nicht nur ein arbeits- und menschenrechtliches Anliegen, sondern zugleich das rechtliche Vehikel, mit dem Trump die vom Supreme Court verworfenen Pauschalzölle weitgehend ersetzt.

Für die EU ist die Belastung gegenüber vielen anderen Ländern begrenzt: MFN-Zoll und neuer Section-301-Zoll werden zusammen auf 10 Prozent gedeckelt. Der neue Zoll wird damit nach dem Wortlaut der Verfügung nicht zusätzlich auf die allgemeine 15-Prozent-Obergrenze der Turnberry-Vereinbarung aufgeschlagen. Für viele Waren würde die Gesamtbelastung dann grundsätzlich bei zehn Prozent liegen.

Problematisch ist der Präzedenzfall: Section 301 wird nicht mehr nur gegen konkrete diskriminierende Handelspraktiken eingesetzt, sondern gegen die allgemeine Gesetzgebung und Vollzugspraxis von 60 Handelspartnern. Damit schafft die US-Regierung eine neue, sehr weit auslegbare Grundlage für nahezu globale Pauschalzölle und umgeht zumindest politisch die Grenzen, die der Supreme Court dem Einsatz von Notstandsbefugnissen gesetzt hat. Die handelspolitische Unsicherheit wird daher nicht beseitigt, sondern lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage verlagert.

FLIP 301 Investigation Final Action FRN 7-23-26 FINAL

EU-Kommission schlägt Steuervereinfachungspaket zur Entlastung von Unternehmen vor

Am 24. Juni 2026 hat die Europäische Kommission ihr mit Spannung erwartetes Paket zur Steuervereinfachung veröffentlicht, mit dem die Einhaltung steuerlicher Vorgaben erleichtert, der Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduziert und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts gestärkt werden sollen.

Das Paket umfasst zwei Gesetzgebungsvorschläge: einen Omnibus zur direkten Besteuerung sowie eine Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC). Ziel ist es, die EU-Steuervorschriften zu modernisieren, effizienter auszugestalten und an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen, ohne den Schutz vor Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu verringern.

Laut Kommission sollen dadurch jährliche Einsparungen von rund 8 Milliarden Euro für Unternehmen erzielt werden, darunter etwa 3,3 Milliarden Euro durch geringere Verwaltungskosten.

Der Omnibus-Vorschlag zur direkten Besteuerung sieht eine Reihe von Änderungen bestehender EU-Steuerrichtlinien vor, darunter:

  • die Abschaffung von Quellensteuern auf grenzüberschreitende Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen zwischen EU-Unternehmen, verbunden mit der Streichung von vorherigen Genehmigungsverfahren sowie vereinfachten Erstattungsprozessen. Nach Angaben der Kommission könnte allein diese Maßnahme Einsparungen für Unternehmen von rund 5,3 Milliarden Euro jährlich ermöglichen;
  • die Ausweitung der Mutter-Tochter-Richtlinie auf Pensionsinstitutionen;
  • die Einführung eines gemeinsamen Mindeststandards, der eine sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter F&E-bezogener Investitionen ermöglicht, um Innovation und Investitionen in der EU zu fördern;
  • die Vereinfachung der Zinsschrankenregelungen der ATAD, einschließlich einer verpflichtenden De-minimis-Schwelle sowie Ausnahmen für bestimmte Drittfinanzierungsstrukturen, wodurch die Compliance-Kosten um schätzungsweise 500 Millionen Euro pro Jahr sinken sollen;
  • sowie die Straffung des Zusammenspiels zwischen den Regelungen zu beherrschten ausländischen Gesellschaften (CFC-Regeln) und dem Pillar-Two-Rahmen, um Überschneidungen zu reduzieren und die Einhaltung für multinationale Unternehmen zu vereinfachen.

Parallel zum Omnibus hat die Kommission zudem eine Neufassung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit (DAC) vorgeschlagen. Während die DAC in erster Linie den Austausch von Steuerinformationen zwischen den Mitgliedstaaten regelt, legt sie auch verschiedene Berichtspflichten für Unternehmen fest. Die Neufassung soll den bestehenden Rahmen in einem einzigen Rechtsinstrument konsolidieren und gleichzeitig unnötige Berichtspflichten reduzieren. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • die Abschaffung bestimmter DAC6-Meldepflichten für multinationale Unternehmensgruppen, die bereits den Pillar-Two-Regelungen unterliegen;
  • die Streichung von Berichtspflichten für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die aus Sicht der Steuerverwaltungen nur einen geringen Mehrwert bieten, wodurch die Gesamtzahl der Meldungen sinkt;
  • die Anhebung der Meldeschwellen für den Online-Verkauf von Waren, wodurch viele private Verkäufer von Berichtspflichten befreit werden und die Compliance-Kosten für digitale Plattformen sinken;
  • sowie vereinfachte Meldeanforderungen für Country-by-Country-Reporting und Pillar-Two-Zusatzsteuererklärungen.

Die Vorschläge werden nun von den Mitgliedstaaten im Rat der EU beraten, nachdem das Europäische Parlament konsultiert wurde.

Weiterführende Informationen: European Commission proposes landmark tax simplification package to streamline compliance and boost competitiveness – Taxation and Customs Union

EUDR: Delegierter Rechtsakt mit neuen Änderungen auf dem Weg und neue Online-Schulungen

Mit Blick auf den Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) schreitet der Vereinfachungsprozess weiter voran. Inzwischen liegt ein Entwurf des delegierten Rechtsakts (Delegated Act) zur Änderung von Anhang I der EUDR vor, der den Anwendungsbereich der Verordnung regelt. Dabei handelt es sich noch nicht um die finale Fassung des Kommissionsvorschlags.

Zu den wichtigsten vorgesehenen Änderungen gehört der Vorschlag einer verlängerten Übergangsfrist für neu in den Anwendungsbereich aufgenommene Produkte bis zum 30. Dezember 2027. Dadurch erhalten Unternehmen, deren Produkte erstmals unter die EUDR fallen und die sich nun neu auf die Anforderungen vorbereiten müssen, mehr Zeit für die Umsetzung.

Darüber hinaus sieht der Kommissionsvorschlag unter anderem vor, dass Abfälle, gebrauchte Waren und Warenmuster, Bambus und Rattan, Korrespondenz- sowie Marketingmaterialien, Leder und bestimmte Fleischerzeugnisse ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Gleichzeitig werden bestimmte Seifen und chemische Erzeugnisse, Ersatz- und Serviceverpackungen sowie bestimmte verarbeitete Rindfleischerzeugnisse künftig erfasst.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat haben nun jeweils zwei Monate (mit möglicher Verlängerung um weitere zwei Monate) Zeit, Einwände zu erheben. Gegenwind wird unter anderem im Bereich der Ausnahme von Leder erwartet.

EUDR-Informationssystem: Aktueller Stand und Schulungen

Zudem gibt es Fortschritte bei der technischen Umsetzung: die EU-Kommission hat das Informationssystem TRACES, welches zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen zu nutzen ist, wieder in Betrieb genommen. Seit Anfang Juli sind sowohl das Livesystem als auch die Testumgebung wieder erreichbar.

Nach der Wiederinbetriebnahme des Informationssystems werden nun die Online-Schulungen zum EUDR-Informationssystem wieder aufgenommen. Hierfür hat die Europäische Kommission am 29. Juli 2026 auf ihrer Internetseite neue Termine für Ende Juli bis Mitte August veröffentlicht. Die Online-Schulungen umfassen eine Demonstration der bestehenden Funktionen des Informationssystems im Zusammenhang mit der Einreichung von Sorgfaltserklärungen.

Die veröffentlichten Schulungen richten sich in erster Linie an Unternehmen, die zur Abgabe einer vollständigen Sorgfaltserklärung im Informationssystem verpflichtet sind (d.h. vorgelagerte Marktteilnehmer). Weitere Schulungstermine, darunter spezielle Veranstaltungen für Kleinst- und Kleinunternehmen der Primärstufe (MSPOs) zur Einreichung vereinfachter Sorgfaltserklärungen werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Sie finden die Termine sowie die Möglichkeit zur Anmeldung hier (siehe Rubrik „Training and User Manuals“).

Leitlinien für die Anwendung der Zwangsarbeitsverordnung veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat am 26. Juni 2026 die Leitlinien für die Anwendung der Zwangsarbeitsverordnung veröffentlicht (s. Anlage). Diese haben keinen rechtsverbindlichen Charakter, nehmen jedoch in der Praxis eine wichtige Rolle ein.

Hintergrund

Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht, nicht bereitgestellt und nicht aus der EU exportiert werden. Das Verbot gilt unabhängig davon, aus welchem Land das Produkt stammt, welcher Branche es zuzuordnen ist oder wie groß der mit Zwangsarbeit hergestellte Anteil am Endprodukt ist.

Wesentlicher Inhalt

Die Leitlinien umfassen Erläuterungen zu den folgenden Aspekten:

  • Rechtsrahmen
  • Anwendungsbereich der Verordnung
  • Untersuchungsverfahren
  • Durchsetzung und Sanktionen
  • Leitlinien für Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Zwangsarbeit
  • Übermittlung von Informationen über mögliche Verstöße gegen das Verbot der Zwangsarbeit.

Im Detail

Die Leitlinien für Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit stellen fest, dass die Zwangsarbeitsverordnung keine neuen gesetzlichen Sorgfaltspflichten enthält. Unternehmen bleiben jedoch verantwortlich dafür, dass ihre Produkte nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Auf mehr als zwanzig Seiten werden umfassende Empfehlungen für die Unternehmen zur Identifizierung, Bewertung, Vermeidung, Minderung und Beendigung von Risiken von Zwangsarbeit in ihren Geschäftsaktivitäten und Lieferketten gegeben, welche unabhängig von der Größe der Unternehmen gelten. Die Kommission orientiert sich dabei eng an den OECD-Leitlinien für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln – die ebenfalls nicht rechtsverbindlich sind – und deren sechsstufigem Ansatz. Dieser Ansatz reicht von der Verankerung entsprechender Prozesse im Risikomanagement über Risikoanalysen und Präventionsmaßnahmen bis hin zu Überwachungs-, Berichts- und Abhilfemechanismen und geht über die Vorgaben der EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) hinaus.

Bewertung

Die Leitlinien verfehlen das Ziel, den Unternehmen eine klare Orientierung zu bieten. Vielmehr bringen sie mehr Rechtsunsicherheit mit sich und die Gefahr, dass alle Unternehmen unabhängig von deren Größe oder Umsatzvolumen de facto zusätzliche Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht treffen. Die Leitlinien legen die geltende Verordnung falsch aus: Im Rechtstext ist explizit festgelegt, dass sich die Verordnung allein an mitgliedsstaatliche Behörden und nicht an Unternehmen richtet. Damit betreibt die Europäische Kommission „Gold-Plating“. Zwar weisen die Leitlinien ausdrücklich darauf hin, dass sie keine eigenständigen Verpflichtungen oder Sorgfaltspflichten für Unternehmen begründen. Gleichzeitig wird die Durchführung von Sorgfaltsmaßnahmen jedoch als Instrument zur Erkennung und Vermeidung von Risiken von Zwangsarbeit angesehen. Insgesamt besteht verordnungswidrig die Gefahr von Doppelstrukturen und widersprüchlichen Anforderungen an Unternehmen.

Die Leitlinien stehen in Konflikt mit dem Anwendungsbereich der CSDDD: Die Probleme der Kohärenz zwischen der Zwangsarbeitsverordnung und der CSDDD werden nicht gelöst. Die Europäische Kommission hätte in den Leitlinien ausdrücklich auf die CSDDD hinweisen sowie die hierzu in Erarbeitung befindlichen Anwendungsleitlinien verweisen und damit eine einheitliche Auslegung und Anwendung des europäischen Sorgfaltspflichtenrahmens unterstützen sollen.

Anlage: Anl_XI_045_26

Irland übernimmt die EU-Ratspräsidentschaft: Themen und Ziele

Seit dem 1. Juli 2026 hat Irland turnusgemäß zum achten Mal die Ratspräsidentschaft der Europäischen Union übernommen. Gemeinsam mit Litauen und Griechenland bildet Irland den aktuellen Dreiervorsitz und wird den Vorsitz bis zum 31. Dezember 2026 ausüben.

Unter dem Leitmotiv „Strength through Unity“ (Stärke durch Einheit) setzt die irische Präsidentschaft ihren Schwerpunkt auf die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, den Schutz gemeinsamer Werte sowie die Sicherheit Europas. Gleichzeitig sollen Querschnittsthemen wie die fortgesetzte Unterstützung der Ukraine und die globale Handlungsfähigkeit der EU in allen Politikbereichen berücksichtigt werden.

Ein zentrales Vorhaben der kommenden sechs Monate wird die Ausgestaltung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2028–2034 sein. Mit den anstehenden Verhandlungen über den künftigen EU-Haushalt werden wichtige Weichen für Investitionen in Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Digitalisierung und Sicherheit gestellt.

Binnenmarkt weiter stärken

Ein besonderes Augenmerk legt die irische Ratspräsidentschaft auf die Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarktes. Aufbauend auf der „Roadmap One Europe, One Market“ sollen insbesondere grenzüberschreitende Hindernisse abgebaut, Rechtsunsicherheiten reduziert und die Rahmenbedingungen für Unternehmen vereinfacht werden. Im Mittelpunkt stehen dabei auch die sogenannten „Terrible Ten“ – zehn besonders belastende Binnenmarkthemmnisse, deren Beseitigung den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr erleichtern soll.

Darüber hinaus möchte Irland zentrale Gesetzesvorhaben voranbringen, darunter den „European Innovation Act“ zur Förderung von Innovationen und Unternehmenswachstum, die Initiative „EU Inc.“ (das 28. Regime) zur Erleichterung grenzüberschreitender Unternehmensstrukturen sowie weitere Maßnahmen zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, etwa den geplanten Industrial Accelerator Act.

Digitalisierung

Die Digitalpolitik bildet einen weiteren Schwerpunkt der Ratspräsidentschaft. Als bedeutender europäischer Standort internationaler Technologieunternehmen möchte Irland wichtige digitale Dossiers zügig voranbringen und gleichzeitig die regulatorischen Rahmenbedingungen vereinfachen.

Zu den prioritären Vorhaben zählen:

  • Fortschritte beim „Digital Networks Act“, mit dem bis Ende 2026 eine teilweise Ratsposition erreicht werden soll,
  • der Abschluss der Verhandlungen zur Überarbeitung des „Cybersecurity Act“,
  • eine Einigung zur „European Business Wallet“, die Unternehmen künftig digitale Verwaltungsprozesse erleichtern soll,
  • sowie das „Digital Omnibus-Paket“, das bestehende digitale EU-Regelungen vereinfachen und regulatorische Fragmentierung abbauen soll.

Weitere Vorgaben des AI-Acts treten am 2. August 2026 in Kraft

Zum 2. August 2026 wird ein weiterer wichtiger Anwendungszeitpunkt des EU AI-Acts erreicht. Ab diesem Datum gelten neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme, das AI-Office übernimmt seine Aufsicht über General-Purpose-AI-Modelle (GPAI), und die im AI-Omnibus enthaltenen Änderungen zu den Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme werden wirksam.

Neue Transparenzpflichten nach Artikel 50 AI-Act
Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Artikels 50 AI-Act unter anderem für KI-Systeme, die direkt mit Personen interagieren (z. B. Chatbots), für Systeme zur Emotionserkennung und biometrischen Kategorisierung sowie für KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte, ein-schließlich bestimmter Deepfakes und synthetischer Inhalte. Zur Unterstützung der Umsetzung hat die Europäische Kommission Leitlinien (abrufbar hier) zu den Transparenzpflichten veröffentlicht.

Für Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, sieht der AI-Omnibus eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 Absatz 2 vor.

AI-Office übernimmt Aufsicht über General-Purpose-AI-Modelle
Ebenfalls ab dem 2. August 2026 nimmt das AI-Office seine umfassenden Aufsichtsbefugnisse für General-Purpose-AI-Modelle wahr. Es überwacht die Einhaltung der Vorgaben, bearbeitet Meldungen und koordiniert die Durchsetzung des AI-Acts auf EU-Ebene.

Anbieter solcher Modelle sind verpflichtet, mögliche systemische Risiken zu bewerten und zu minimieren. Das AI-Office kann hierzu Risikominderungsmaßnahmen anordnen, in schwerwiegenden Fällen die Marktbereitstellung untersagen sowie Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

AI-Omnibus verschiebt Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme
Mit der Veröffentlichung der AI-Omnibus-Verordnung im Amtsblatt wurden zudem die Anwendungsfristen für die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme verschoben. Für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III) gelten die Anforderungen nun ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte integriert sind (Anhang I), ab dem 2. August 2028.

Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

21. Sanktionspaket gegen Russland und neue Maßnahmen gegen Belarus in Kraft

Am 23. Juli 2026 wurde das 21. Sanktionspaket gegen Russland final beschlossen. Die neuen Maßnahmen zielen insbesondere auf den Energie-, Finanz- und Technologiesektor sowie die russische Rüstungsindustrie ab. Die Einbeziehung des Fischereisektors hat sich – unter anderem auch durch ein Drängen Deutschlands auf einen Kompromissvorschlag – nicht durchgesetzt.

Worum geht es?
Das mittlerweile 21. Sanktionspaket gegen Russland dient weiterhin dazu, Russlands Finanzierung des Angriffskrieges gegen die Ukraine weiter einzuschränken und hierfür bestimmte Sektoren stärker unter Druck zu setzen.

Zu den Maßnahmen zählen vor allem:

  • Verschärfung der Energiesanktionen: Die bestehende Preisobergrenze für russisches Rohöl bleibt bis Juli 2027 unverändert bestehen. Darüber hinaus werden weitere russische Häfen und Flughäfen sowie eine Raffinerie in das Transaktionsverbot aufgenommen. Die Maßnahmen gegen die sogenannte russische „Schattenflotte“ werden erneut ausgeweitet: Weitere 41 Schiffe unterliegen künftig Hafen- und Dienstleistungsverboten. Zudem werden zusätzliche Ölhändler und Tankertransaktionen stärker überwacht.
  • Ausweitung der Finanzsanktionen: Das Paket verschärft die Beschränkungen gegenüber russischen und Drittstaaten-Banken erheblich. Insgesamt unterliegen nun mehr als 100 russische Banken Transaktionsverboten und dem Ausschluss von Finanznachrichtendiensten. Zudem werden Sanktionen im Bereich Kryptowerte ausgeweitet. Betroffen sind unter anderem Kryptodienstleister und Plattformen in Drittstaaten, die zur Umgehung der Sanktionen beitragen könnten.
  • Neue Handelsbeschränkungen: Die EU erweitert die Exportverbote um weitere Güter und Technologien mit militärischer Relevanz, darunter bestimmte Metallpulver, Legierungen sowie Technologien für die Luft- und Raumfahrt und Drohnenproduktion. Gleichzeitig werden zusätzliche Einfuhrverbote für ausgewählte Rohstoffe und Metallerzeugnisse eingeführt. Damit soll die bereits erfolgte Diversifizierung der EU-Importe von Metallerzen dauerhaft gesichert werden..
  • Weitere Maßnahmen gegen Sanktionsumgehungen: 51 weitere Unternehmen – sowohl in Russland als auch in Drittstaaten wie China, der Türkei, Indien, Kasachstan, Kirgisistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten – werden wegen ihrer Unterstützung der russischen Rüstungsindustrie oder der Umgehung von EU-Sanktionen gelistet.
  • Rechtsschutz für EU-Unternehmen: Das Paket stärkt zudem den Schutz europäischer Unternehmen vor missbräuchlichen Klagen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Sanktionen. Unternehmen sollen künftig Schadensersatzansprüche leichter vor EU-Gerichten geltend machen können; zudem sollen russische Urteile mit Sanktionsbezug in den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht anerkannt oder vollstreckt werden.
  • Weitere Listungen: Insgesamt werden 48 Personen und 170 Organisationen neu in die EU-Sanktionsliste aufgenommen – die bislang umfangreichste Erweiterung seit Beginn des russischen Angriffskriegs.
  • Sanktionen gegen Belarus: Die Sanktionen gegen Belarus werden weiter an das Russland-Sanktionsregime angeglichen. Dies umfasst insbesondere handelsbezogene Maßnahmen sowie den erweiterten Schutz von EU-Unternehmen. Zudem wird belarussischen Staatsangehörigen untersagt, Unternehmen für Kryptowerte zu besitzen, zu kontrollieren oder deren Leitungsorganen anzugehören. Darüber hinaus werden vier weitere belarussische Unternehmen wegen ihrer Unterstützung des belarussischen bzw. russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in die Sanktionsliste aufgenommen.

Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten politisch darauf verständigt, künftig auch die Einreise russischer Soldaten und ehemaliger Kombattanten in die Europäische Union zu untersagen. Das Einreiseverbot tritt jedoch erst nach Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen in Kraft.

Sollten die neuen Maßnahmen praktische Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder Ihre Geschäftstätigkeit haben, bitten wir Sie um eine kurze Rückmeldung an Vanessa Kassem (vanessa.kassem@bdex.de). Gerne nehmen wir Ihre Erfahrungen und Hinweise in die weitere Verbandsarbeit des BDEx auf.

Sanktionen aktuell: neue FAQ, Merkblätter und Neuigkeiten aus der Strafverfolgung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu den aktuellen Entwicklungen in der Sanktionsdurchsetzung auf nationaler sowie europäischer Ebene. Hierzu gehören insbesondere aktualisierte FAQ im Rahmen der Russlandsanktionen, aktualisierte Merkblätter sowie aktuelle Sachverhalte aus der Strafverfolgung.

Aktualisierte FAQ der EU-Kommission sowie zur Jedermannspflicht und No-Russia-Clause des BMWE

Im Juli wurde die konsolidierte Version der FAQ der EU-Kommission aktualisiert. Neuerungen gibt es u.a. zu zum Einfuhrverbot für aus russischem Öl gewonnene Raffinerieprodukte Artikel 3ma VO (EU) Nr. 833/2014 und die Definition des Begriffes „Betreiber“ im Sinne von Artikel 2f VO (EU) Nr. 833/2014; Artikel 2 VO (EU) Nr. 833/2014.
Im Juni wurden zudem die Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen des BMWE zur Hinweispflicht nach Art. 6b VO (EU) Nr. 833/2014 (Jedermannspflicht) und No-Russia-Clause, hier insb. im Zusammenhang mit „Reihengeschäften und Sammelerklärungen, aktualisiert.

BAFA: aktualisierte Merkblätter

Die nachfolgenden BAFA-Merkblätter wurden aktualisiert und können unter den folgenden Verlinkungen abgerufen werden:

  • Merkblatt Optimierte Antragstellung,
  • Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und Registrier- und Meldeverfahren,
  • Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Russland,
  • Übersicht über die länderbezogenen Embargos

Aktuelles aus der Strafverfolgung

Durchsuchungen wegen Verdachts illegaler Einfuhren aus Russland

Das Zollfahndungsamt Essen hat gemeinsam mit Einsatzkräften aus Hamburg Durchsuchungen bei drei Unternehmen durchgeführt. Hintergrund ist der Verdacht des Verstoßes gegen das Russland-Embargo in mehr als 900 Fällen. Dabei wurden umfangreiche Beweismittel sichergestellt sowie zwei Luxuslimousinen und Vermögenswerte in Höhe von 3,5 Millionen Euro arrestiert. Für den beschuldigten Geschäftsführer gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Unschuldsvermutung.

Auf europäischer Ebene haben auf Ersuchen der EUStA die polnischen Behörden Ermittlungsmaßnahmen gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens in Katowice durchgeführt. Ihm wird vorgeworfen, zwischen Oktober 2023 und April 2025 Birken-Sperrholz russischer Herkunft mit gefälschten Herkunftsnachweisen als Ware aus Kasachstan eingeführt und damit EU-Sanktionen umgangen zu haben. Die Ermittlungen dauern an.

Hinweis: Bundesrat regt Konkretisierung von §130 OWiG an

Gerne möchten wir Sie auf einen interessanten Beitrag unseres Fördermitgliedskanzlei Oppenhoff & Partner hinweisen, der für Unternehmen von besonderer Relevanz ist.

Mit dem Artikel „Bundesrat regt Konkretisierung von § 130 OWiG an“ wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrat im Rahmer seiner Stellungnahmemöglichkeit mit einem Vorschlag vorstößt, Anforderungen an Compliance-Management-Systeme im Ordnungswidrigkeitenrecht gesetzlich zu konkretisieren.

Was dies konkret bedeutet, welche Auswirkungen das für Unternehmen haben würde und wie interne Compliance-Strukturen anzupassen wären, lesen Sie hier: Bundesrat regt Konkretisierung von § 130 OWiG an – Oppenhoff.

EU verhängt Sanktionen gegen Beteiligte an Chemiewaffenprogramm

Die Europäische Union hat beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen sechs russische Einzelpersonen zu verhängen, die nach EU-Angaben an der Entwicklung und Forschung im Bereich chemischer Waffen beteiligt sind. Hintergrund sind Erkenntnisse, wonach in Proben im Zusammenhang mit dem Tod von Alexei Nawalny Hinweise auf das Gift Epibatidin gefunden wurden, das als mögliche Ursache der Vergiftung gilt.

Die sanktionierten Personen sind Wissenschaftler und Forscher aus militärnahen Einrichtungen, darunter das Signal Scientific Centre (SC Signal), das Staatliche Forschungsinstitut für Organische Chemie und Technologie (GosNIIOKhT) sowie die Militärakademie für radiologische, chemische und biologische Verteidigung. Sie sollen an der Erforschung und Entwicklung des Nervengifts beteiligt gewesen sein.

Mit den neuen Maßnahmen umfasst das EU-Sanktionsregime gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen nun insgesamt 31 Personen und 6 Organisationen. Die Betroffenen unterliegen einer Vermögenssperre sowie einem Einreiseverbot in die EU; zudem dürfen ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Die EU bekräftigt damit ihre klare Position gegen den Einsatz chemischer Waffen und verweist auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens (CWC). Die zugrunde liegenden Rechtsakte wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Weiterführende Informationen: Chemische Waffen: Die EU sanktioniert sechs Personen, die an Nawalnys Vergiftung und Tod beteiligt waren, sanktioniert

EU verhängt weitere Sanktionen gegen Personen wegen Menschenrechtsverletzungen im Iran

Der Rat der EU hat am 24. Juli 2026 weitere restriktive Maßnahmen gegen sechs Personen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen im Iran beschlossen. Betroffen sind unter anderem fünf Richter regionaler Revolutionsgerichte, die an Verfahren gegen politische Dissidenten und Angehörige religiöser Minderheiten beteiligt waren und dabei unter anderem Todesurteile sowie langjährige Haftstrafen verhängt haben.

Zudem wurde ein iranischer Cyberexperte gelistet, der mit einer Cybergruppe zusammenarbeitet, die an Angriffen gegen politische Gegner, Reformkräfte und ausländische Institutionen beteiligt sein soll.

Die Maßnahmen umfassen ein Einfrieren von Vermögenswerten, ein Reiseverbot in die EU sowie ein Verbot, den gelisteten Personen oder Organisationen finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Damit gelten die EU-Menschenrechtssanktionen im Zusammenhang mit dem Iran nun für insgesamt 269 Personen und 53 Organisationen.

Weiterführende Informationen: https://r.newsletter.consilium.europa.eu/mk/cl/f/sh/7nVU1aA2nfuMS4Na9l3ISf2WPq6TLF8/S-NsylURHCTg

EU erweitert güterbezogene Sanktionen gegen den Sudan

Mit Änderungsverordnung (EU) 2026/1724 zur Verordnung (EU) 2023/2147 wurden die restriktiven Maßnahmen gegen den Sudan um güterbezogene Sanktionen erweitert und sind am 14. Juli 2026 in Kaft getreten.

Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:

  • Einfuhrverbot von Gold des Anhang III gemäß Art. 1a, das seinen Ursprung in Sudan hat und nach dem 15. Juli 2026 in die EU oder in ein Drittland ausgeführt wurde.
  • Ausfuhrverbot für die in Anhang IV aufgeführten Güter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung gemäß Art. 1b, mit Altvertragsregelung für Güter des KN-Codes 2837 11 (Abs. 4).

EU verhängt weitere Sanktionen gegen Akteure des russischen Militärindustriekomplexes, wegen Menschenrechtsverletzungen und gegen russische Cyberakteure und Destabilisierungsakteure

Der Rat der EU hat im Juli verschiedene restriktive Maßnahmen gegen russische Akteure wegen verschiedenster Auslöser verhängt. So beschloss er am 13. Juli 2026 einerseits weitere restriktive Maßnahmen gegen 15 Personen und eine Organisation wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen an ukrainischen Kriegsgefangenen und zivilen Gefangenen sowie andererseits gegen vier Personen und fünf Organisationen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in Russland. Am gleichen Tag folgten weitere restriktive Maßnahmen gegen neun Personen und vier Organisationen, die Teil des russischen Cyberökosystems sind und an Cyberangriffen sowie destabilisierenden Aktivitäten gegen die EU, ihre Mitgliedstaaten und internationale Partner beteiligt sein sollen. Zudem hat der Rat am 17. Juli 2026 weitere restriktive Maßnahmen gegen eine Person und fünf Unternehmen aus dem russischen Militärindustriekomplex beschlossen.

Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen an ukrainischen Kriegsgefangenen und zivilen Gefangenen

Die Maßnahmen richten sich gegen Verantwortliche für Folter, unmenschliche Behandlung und Misshandlungen in besetzten ukrainischen Gebieten sowie in Russland.

Unter den Gelisteten befinden sich unter anderem Verantwortliche von Haftanstalten, in denen ukrainische Kriegsgefangene und Zivilpersonen systematisch misshandelt worden sein sollen. Zudem wurde ein russisches Untersuchungsgefängnis in die Sanktionsliste aufgenommen, das wegen schwerer Vorwürfe im Zusammenhang mit Folter und dem Tod eines ukrainischen Journalisten im Fokus steht.

Die Sanktionen umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten sowie ein Verbot, den gelisteten Personen oder Organisationen finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Für gelistete Einzelpersonen gilt zudem ein Reiseverbot in die EU.

Sanktionen wegen missbräuchlicher Überwachung in Russland

Die Maßnahmen richten sich insbesondere gegen Akteure, die zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischer Opposition sowie zur Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit beitragen sollen.

Im Fokus stehen unter anderem die Unternehmen VK Company (VKontakte) und deren Tochtergesellschaft Communication Platform, die die unter FSB-Aufsicht entwickelte App „Max“ betreiben soll. Die Anwendung verfügt über umfangreiche Überwachungsfunktionen und wird nach Angaben der EU zur Verfolgung von Personen eingesetzt, die regierungskritische Inhalte veröffentlichen.

Zudem wurden Unternehmen gelistet, die Technologien für das russische Überwachungssystem SORM entwickeln und vertreiben, mit dem unter anderem Internet- und Mobilkommunikation überwacht werden kann.

Die Sanktionen umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten sowie ein Verbot, den gelisteten Personen und Organisationen finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Für gelistete Einzelpersonen gilt zudem ein Reiseverbot in die EU.

Sanktionen gegen russische Cyberakteure und Destabilisierungsakteure

Die Sanktionen richten sich unter anderem gegen Anbieter und Betreiber von Infrastruktur für Schadsoftware, Ransomware- und Phishing-Angriffe sowie gegen pro-russische Hackergruppen, die kritische Infrastrukturen wie Energie- und Wasserversorgung ins Visier genommen haben. Zudem wurden Personen gelistet, die mit der Entwicklung und Verbreitung von Schadsoftware sowie mit Aktivitäten der russischen Militärnachrichtendienst-Einheit GRU in Verbindung stehen.

Darüber hinaus wurde ein Verantwortlicher der GRU-Einheit 29155 sanktioniert, die unter anderem mit verdeckten Operationen und destabilisierenden Aktivitäten in Europa und anderen Regionen in Verbindung gebracht wird.

Die Maßnahmen umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten sowie ein Verbot, den gelisteten Personen und Organisationen finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Für gelistete Einzelpersonen gilt zudem ein Reiseverbot in die EU.

Sanktionen gegen Akteure des russischen Militärindustriekomplexes

Hintergrund hier sind unter anderem die anhaltenden russischen Angriffe auf die Ukraine, einschließlich tödlicher Drohnenangriffe auf Kiew.

Die gelisteten Unternehmen gehören zur ABS Electro Group und sind an der Entwicklung und Herstellung elektronischer sowie funkelektronischer Komponenten für Drohnensysteme beteiligt. Die Produkte sollen unter anderem die Widerstandsfähigkeit russischer unbemannter Luftfahrzeuge gegen elektronische Abwehrmaßnahmen erhöhen. Zudem stellen einige der Unternehmen automatisierte Steuerungssysteme für den russischen Energiesektor her.

Die Sanktionen umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten sowie ein Verbot, den gelisteten Personen und Unternehmen unmittelbar oder mittelbar finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Für die gelistete Einzelperson gilt zudem ein EU-weites Reiseverbot.

Weiterführende Informationen: https://r.newsletter.consilium.europa.eu/mk/cl/f/sh/7nVU1aA2nfuMS4Na9l3ISf2WPq6TLF8/6Zd_SI5w12-C

EU verlängert Sanktionen gegen Verantwortliche in Haiti bis 2027

Die EU hat beschlossen, ihre Sanktionen gegen Verantwortliche für die anhaltende Krise in Haiti bis zum 29. Juli 2027 zu verlängern. Hintergrund ist die weiterhin äußerst angespannte Sicherheitslage in dem karibischen Staat, in dem insbesondere bewaffnete Banden und organisierte Kriminalität die öffentliche Ordnung, staatliche Strukturen und die demokratische Stabilität erheblich untergraben. Die Entscheidung wurde nach einer jährlichen Überprüfung getroffen und spiegelt die Einschätzung wider, dass die Lage unverändert gravierend bleibt und weiterhin eine Gefahr für Frieden und Sicherheit in Haiti und der Region darstellt.

Konkret richtet sich das EU-Sanktionsregime gegen neun Einzelpersonen sowie eine Organisation, denen eine Mitverantwortung für die Destabilisierung des Landes zugeschrieben wird. Gegen diese Akteure gelten Maßnahmen wie das Einfrieren von Vermögenswerten, das Verbot, ihnen direkt oder indirekt wirtschaftliche Mittel oder Ressourcen zur Verfügung zu stellen, sowie Einreiseverbote in die Europäische Union. Der bestehende Rechtsrahmen wurde ursprünglich 2022 eingeführt und 2023 erweitert, sodass die EU seitdem eigenständig gezielt gegen Personen und Organisationen vorgehen kann, die die Stabilität Haitis gefährden. Diese Maßnahmen ergänzen die Sanktionen des United Nations Security Council.

Parallel dazu bleibt die European Union weiterhin als politischer und entwicklungspolitischer Partner engagiert und unterstützt Haiti durch makroökonomische Hilfen sowie Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Ernährungssicherheit, Katastrophenvorsorge und Stärkung staatlicher Institutionen und Sicherheitskräfte.

Weiterführende Informationen: Haiti: EU restrictive measures extended until July 2027

Neue EU-Listungen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen

Der Rat der Europäischen Union hat am 30. Juli 2026 Sanktionen gegen sieben Personen und drei Organisationen beschlossen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Scam-Centern in Südostasien verantwortlich sind. Betroffen sind unter anderem die kambodschanischen Unternehmensgruppen Prince Holding Group und Jin Bei Group sowie die myanmarische bewaffnete Gruppe Democratic Karen Benevolent Army (DKBA).

Die Maßnahmen umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten, ein Bereitstellungsverbot für finanzielle Mittel sowie Reiseverbote für die gelisteten Personen. Die betroffenen Organisationen sollen unter anderem an groß angelegtem Online-Betrug, Menschenhandel sowie der Ausbeutung und Misshandlung von Opfern beteiligt gewesen sein.

Weiterführende Informationen: Scam-Center in Südostasien: EU verhängt Sanktionen gegen sieben Personen und drei Organisationen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind – Consilium

Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen

EORI-Anträge ab Oktober nur noch online über das Zoll-Portal

Unternehmen und Privatpersonen, die eine EORI-Nummer beantragen, ändern oder beenden möchten, müssen sich auf eine wichtige Änderung einstellen: Ab dem 1. Oktober 2026 können entsprechende Anträge ausschließlich über das Zoll-Portal eingereicht werden. Darauf weist der Zoll in einer aktuellen Mitteilung hin.

Die neue Onlinepflicht betrifft die Beantragung und Beendigung einer EORI- oder Niederlassungsnummer sowie Änderungen der Stammdaten. Die entsprechenden Formulare stehen im Zoll-Portal unter „Dienstleistungen“ im Bereich „EORI-Nr.-Verwaltung“ zur Verfügung.

Für die Nutzung des Portals ist eine Registrierung erforderlich. Diese erfolgt in der Regel über ein ELSTER-Konto. Privatpersonen können sich alternativ mit ihrem Online-Ausweis oder der BundID anmelden. Wer bereits über eine EORI-Nummer verfügt, kann auch ein eIDAS-konformes Signaturzertifikat verwenden.

Da die Einrichtung eines ELSTER-Kontos einige Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt der Zoll, die Registrierung frühzeitig vorzunehmen.

Weiterführende Informationen: Zoll online – Fachmeldungen – Onlineverpflichtung ab 1. Oktober 2026 für EORI-Formulare im Bereich Allgemeines Zollrecht

Bürokratieabbau beim Zoll: Reformvorhaben nehmen Gestalt an

Ende Juni nahm der BDEx an einem Follow-up-Gespräch der Generalzolldirektion (GZD) zum aktuellen Stand des Bürokratieabbaus beim Zoll teil. Grundlage des Bürokratieabbaus bildete insbesondere die Umsetzung des Projekts „Zoll 2030“, das Ende 2025 abgeschlossen wurde und sich nun in der Realisierungsphase befindet. Mit dem geplanten Inkrafttreten des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes Anfang 2027 – derzeit liegt ein Referentenentwurf vor – soll die Zollverwaltung organisatorisch neu aufgestellt werden. Vorgesehen sind unter anderem die Umwandlung der Hauptzollämter in sogenannte „Zolldirektionen“, die Integration der Zollfahndungsämter in diese sowie eine Neustrukturierung der Direktionen innerhalb der GZD.

Auch beim Bürokratieabbau und der Digitalisierung wurden Fortschritte vorgestellt. Formulare und Bewilligungsverfahren sollen weiter vereinfacht und künftig verstärkt über das Zoll-Portal abgewickelt werden. Beim Projekt HERA („Herausgabe der eigenen Abfertigungsdaten“) zum zentralen Abruf eigener Abfertigungsdaten befindet sich die technische Umsetzung in einer fortgeschrittenen Phase. Ziel ist es, Unternehmen künftig den Abruf ihrer Abfertigungsdaten zentral zu ermöglichen, anstatt hierfür einzelne Hauptzollämter kontaktieren zu müssen. Erste Tests, unter anderem zur Erprobung der Schnittstelle, sind für den Sommer vorgesehen. Weitere Maßnahmen betreffen die Digitalisierung der Dokumentenprüfung bei der Einfuhr, die Weiterentwicklung von ZELOS sowie die geplante Einführung eines automatisierten Verrechnungsmodells für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Verrechnungsverfahren), das sich derzeit noch in der Abstimmung befindet. Nach Aussage der Zollverwaltung stoßen zahlreiche Vereinfachungsvorschläge jedoch an europarechtliche Grenzen, etwa wenn unionsrechtliche Vorgaben weiterhin eine Vorlagepflicht oder eine Papierform vorsehen.

Auch im Bereich der Ausfuhr wurden bereits erste Erleichterungen umgesetzt. Dazu zählen die beschleunigte Abfertigung eiliger Ausfuhrsendungen außerhalb des Amtsplatzes, die seit dem 1. Juli 2026 unmittelbar nach Annahme der Zollanmeldung und unabhängig vom Ende des Verpackungs- und Verladezeitraums möglich ist, sowie die Verkürzung der Frist für Nachforschungsersuchen von bislang 70 auf 20 Tage. Darüber hinaus arbeitet die GZD gemeinsam mit der Europäischen Kommission an weiteren Vereinfachungen bei Datenanforderungen und digitalen Verfahren. Gleichzeitig wurde deutlich, dass einige nationale Vorschläge – beispielsweise zur Vereinfachung von Transitverfahren – auf EU-Ebene bislang keine Zustimmung gefunden haben.

Weitere Themen waren die Digitalisierung im Bereich der Verbote und Beschränkungen sowie die Umsetzung neuer EU-Regelungen. So ist im Rahmen von CERTEX (Certificate Exchange) für die Bereiche F-Gase und CBAM eine vollautomatisierte Schnittstelle zwischen dem nationalen Zollabfertigungssystem ATLAS und den entsprechenden EU-Systemen zum elektronischen Dokumentenaustausch vorgesehen. Auch die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wurde thematisiert. Bis zur geplanten Einführung der CERTEX-Schnittstelle, derzeit für 2029 vorgesehen, können Typ-C-Bewilligungen für EUDR-Waren weiter genutzt werden. Zudem informierte die GZD über den aktuellen Stand der Digitalisierung im Bereich Warenursprung und Präferenzen.

Zum Abschluss betonte die GZD, den Dialog mit der Wirtschaft fortzusetzen und über den Fortgang der einzelnen Maßnahmen regelmäßig zu informieren.

EU und Vereinigtes Königreich errichten Zollunion für Gibraltar

Seit dem 15. Juli 2026 wird das neue Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar vorläufig angewandt. Kernstück ist die Errichtung einer Zollunion, die den freien Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der EU und Gibraltar ermöglicht.

Der freie Warenverkehr gilt für Waren, die im Zollgebiet der EU oder Gibraltars hergestellt wurden oder sich dort im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Das Abkommen wurde am 14. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt bis zu seinem formellen Inkrafttreten zunächst vorläufig.

EU ebnet Weg für Assoziierungsabkommen mit Andorra und San Marino

Der Rat der EU hat am 16. Juli 2026 die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines umfassenden Assoziierungsabkommens mit Andorra und San Marino genehmigt. Ziel des Abkommens ist es, die Beziehungen zu den beiden Nachbarstaaten zu vertiefen und ihnen eine engere Einbindung in den europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen.

Das Abkommen sieht unter anderem die Teilnahme Andorras und San Marinos an einem erweiterten Binnenmarkt unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Anwendung gemeinsamer Regeln vor. Auch der Bereich Finanzdienstleistungen ist umfasst; der Zugang zum Binnenmarkt soll schrittweise erfolgen und von einer erfolgreichen Bewertung der nationalen Regulierungs- und Aufsichtsstrukturen abhängen.

Darüber hinaus schafft das Abkommen einen Rahmen für die Zusammenarbeit in Bereichen wie Forschung, Bildung, Umwelt, Verbraucherschutz und Sozialpolitik. Die Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten ist für September 2026 vorgesehen.

Weiterführende Informationen: https://r.newsletter.consilium.europa.eu/mk/cl/f/sh/7nVU1aA2nfuMS4Na9l3ISf2WPq6TLF8/VXELjrWN-gU0

EU setzt neue Zollregelungen für US-Waren um

Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue EU-Vorschriften für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den USA. Grundlage sind zwei neue EU-Verordnungen, mit denen die Europäische Union die im August 2025 mit den USA vereinbarte Grundsatzeinigung („Turnberry-Deal“) zu gegenseitigen Zöllen umsetzt. Ziel ist es, ermäßigte Zollsätze und Zollkontingente für bestimmte US-Waren zu ermöglichen.

Eine Besonderheit der neuen Regelung ist, dass sie zunächst ohne klassisches Präferenzabkommen mit eigenen Ursprungsregeln auskommt. Stattdessen wird der Warenursprung nach den allgemeinen, nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Unionszollkodex bestimmt. Unternehmen müssen daher nachweisen, dass die Waren ihren Ursprung in den USA haben und direkt oder unter zollamtlicher Überwachung in die EU befördert wurden. Einheitliche Ursprungsnachweise sind nicht vorgesehen; als Belege können unter anderem Transport- und Vertragsunterlagen dienen.

Auch das Zollsystem ATLAS wird entsprechend angepasst. Unternehmen können die ermäßigten Zollsätze künftig über neue Präferenzcodes beantragen und müssen dafür die vorgesehenen Unterlagencodes zum Ursprungsnachweis und zur Direktbeförderung angeben. Die neuen Regelungen werden zudem in die Datenbank WuP online aufgenommen und sollen Unternehmen die Anwendung der Vorschriften erleichtern.

Weiterführende Informationen: Zoll online – Warenursprung und Präferenzen – Warenverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Exportfinanzierung / -Kreditsicherung

Vorabentschädigung soll Finanzkreditdeckung beschleunigen

Die zuständigen Bundesministerien haben eine grundlegende Reform der Finanzkreditdeckung (FKG) im Rahmen der Exportkreditgarantien beschlossen. Ziel der Neuregelung ist es, das Entschädigungsverfahren für Banken deutlich zu beschleunigen und die Finanzkreditdeckung an aktuelle regulatorische Anforderungen anzupassen.

Künftig sollen Banken bereits kurz nach Eintritt eines Schadens eine Vorabentschädigung erhalten, wodurch Liquidität früher bereitgestellt werden kann. Die vollständige Schadensprüfung erfolgt erst im Anschluss. Zudem soll die Entschädigung künftig schrittweise anhand der jeweils nächsten fälligen Kapitalrate erfolgen, anstatt erst nach Abschluss der gesamten Prüfung in einer Einmalzahlung ausgezahlt zu werden.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass kein oder ein geringerer Entschädigungsanspruch bestand, muss der entsprechende Betrag einschließlich des Refinanzierungszinssatzes des Bundes zurückgezahlt werden. Mit der Reform sollen die Abläufe effizienter gestaltet, regulatorische Anforderungen besser erfüllt und die Wettbewerbsfähigkeit der Exportkreditgarantien gestärkt werden.

Weiterführende Informationen: EKG-Report – Juli 2026

Shopping-Line-Deckung stärkt deutsche Beteiligung an Energieprojekten

Die Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland fördern mit einer neuen Shopping-Line-Deckung die Beteiligung deutscher Unternehmen an internationalen Energieprojekten.

Im Rahmen dieser Absicherung wurde eine Finanzierung in Höhe von 1,033 Milliarden Euro für das französische Energieunternehmen ENGIE ermöglicht, die von einem internationalen Bankenkonsortium bereitgestellt wird. Die Shopping-Line-Deckung erleichtert die Beschaffung von Ausrüstung bei einer Vielzahl deutscher Lieferanten und schafft damit flexible Rahmenbedingungen für exportkreditgedeckte Finanzierungen.

Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken und ihre Einbindung in internationale Projekte – etwa im Bereich Windkraft, Speichertechnologien oder Netzinfrastruktur – zu fördern. Nach Angaben von Euler Hermes stellt die Finanzierung einen wichtigen Meilenstein dar, da sie der deutschen Industrie langfristige Geschäftsmöglichkeiten im Zuge der industriellen Transformation Europas eröffnet. Gleichzeitig unterstützt die Transaktion den Ausbau der europäischen Energieversorgung und stärkt die Resilienz der Energiewirtschaft.

Weiterführende Informationen: EKG-Report – Juli 2026

Vor Ort in Lateinamerika: Chancen nutzen

Lateinamerika gewinnt für deutsche Exporteure zunehmend an Bedeutung. Um aktuelle Marktchancen und Herausforderungen besser einschätzen zu können, reisten Expertinnen und Experten von Euler Hermes im Mai 2026 nach Argentinien und Kolumbien. Im Mittelpunkt standen Gespräche mit lokalen Partnern sowie die Bewertung der Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen und die Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland.

Die Reise zeigte, dass beide Länder attraktive Geschäftsmöglichkeiten bieten, sich jedoch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. In Argentinien eröffnen die wirtschaftspolitischen Reformen sowie neue Impulse durch das EU-Mercosur-Abkommen Chancen insbesondere in den Bereichen Energie, Rohstoffe und Landwirtschaft. Gleichzeitig erwarten Geschäftspartner zunehmend langfristige Kooperationen, die Finanzierung, Technologie und lokale Wertschöpfung miteinander verbinden. Da lokale Finanzierungen teuer und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen schwer zugänglich sind, wird eine frühzeitige Einbindung von Finanzierungslösungen immer wichtiger.

Kolumbien verfügt hingegen über stabile makroökonomische Rahmenbedingungen und einen gut entwickelten Finanzsektor. Vor allem in den Bereichen Infrastruktur, Energie und Industrie bestehen zahlreiche Investitionsmöglichkeiten. Zwar sind Finanzierungen dort grundsätzlich leichter verfügbar, Exportfinanzierungen werden bislang jedoch noch vergleichsweise selten genutzt. Gerade bei kleineren und mittleren Projekten besteht daher erhebliches Potenzial.

Über beide Märkte hinweg zeigt sich, dass Finanzierung zunehmend zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor wird. Unternehmen, die Finanzierungslösungen frühzeitig in ihre Angebote integrieren und auf langfristige Partnerschaften setzen, verschaffen sich klare Vorteile. Die Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland leisten dabei einen wichtigen Beitrag, indem sie wettbewerbsfähige Finanzierungen ermöglichen und deutschen Unternehmen zusätzliche Sicherheit bei internationalen Geschäften bieten.

Weiterführende Informationen: EKG-Report – Juli 2026

Veranstaltungen

Webinar: EUDR for SMEs: Get Compliance-Ready in Days

Das englischsprachige Webinar richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und vermittelt praxisnah, wie sich die Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) effizient umsetzen lassen. Im Fokus stehen der Umgang mit Lieferanteninformationen, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie eine möglichst einfache und transparente Compliance.

Datum:           Dienstag, 18. August 2026

Uhrzeit:          14:00 – 14:45 Uhr

Ort:                 Digital

Link:               Anmeldung

Einzelgespräche: GTAI Export im Dialog: Marokko

Das kostenfreie Beratungsformat von Germany Trade & Invest bietet Unternehmen mit konkreten Geschäftsvorhaben in Marokko die Möglichkeit, individuelle Fragen in vertraulichen Einzelgesprächen mit Länderexpertinnen und -experten zu klären (Dauer: 20 Minuten).

Datum:           Donnerstag, 3. September 2026

Uhrzeit:          10:00–14:00 Uhr

Ort:                 Digital

Link:               Anmeldung

Veranstaltung: Exportkontrolle in der Auftragsbearbeitung

Die Präsenzveranstaltung des BDEx-Mitgliedsverbands AHV NRW vermittelt praxisnah die Grundlagen der Exportkontrolle und richtet sich insbesondere an Fach- und Nachwuchskräfte aus Einkauf, Vertrieb, Auftragsabwicklung, Logistik, Versand sowie Forschung und Entwicklung. Im Fokus stehen aktuelle außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen, die Umsetzung der Exportkontrolle im Unternehmensalltag sowie die Vermeidung von Verstößen und deren rechtlichen Konsequenzen.

Datum:           Dienstag, 8. September 2026

Uhrzeit:          13:00–18:30 Uhr

Ort:                 Sonepar Deutschland, Natorper Straße 9, 59439 Holzwickede

Link:               Anmeldung

MÜSIAD Expo 2026: Internationale B2B-Plattform für neue Geschäftschancen in Istanbul

Die 21. MÜSİAD Expo bietet Unternehmen die Möglichkeit, neue Geschäftskontakte in der Türkei zu knüpfen und ihre internationalen Wirtschaftsbeziehungen auszubauen. Im Rahmen der Messe organisiert das türkische Handelsministerium gemeinsam mit dem Dachverband der türkischen Exporteursverbände (TİM) und der MÜSİAD eine internationale B2B-Geschäftsanbahnungsveranstaltung für ausgewählte ausländische Unternehmen und Institutionen.

Das Programm umfasst unter anderem Fachpanels, individuelle B2B-Gespräche, Messebesuche sowie Networking-Veranstaltungen. Für ausgewählte internationale Teilnehmer werden die Hotelübernachtungen inklusive Frühstück übernommen. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Unternehmen mit Interesse am Import türkischer Produkte oder am Aufbau langfristiger Geschäftsbeziehungen mit türkischen Partnern. Interessierte Unternehmen können sich bis zum 6. September 2026 über das Online-Portal anmelden.

Datum: 23. – 26. September 2026

Ort: Istanbul, Türkei

Link: MÜSİAD EXPO