Beraten.
Fördern.
Vertreten.

Außenwirtschaftsinformation 8/2025

Aktuelles

EU & Kanada: Gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme

Zum 1. August 2025 wird die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, AEO) zwischen der Europäischen Union und Kanada wirksam.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Bewilligungsinhaber, die im Rahmen der jeweiligen Programme zugelassen sind – in der EU als AEOS/AEOF und in Kanada als PIP (Partners in Protection) – künftig von vereinfachten Verfahren und erleichterten Sicherheitsüberprüfungen bei der Einfuhr profitieren können. Zudem wird ein automatisierter täglicher Datenaustausch zwischen den Zollbehörden der EU und Kanadas etabliert, der einen aktuellen Informationsaustausch gewährleistet. Darüber hinaus wird es einen Mechanismus zur Aufrechterhaltung der Geschäftskontinuität (MRA) geben, der eine beschleunigte Zollabfertigung ermöglicht, sobald der Handel nach Unterbrechungen – wie Sicherheitswarnungen, Grenzschließungen oder Naturkatastrophen – wieder aufgenommen wird.

Ziel der gegenseitigen Anerkennung ist es somit, die internationale Lieferkette und die Sicherheit des globalen Warenverkehrs zu stärken, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden zu vertiefen und vertrauenswürdige Unternehmen zu entlasten. Eine Zulassung im Rahmen der Programme stärkt zudem das Auftreten der jeweiligen Händler als sichere und zuverlässige Partner, was die Marktchancen erhöht und den Markenwert insgesamt verbessert.

Die Anerkennung basiert auf einem Abgleich der Sicherheitsstandards beider Programme und markiert einen weiteren Schritt in der internationalen Zusammenarbeit der Zollbehörden.

CSRD: Kommission veröffentlicht freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU

Die Europäische Kommission hat eine Empfehlung zu einem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) angenommen. Ziel der Empfehlung ist es, einen freiwilligen Standard bereitzustellen, der es KMU – die nicht unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen – erleichtert, gezielte Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen von großen Unternehmen und Finanzinstituten zu beantworten.

Die Empfehlung dient als Grundlage für einen künftigen freiwilligen Standard, der von der Kommission im Rahmen eines delegierten Rechtsakts angenommen werden soll. Derzeit ist der in der Empfehlung vorgestellte Standard rechtlich nicht bindend, und sein Inhalt kann sich bis zur formellen Annahme noch ändern. Dennoch empfiehlt die Kommission KMU, die bereits jetzt freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen möchten, dies auf Grundlage des in Anhang I der Empfehlung enthaltenen Standards zu tun.

Hintergrund

  • Für Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, hat die Kommission einen freiwilligen Berichtsstandard vorgeschlagen, der später in Form eines delegierten Rechtsakts förmlich verabschiedet werden soll.
  • Der endgültige freiwillige Standard wird auch eine sogenannte „value-chain cap“ definieren, die KMU und andere nicht berichtspflichtige Unternehmen vor übermäßigen Informationsanforderungen durch ihre Wertschöpfungspartner schützen soll.
  • Der freiwillige Standard für KMU (VSME) wurde vom EFRAG entwickelt, dem technischen Beratungsgremium der Kommission für Nachhaltigkeitsberichterstattung.
  • Die Kommission ruft große Unternehmen und Finanzinstitute dazu auf, ihre Anfragen an KMU möglichst auf den freiwilligen Standard zu stützen.

Nächste Schritte

  • Die heutige Empfehlung ist rechtlich nicht bindend, hat jedoch politisches Gewicht. Sie stellt eine Übergangslösung dar, um den Informationsbedarf des Marktes zu bedienen, bis der delegierte Rechtsakt förmlich angenommen wird.
  • Der endgültige Inhalt des delegierten Rechtsakts kann von der Empfehlung abweichen. Die Verabschiedung hängt vom Abschluss der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern über den Omnibus-I-Vorschlag ab.
  • Nach Inkrafttreten der Omnibus-Änderungen hat die Kommission vier Monate Zeit, um den delegierten Rechtsakt zu erlassen.
  • Im Vorfeld der Verabschiedung wird es eine öffentliche Konsultation geben, im Rahmen derer wir die Möglichkeit haben werden, unsere Stellungnahme zum künftigen freiwilligen Standard abzugeben.

Die Empfehlung sowie ihre Anhänge sind auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ.

18. Sanktionspaket gegen Russland und neue FAQ veröffentlicht

Am 18. Juli 2025 hat der Rat der Europäischen Union das 18. Sanktionspaket gegen Russland vor dem Hintergrund der anhaltenden Aggressionen in der Ukraine beschlossen. Das Paket war bereits im Juni vorbereitet worden, konnte aber aufgrund eines Vetos der Slowakei zunächst nicht verabschiedet werden. Laut Katja Kallas, Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, handelt es sich nun um eines der stärksten Sanktionspakete. Wie bei früheren Paketen werden die Maßnahmen eng mit internationalen Partnern, darunter auch dem Vereinigten Königreich, abgestimmt.

Die neuen Maßnahmen führen weitere Beschränkungen, z.B. für den Export von Chemikalien, Metallen und Geräten, ein, und erweitern die Sanktionslisten um unter anderem 105 weitere Tankschiffe und 22 weitere Banken (darunter auch zwei chinesische Banken). Zudem werden die Energiemaßnahmen verschärft mit einer Herabsenkung der Ölpreisobergrenze von 60 USD auf 47,6 USD sowie einem Transaktionsverbot für Nord Stream 1 und 2.

Daneben wird das Sanktionsregime gegen Belarus gestärkt und neue Instrumente zur Verhinderung von Umgehungen eingeführt. Für letzteres wird insbesondere eine Ausweitung der Catch-all-Regelung vorgesehen: die Ausfuhr von Waren des Anhangs VII in Drittländer bedarf nun einer Genehmigung, wenn dem Ausführer mitgeteilt wird, dass die Waren ganz oder teilweise für die Verwendung in Russland oder durch eine russische Einrichtung bestimmt sind oder bestimmt sein könnten (siehe Artikel 2a Abs. 1aa der Russlandsanktionsverordnung).

Die vollständige Änderungsverordnung finden Sie hier. In der vergangenen Woche hat die EU-Kommission zudem ihre FAQ zu Art. 3g, 3i, 3m and 3o und Art. 12 gb der Russlandsanktionsverordnung aktualisiert.

Auch das BMWE hat auf der Internetseite die Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen (FAQ) aktualisiert. Die Aktualisierung greift Fragen der Unternehmen und Verbände auf, die insbesondere zur praktischen Anwendung der No-Russia-Clause gestellt wurden.

Weiterführende Informationen: Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine: EU verabschiedet 18. Paket mit wirtschaftlichen und individuellen Sanktionen – Consilium

Neues Online-Tool für Ausfuhranträge Seltener Erden in China

Als Reaktion auf die verschärften chinesischen Exportkontrollen auf Seltene Erden hat die Europäische Kommission ein neues Online-Tool veröffentlicht. Mithilfe dieses Tools sollen europäische Unternehmen den Zugang zu seltenen Erden aus China sichern und die Auswirkungen verschärfter chinesischer Exportkontrollen abmildern können.

Im Einzelnen ermöglicht das Tool europäischen Unternehmen dringende Ausfuhranträge in diesem Zusammenhang zentral und digital einzureichen. Ziel ist es, die Erfassung solcher Fälle zu erleichtern und gegenüber den chinesischen Behörden strukturiert anzusprechen.

Die Kommission plant, regelmäßig konsolidierte Listen dieser Anträge im Rahmen der bilateralen EU‑China‑Kontakte an die chinesische Seite weiterzugeben. Dabei wird ausschließlich die Antragsnummer weitergeleitet, alle weiteren Angaben dienen ausschließlich dem internen Gebrauch.

Sie erreichen das IT-Tool über den folgenden Link unter Verwendung eines EU-Login-Accounts: https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/RLS. Das IT-Tool wird jede Woche von Donnerstagmorgen bis Freitag zum Geschäftsschluss (Brüsseler Zeit) für Einreichungen geöffnet sein.

China deckt aktuell über 80 % des weltweiten Bedarfs an seltenen Erden, wodurch Europa in eine starke Abhängigkeit geraten ist. Mit den neuen Exportrestriktionen hat China zudem signalisiert, seine wirtschaftliche Macht in diesem Bereich verstärkt strategisch einsetzen zu wollen. Dadurch steigt das Risiko von Lieferengpässen und Preissteigerungen.

Bulgarien tritt der Eurozone bei – Startschuss ab 1. Januar 2026

Der Rat der Europäischen Union hat am 8. Juli 2025 die letzten drei rechtlichen Schritte vollzogen, die den Weg für den Beitritt Bulgariens zur Eurozone freimachen. Damit steht fest: Ab dem 1. Januar 2026 wird Bulgarien das 21. Mitglied der Eurozone und den Euro als offizielle Währung einführen.

Ein zentrales Element dieser Entscheidung ist die Festlegung des Umrechnungskurses: Ein Euro wird künftig 1,95583 bulgarische Lew kosten – exakt dem aktuellen Leitkurs im Wechselkursmechanismus II entsprechend. Der Beitritt ist das Ergebnis eines intensiven Prüf- und Vorbereitungsprozesses und wird von der Bevölkerung zweispaltig aufgenommen. Umfragen zufolge spricht sich nur etwa die Hälfte der Bevölkerung für deren Einführung aus. Befürchtet werden unter anderem Preissteigerungen.

Weiterführende Informationen: Bulgaria ready to use the euro from 1 January 2026: Council takes final steps – Consilium

Europäische Batterieverordnung: Verschiebung um 2 Jahre beschlossen

Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Juli 2025 eine neue Verordnung verabschiedet, um die EU-Vorschriften über Batterien zu lockern und so die Wettbewerbsfähigkeit der EU in diesem Bereich zu steigern. Damit wird in erster Linie darauf abgezielt, den Geltungsbeginn der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten um zwei Jahre (bis zum 18. August 2027) zu verschieben, um Batterieherstellern und -exporteuren mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Die neue Verordnung ist Teil des sogenannten Omnibus-IV-Pakets. Die Omnibus-Pakete sind Teil der allgemeinen Bemühungen der EU, die Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit durch Vereinfachungen zu entlasten.

Weiterführende Informationen: Vereinfachung: Rat verabschiedet Verordnung zum „Stop-the-clock“-Mechanismus zu Vorschriften zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht – Consilium

CBAM: Neue FAQ der DEHSt

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat ihre FAQ aktualisiert und erweitert. Die neuen FAQ umfassen unter anderem Informationen zur Nutzung von Standardwerten in der Übergangsphase (FAQ 006), Informationen zu Importen über mehrere Mitgliedstaaten (FAQ 017), Angabe der Berichterstattungsmethode im CBAM-Register (FAQ 018) sowie zum Unterschied zwischen Ursprungsland und Herstellungsland (FAQ 019).

Weiterführende Informationen: DEHSt – Homepage – Alle FAQ zu CBAM

Coface veröffentlicht Risk Review von Ländern und Branchen weltweit

Coface hat ein neues Whitepaper veröffentlicht. Es enthält ein Länder- und Branchenupdate sowie ein Risk Review und zeigt, wie ernst die Lage tatsächlich ist.

Die Analyse beleuchtet im Einzelnen die zunehmend protektionistische Handelspolitik der USA sowie die sich eintrübenden globalen Wirtschaftsaussichten, die durch geopolitische Spannungen, insbesondere im Nahen Osten, und eskalierende Handelskonflikte zusätzlich belastet werden. Vor diesem Hintergrund mussten die Coface Risikoexperten zahlreiche Länder- und Branchenbewertungen nach unten korrigieren.

Das Whitepaper enthält interessante Grafiken und Analysen zur geopolitischen und wirtschaftlichen Lage und kann hier exklusiv heruntergeladen werden:  https://app.go.coface.com/e/bfs?s=695499979&lguid=3c0e8efb46c946d4968262946cabd892&elqTrackId=7A5550FBC1231908D0E5811A1DADB98D&elq=02946011de5640d7a8f7c91aabdb8c90&elqaid=24799&elqat=1&elqCampaignId=15610&elqak=8AF5B5B518FBD66E23759E117DADAE955E2CE5C3EA2.

Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die am 17. Juli 2024 bekannt gegeben wurde, wird aufgrund des 18. Sanktionspakets vom 18. Juli 2025 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 verlängert.

Zudem wird der Kreis der zugelassenen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 um natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert, sofern diese in einem Partnerland im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) ansässig oder niedergelassen sind und die Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software aus dem Inland heraus erfolgt. Partnerländer in diesem Sinne sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.

Weiterführende Informationen: BAFA – Ausfuhrkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Konkretisierungen der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein Schreiben veröffentlicht zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen und der Umsatzsteuer. Die Konkretisierung erfolgt anhand der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EUGH und nach Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Im Einzelnen werden die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen aufgeführt, darunter die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sowie die entsprechenden Anwendungsregelungen.

Weiterführende Informationen: Bundesfinanzministerium – Umsatzsteuer; Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen; Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

Südsudan: Aktualisierung der Verordnung über restriktive Maßnahmen

Der Rat der Europäischen Union hat am 8. Juli 2025 mit einer Änderungsverordnung eine Aktualisierung Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 vorgenommen. Im Einzelnen wurde beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen gegen eine in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 geführte Person aufrechterhalten werden sollten und der diese Person betreffende Eintrag aktualisiert werden sollte.

Zur Durchführungsverordnung: L_202501347DE.000101.fmx.xml

Sudan: Neue Sanktionen gegen Personen und Organisationen wegen Menschenrechtsverletzungen

Angesichts der anhaltend ernsten Lage in Sudan und der zeit zwei Jahren anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces – SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) hat der Rat heute ein viertes Paket mit restriktiven Maßnahmen gegen zwei Personen und zwei Organisationen angenommen.

Die in die EU-Liste aufgenommenen Organisationen sind die Alkhaleej Bank und die Red Rock Mining Company. Zudem richten sich die restriktiven Maßnahmen gegen den militärischen Befehlshaber der SAF, Abu Aqla Mohamed Kaikal, verhängt, der zuvor zu den RSF übergelaufen war und sich 2024 wieder den SAF anschloss, sowie gegen Hussein Barsham, der maßgeblich an Operationen der RSF beteiligt war.

Weiterführende Informationen:

Sudan: Rat verhängt Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen und der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit des Landes – Consilium

Iran: Neue Sanktionen gegen acht Personen und eine Organisation

Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gegen acht Personen und eine Organisation restriktive Maßnahmen verhängt.

Sie sind verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße im Namen der iranischen staatlichen Stellen außerhalb Irans, insbesondere außergerichtliche, summarische und willkürliche Hinrichtungen und Tötungen sowie das Verschwindenlassen von Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Islamischen Republik Iran äußern oder die als Gegner der Islamischen Republik Iran gelten.

Weiterführende Informationen:

Iran: Rat verhängt Sanktionen gegen acht Personen und eine Organisation wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen und grenzüberschreitender Repressionshandlungen – Consilium

Haiti: Neue Sanktionen gegen 3 Personen und Verlängerung des Regimes

Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 beschlossen, drei Personen auf die Sanktionsliste zu setzen, die an kriminellen Aktivitäten und Bandengewalt in Haiti beteiligt sind und daher für Handlungen verantwortlich sind, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit des Landes bedrohen. Überdies wurde beschlossen, den EU-Rahmen für restriktive Maßnahmen gegen diejenigen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen oder die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Haiti untergraben, verantwortlich sind, bis zum 29. Juli 2026 zu verlängern.

Zu den Personenlistungen gehören drei Bandenführer: Micanor Altès, den Anführer der Bande „Wharf Jérémie“, die für das Massaker an 207 Personen im Dezember 2024 verantwortlich ist; Christ-Roi Chéry, den Anführer der Bande „Ti Bwa“, und Jeff Larose, den Anführer der Bande „Canaan“, die beide für die Zwangsrekrutierung von Kindern, Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt verantwortlich sind.

Weiterführende Informationen: Haiti: EU setzt drei Personen auf die Sanktionsliste und verlängert die Sanktionsregelung um ein weiteres Jahr – Consilium

Republik Moldau: Neue Sanktionen gegen 7 Personen und 3 Organisationen

Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 restriktive Maßnahmen gegen sieben Personen und drei Organisationen verhängt, die für Handlungen verantwortlich sind, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie ihre Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Stabilität beeinträchtigen, untergraben oder bedrohen.

Die neuen Benennungen richten sich gegen enge Vertraute von Ilan Shor, und umfassen unter anderem Anführer und Anführerinnen sowie Mitglieder von Nachfolgeorganisationen der verbotenen ȘOR-Partei. Als Organisationen wurde unter anderem das Unternehmen A7 gelistet sowie politischen Block Sieg/Pobeda.

Mit den neuen Listungen gelten die restriktiven Maßnahmen der EU angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren, nun für insgesamt 23 Personen und 5 Organisationen.

Weiterführende Informationen: Republik Moldau: Rat sanktioniert sieben Personen und drei Organisationen wegen Handlungen, die das Land destabilisieren – Consilium

Russland: Listung weiterer 5 Personen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie 9 Personen und 6 Organisationen wegen destabilisierender Handlungen

Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 restriktive Maßnahmen gegen weitere fünf Personen verhängt, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Russland verantwortlich sind.

Die neuen Aufnahmen in die Sanktionsliste richten sich gegen Angehörige der russischen Justiz, die eine Schlüsselrolle bei der Verfolgung des Aktivisten Alexei Gorinov gespielt haben.

Des Weiteren wurde am selben Tag beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen weitere neun Personen und weitere sechs Organisationen zu verhängen, die für destabilisierende Handlungen Russlands im Ausland, auch durch Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, verantwortlich sind.

Weiterführende Informationen: Menschenrechtsverletzungen in Russland: EU setzt weitere fünf Personen auf die Sanktionsliste – Consilium

Russische hybride Bedrohungen: EU setzt neun Personen und sechs Organisationen, die für destabilisierende Handlungen in der EU und der Ukraine verantwortlich sind, auf die Sanktionsliste – Consilium

Rat erneuert EU-Terroristenliste

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. Juli 2025 beschlossen, die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen, zu erneuern. Dabei wurde eine verstorbene Person von der Liste gestrichen; der Rest blieb unverändert.

Damit unterliegen derzeit 13 Personen sowie 22 Vereinigungen und Körperschaften den geltenden restriktiven Maßnahmen, die das Einfrieren von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen in den EU-Mitgliedstaaten umfassen. Ferner dürfen Wirtschaftsteilnehmer aus der EU denjenigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.

Weiterführende Informationen: Sanktionen gegen Terrorismus: Rat erneuert EU-Terroristenliste – Consilium

Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen

US-Zölle angehoben: neuer EU-US-Zoll-Deal

Am 27. Juli 2025 erzielten die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und der US-Präsident Donald J. Trump eine Einigung im aktuellen Streit über Zölle und den Handel. Die Einigung soll auf beiden Seiten des Atlantiks wieder Stabilität und Planungssicherheit bringen.

Zu den zentralen Verpflichtungen beider Seiten zählen:

  • die Einführung eines einheitlichen, pauschalen Basiszollsatzes von 15 % für US-Zölle auf EU-Waren ab dem 1. August: Damit wird der bisherige Basiszollsatz von 10 % um 5 % erhöht. Es handelt sich um einen pauschalen Zollsatz, der eine Obergrenze darstellt, einschließlich des US-Meistbegünstigungszollsatzes (MFN), der zuvor zusätzlich zu den von den USA eingeführten Zöllen erhoben wurde.
    • Die Obergrenze von 15 Prozent gilt für fast alle EU-Exporte, die derzeit gegenseitigen Zöllen unterliegen (außer in Fällen, in denen der MFN-Zollsatz der USA 15 Prozent übersteigt; in diesem Fall gilt nur der MFN-Zollsatz ohne zusätzliche Zölle).
    • Die Obergrenze von 15 Prozent gilt auch für Autos und Autoteile, für die derzeit ein Zollsatz von bis zu 25 Prozent mit einem zusätzlichen MFN-Zollsatz von 2,5 Prozent gilt.
    • Die Obergrenze von 15 Prozent gilt auch für alle potenziellen künftigen Zölle auf Arzneimittel und Halbleiter, einschließlich derjenigen, die auf Section 232 basieren. Bis die USA entscheiden, ob sie gemäß Section 232 zusätzliche Zölle auf diese Produkte erheben, sollen diese weiterhin nur den MFN-Zöllen der USA unterliegen.
  • Sonderbehandlung für strategische Produkte: Ab dem 1. August 2025 werden die US-Zölle auf EU-Flugzeuge und Flugzeugteile, bestimmte Chemikalien, bestimmte Generika oder natürliche Ressourcen wieder auf das Niveau vor Januar zurückgesetzt. Dies wird den wichtigsten EU-Industrien eine sofortige Zollentlastung verschaffen, während die EU und die USA vereinbart haben, weiter daran zu arbeiten, weitere Produkte in diese Liste aufzunehmen.
  • Gemeinsame Anstrengungen zum Schutz der Stahl-, Aluminium- und Kupfersektoren: Gemeinsam wollen die EU und die USA Zollkontingente für EU-Exporte in „historischer Höhe“ festlegen, die derzeitigen Zölle von 50 Prozent senken und gleichzeitig einen fairen globalen Wettbewerb gewährleisten. Das sind erst einmal Absichtserklärungen und die 50-Prozent-Zölle bleiben erst einmal bestehen.
  • Zollsenkungen in Handelsbereiche von gegenseitigem Interesse: EU-Importeure und Verbraucher sollen jährlich rund 5 Mrd. EUR an Zöllen einsparen, während die sensiblen Kernbereiche der EU-Industrie und -Landwirtschaft weiterhin geschützt bleiben sollen. Im Einzelnen soll das umfassen:
    • Abschaffung der ohnehin schon niedrigen Zölle auf Industriegüter. Die Meistbegünstigungszölle der EU auf Industriegüter sind im Allgemeinen niedrig; die EU wird nun diese verbleibenden niedrigen Zölle auf Industriegüter aus den USA abschaffen.
    • Besserer Zugang zum EU-Markt für begrenzte Mengen von US-Fischereierzeugnissen wie Alaska-Seelachs, Pazifiklachs und Garnelen – die alle Zollkontingenten (TRQs) unterliegen.
    • Besserer Marktzugang für bestimmte nicht sensible US-Agrarexporte im Wert von 7,5 Mrd. EUR. Produkte wie Sojaöl, Saatgut, Getreide oder Nüsse sowie verarbeitete Lebensmittel wie Tomatenketchup, Kakao und Kekse werden einen verbesserten Zugang zum EU-Markt erhalten
  • Massive Beschaffungszusagen und Investitionszusagen: In den nächsten drei Jahren plant die Union, US-amerikanische Flüssigerdgas-, Öl- und Kernenergieprodukte im Wert von etwa 700 Milliarden Euro zu beschaffen. Die EU hat zudem zugesagt, bis 2029 mindestens 550 Milliarden Euro in verschiedenen Sektoren in den USA investieren zu wollen. Ob das bindende Verpflichtungen sein sollen oder (eher wahrscheinlich) nur Absichtserklärungen, ist nicht bekannt.

Weiterhin soll der Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse, die Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit und die Gewährleistung eines zuverlässigen Zugangs zu kritischer Energie und zukunftsorientierter Versorgung fokussiert werden.

Zu beachten gilt, dass die politische Einigung vom 27. Juli 2025 nicht rechtsverbindlich ist. Zusätzlich zu den zugesagten Sofortmaßnahmen werden die EU und die USA im Einklang mit ihren einschlägigen internen Verfahren weiter verhandeln, um die politische Einigung vollständig umzusetzen.

Weitere Informationen können Sie den Fact Sheets der EU-Kommission zum Thema sowie der Executive Order der US-Regierung entnehmen:

US-Zölle: Hinweise für Einfuhrzölle auf Kupfer und Kupferderivate (Section 232) veröffentlicht

Mit dem durch die Proklamation vom 30. Juli 2025 eingeführten Wertzollsatz von 50 Prozent gemäß Abschnitt 232 auf alle Einfuhren von halbfertigen Kupfererzeugnissen und intensiven Kupferderivaten hat die US-Regierung entsprechende Hinweise veröffentlicht. Sie sollen Importeure, Makler und Anmelder bei der Einreichung von Einfuhranmeldungen bei der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) unterstützen.

Beispielsweise gilt, dass der Zollsatz von 50 Prozent auf der Grundlage des Wertes des Kupfergehalts anzugeben ist. Des Weiteren ist der Wert des Kupfergehalts gemäß den Grundsätzen des Zollwertabkommens, wie in 19 U.S.C. 1401a umgesetzt, zu bestimmen.

Weiterführende Informationen: CSMS # 65794272 – GUIDANCE: Section 232 Import Duties on Copper and Copper Derivative Products

Kombinierte Nomenklatur: Änderungen der Erläuterungen und neue Einreihungsentscheidung

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) hat Änderungen in ihren Erläuterungen erfahren. Zudem gibt es eine neue Einreihungsentscheidung zu alkoholischen Getränken mit Johannisbeergeschmack.

Die Erläuterungen der KN wurden an mehreren Stellen geändert:

  • Die Erläuterungen zu KN-Code 9405 50 00 „Nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper“ erhält eine neue Fassung.
  • Die Erläuterungen zu 1902 betreffen Teigwaren. Hier wird für die Unterpositionen 1902 20 10 bis 1902 20 99 „Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)“ ein neuer Absatz eingefügt.
  • Die Erläuterungen zu 9505 90 00 „andere“ betreffen Leuchtstäbe. Hier wird eine neue Erläuterung eingefügt.

Details finden Sie in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union im ABl. C vom 19. sowie 25. Juni 2025 zusammengestellt hier: Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen | EU Customs & Trade News | EU | Zolltarif, Einfuhrzoll

Die neue Einreihungsentscheidung zu alkoholischen Getränken mit Johannisbeergeschmack trifft die Einreihung bestimmter Waren in diesem Zusammenhang. Eine Übersicht finden Sie hier: Kombinierte Nomenklatur: alkoholisches Getränk mit Johannisbeergeschmack | EU Customs & Trade News | EU | Zolltarif, Einfuhrzoll

CCE-Verfahren: Neue Mitgliedsstaaten seit 21. Juli 2025

Seit dem 21. Juli 2025 erfüllen auch Slowenien und Bulgarien die Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren der zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (Centralised Clearance for Export, CCE).

Das CCE ist ein Verfahren des EU-Zollrechts, das es Unternehmen ermöglicht, die Ausfuhranmeldung in einem Mitgliedsstaat (z. B. Deutschland) abzugeben, obwohl sich die Ware physisch in einem anderen Mitgliedsstaat befindet und dort zur Ausfuhr gestellt wird (z. B. Slowenien oder Bulgarien).

Dadurch bleibt die Verfahrensführung zentral beim „bewilligenden Mitgliedsstaat“, während die Gestellung im jeweils anderen EU-Land erfolgt.

Mit der Teilnahme Sloweniens und Bulgariens ist der elektronische Nachrichtenaustausch zwischen den beteiligten Zollstellen seit dem 21. Juli möglich. Dies soll ein weiterer Schritt zur Harmonisierung und Digitalisierung der europäischen Ausfuhrverfahren sein.

EU und Indonesien erzielen politische Einigung über bilaterales Freihandelsabkommen (CEPA)

Die EU und Indonesien haben am 13. Juli 2025 in Brüssel eine politische Einigung über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement – CEPA) erzielt und damit nach mehr als zehnjährigen Verhandlungen einen wichtigen Durchbruch erzielt. Das Abkommen wird die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Partnern erheblich verbessern und ein bisher ungenutztes Handelspotenzial freisetzen. Es wird erwartet, dass das CEPA bis September 2025 von EU-Handelskommissar Maroš Šefčovič und Indonesiens koordinierendem Minister Airlangga Hartarto formell abgeschlossen wird.

Indonesien ist eines der 10 Mitglieder des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und gemessen am BIP die größte Volkswirtschaft der Region (35 %). Obwohl das Land einen Markt mit über 280 Millionen Konsumenten verfügt, ist es bis jetzt lediglich der 33. größte Handelspartner der EU. Der bilaterale Warenhandel zwischen der EU und Indonesien belief sich im Jahr 2024 auf 27,3 Mrd. EUR, wobei die EU-Ausfuhren 9,7 Mrd. EUR und die EU-Einfuhren 17,5 Mrd. EUR betrugen. Der bilaterale Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und Indonesien belief sich im Jahr 2023 auf 8,8 Mrd. EUR, wobei sich die EU-Ausfuhren auf 5,7 Mrd. EUR und die Einfuhren auf 3,1 Mrd. EUR beliefen.

Eine Unterzeichnung ist nach derzeitigem Zeitplan für 2026 vorgesehen, ein Inkrafttreten frühestens Ende 2026 oder Anfang 2027, wobei dies als ambitioniert angesehen wird.

Weiterführende Informationen: EU and Indonesia choose openness and partnership with political agreement on CEPA

Deutschland und Japan einigen sich auf Absprache bei Schiedsverfahren des Abkommens zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 informiert das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über die Absprache der zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung.

Im Einzelnen wurde festgelegt, wie das in Artikel 24 Abs. 5 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist. Die zuständigen Behörden werden in dieser Absprache die Verfahren im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des Abkommens (im Folgenden als „Verständigungsverfahren“ bezeichnet) nach Treu und Glauben einhalten. Die Absprache enthält unter anderem Angaben zur Antragstellung, Wartezeit, dem Schiedsauftrag und zum Versäumnis sowie Angaben zur Auswahl, Eignung und Bestellung der Schiedsrichter. Die Angaben sind in dem Schreiben detailliert zusammengefasst.

Weiterführende Informationen: Bundesfinanzministerium – Abkommen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Japan); Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan

Exportfinanzierung / -Kreditsicherung

Internationale Energieagentur hebt Bedeutung von Exportkreditgarantien zur Mobilisierung privaten Kapitals hervor

Die Absicherung sauberer Energieprojekte hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und macht global inzwischen mehr als zwei Drittel der gedeckten Finanzierungen im Energiebereich aus. Auch die internationale Energieagentur betont die Bedeutung von Exportkreditgarantien bei Investitionen in grüne Energieprojekte – so mobilisiere Risikotransfer über Garantien privates Kapital.

Weiterführende Informationen: https://exportdialog.de/m88on0o/m7onkmlo/a80be76cf967.html

Bund weitet internationales Beratungsangebot für Exportkreditgarantien auf Indien aus

Der Bund weitet sein internationales Beratungsprogramm aus. Zum 10. Juli 2025 startete Herr Amol Mane als Finanzierungsexperte in Indien. Damit verfügt der Bund über einen Finanzierungsexperten in einem zukunftsträchtigen Markt, der gleichermaßen für Importeure als auch deutsche Exporteure von großem Interesse ist.

Weiterführende Informationen: https://exportdialog.de/m88ook8/m7onkmlo/a80be76cf967.html

OECD-Länderrisikoeinstufung – Drei Änderungen

In ihrer 102. Sitzung haben die Expertinnen und Experten der OECD die Länderrisiken von Staaten der Regionen Asien sowie südliches und östliches Afrika klassifiziert. Während sich die Mongolei verbessert hat, wurde der Senegal außenplanmäßig kontrolliert und herabgestuft.Formularbeginn

Weiterführende Informationen: EKG-Report 362

Veranstaltungen

SAVE THE DATE: Infrastrukturkonferenz LOAD am 24. September 2025 in Berlin

Im Namen des BGA, Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen und des DSLV, Bundesverband Spedition und Logistik dürfen wir Sie für den 24. September 2025 herzlich zur Logistik- und Infrastrukturkonferenz LOAD: Logistik-Optimierung-Automatisierung-Digitalisierung einladen. Experten aus der Branche diskutieren über die Anforderungen im Bereich Logistik und Infrastruktur und über den Investitionsstau sowie über mögliche und notwendige Lösungen, auch alternative Antriebe, Datenräume und neuen Geschäftsmodelle.

Die Bundesregierung will mit einem 500 Milliarden €-Paket die Investitionsversäumnisse der vergangenen Dekade aufholen. Doch reicht das aus? Ist unsere Infrastruktur fit für die Zukunft?

Datum: Mittwoch, 24. September 2025
Uhrzeit: 09:00 – 13:00 Uhr
Ort:  Verbändehaus Handel, Dienstleistung, Tourismus
Am Weidendamm 1 a in 10117 Berlin
Link: Link zur Anmeldung

SAVE THE DATE: 3. Lieferkettentag 2025 am 8. Oktober in Berlin

Globale Lieferketten stehen unter Druck: Handelskonflikte, geopolitische Machtverschiebungen und wirtschaftspolitische Fragmentierung markieren einen tiefgreifenden Epochenbruch. Die einstige Planbarkeit internationaler Märkte weicht zunehmend Unsicherheit und strukturellem Wandel. Unter dem Motto Daten, Märkte, Wandel im Epochenbruch laden BGA, BME und DER MITTELSTANDSVERBUND zum 3. Lieferkettentag 2025 nach Berlin ein. Hier werfen wir einen präzisen Blick auf die neuen Realitäten im Welthandel: Wie verändern sich Datenflüsse, Marktmechanismen und unternehmerische Entscheidungsräume im Kontext geoökonomischer Spannungen? Welche strategischen Antworten sind jetzt gefragt, um Resilienz zu stärken, Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und den Wandel zu gestalten?

Merken Sie sich daher jetzt vor:
Mittwoch, den 8. Oktober 2025
von 10:30 bis 16:00 Uhr

Verbändehaus Handel, Dienstleistung, Tourismus
Am Weidendamm 1 a in 10117 Berlin.

In diesem Jahr neu: Am 7. Oktober 2025 findet ab 18 Uhr ein Vorabendempfang in der Landesvertretung der Freien und Hansestadt Hamburg statt.

Oder melden Sie sich gleich an: eveeno.com/lieferkettentag_2025
Einen Rückblick und mehr Informationen gibt es unter: deutscher-lieferkettentag.de

Webinar: WTO am Wendepunkt – Regeln, Rivalitäten, Realitäten

Das Institut für Sozial- und Wirtschaftspolitische Ausbildung e.V. (ISWA) lädt Sie herzlich ein, bei dem Webinar mit Expertinnen und Experten der WTO kostenlos zu hören und zu diskutieren, wie es um die globale, regelbasierte Wirtschaftsordnung steht, welche Rolle die WTO spielt und wie sich die US-Handelspolitik und die geopolitischen Spannungen auf die WTO-Struktur und eine multilaterale Regelsetzung auswirken. Welche Reformen sind notwendig – und welche realistisch?

Datum:           Mittwoch, 27. August 2025

Uhrzeit:          14:00 – 15:30 Uhr

Ort:                 Online

Link:                Link zur Anmeldung

Veranstaltung: Unternehmensforum zu entwaldungsfreien Lieferketten

Die Professur für Forst- und Umweltpolitik der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg lädt Sie herzlich ein, praktische Fragen zur EU-Entwaldungsverordnung im Rahmen des Unternehmensforums zu entwaldungsfreien Lieferketten mit Expert*innen aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zu diskutieren.

Datum:     Montag, 29. September 2025
Uhrzeit:  09:30 – 17:00 Uhr
Ort:  Wolfgang-Paul-Saal, Universitätsclub Bonn

Konviktstraße 9
53113 Bonn

Link: Link zur Anmeldung

Webinar: Exportchancen in Saudi-Arabien

Exportchancen in Saudi-Arabien erfolgreich nutzen – mit staatlich gesicherter Finanzierung. Mit diesem kostenlosen Online-Event von Euler Hermes mit der AHK Riad erfahren Sie, wie Sie mit den Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen) Ihre Geschäfte in Saudi-Arabien absichern können und damit Ihren Kunden attraktive Finanzierungsmöglichkeiten bieten. Das Webinar findet auf Englisch statt.

Freuen Sie sich auf Markteinblicke, Praxisbeispiele erfolgreicher Exporteure und eine Live-Q&A-Runde mit Expert:innen von Euler Hermes und der AHK Riad.

Datum:           Mittwoch, 27. August 2025

Uhrzeit:          09:30 – 10:30 Uhr

Ort:                 Online

Link:                Link zur Anmeldung